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Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen - Bundesinstitut ...

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82 TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUENschaftshäusern sowie Jugendfreizeiteinrichtungen,11. Schwimmbädern, Sportstätten und Spielplätzen sowie Camping- und Zeltplätzen,12. allgemein zugänglichen Stellplätzen und Garagen mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche, Stellplätzenund Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach Nummern 1 bis 11 gehören sowie allgemeinzugänglichen Fahrradabstellplätzen,13. öffentlichen Bedürfnisanstalten sowie Tankstellen mit mehr als zwölf Zapfstellen.(3) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich vonbehinderten Menschen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt oder betreten werden,wie1. Tagesstätten und Heime für behinderte Menschen,2. Altenwohnungen, Altenheime sowie Altenwohn- und Altenpflegeheime,3. Kindertagesstätten und Kinderheime,4. Schulen und Ausbildungsstätten für behinderte Menschen,gilt Absatz 1 für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.(4) § 38 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 durch den Einbaueines sonst nicht erforderlichen Aufzugs erfüllt werden.(5) Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 können gestattet werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse,ungünstiger vorhandener Bebauung oder der Sicherheit behinderter Menschen oder alterMenschen die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.8.2.6 Hamburgische Bauordnung (HbauO)vom 1. Juli 1986, zuletzt geändert 17. Dezember 2002Teil 7: Treppen, Rettungswege, Aufzüge, Umwehrungen§ 31 Treppen und Rampen(2) Statt Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Rampen für Menschen mit Behinderungendürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein.(7) Bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen und andere besondere Personengruppen nach §52 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muss eine lichteDurchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsflächevorhanden sein. Rampen müssen mindestens 1,2 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicherenHandlauf haben. In Abständen von 6 m ist ein Absatz von mindestens 1,2 m Länge, in Laufrichtung gemessen,anzuordnen. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze undFensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind.(8) Bei baulichen Anlagen nach § 52 müssen jeweils die erste und letzte Stufe einer Treppe deutlich erkennbarabgesetzt sein, so dass sie auch von Menschen mit Sehbehinderungen ohne Schwierigkeitennutzbar sind.Teil 7: Treppen, Rettungswege, Aufzüge, Umwehrungen:§ 35 Aufzüge(1) In Gebäuden, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes höher als 13 m über der festgelegtenGeländeoberfläche liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden. Dies gilt nicht, wennzusätzlicher Wohnraum in bestehenden Wohngebäuden durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird.Von den Aufzügen muss mindestens einer auch zur Aufnahme von Kinderwagen, Krankentragen, Rollstühlenund Lasten geeignet sein. Müssen Aufenthaltsräume von Menschen mit Behinderungen mit Rollstühlenerreichbar sein, so sind Aufzüge auch in niedrigeren Gebäuden als nach Satz 1 einzubauen.(3) Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Zur Aufnahme von Rollstühlenbestimmte Aufzüge müssen von öffentlichen Verkehrsflächen stufenlos erreichbar sein und stu-BBR-Online-Publikation, Juli 2005 Kapitel 8

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