88 TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUENBei Stellplätzen und Garagen muss mindestens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindestens jedoch einEinstellplatz, für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden.(3) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlichvon Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie1. Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für Menschen mit Behinderungen,2. Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenwohnungengilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für die gesamteAnlage und die gesamten Einrichtungen.(4) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen mindestensdurch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreitevon mindestens 0,90 m haben. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampendürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein, sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitigeinen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest,alle 6,0 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben.Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowieüber die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlengeeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen.(5) § 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Geschossen, soweit Geschosse von Menschenmit Behinderungen mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.(6) Abweichungen von den Absätzen 1, 4 und 5 können zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegenschwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheitder Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigenMehraufwand erfüllt werden können.8.2.11 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)vom 24. November 1998, zuletzt geändert 22. Dezember 2003Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen§ 4 Soziale und ökologische BelangeBei der Anordnung, Errichtung, Instandhaltung, Änderungen und Nutzungsänderung baulicher Anlagensind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Belange des Umweltschutzesund die Belange und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen, Familien und Kindern sowie von behindertenund alten Menschen insbesondere im Hinblick auf barrierefreies <strong>Bauen</strong> nach denBestimmungen dieses Gesetztes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen.Darüber hinaus sind die Bestimmungen <strong>zum</strong> <strong>barrierefreien</strong> <strong>Bauen</strong> des Landesgesetzes zurGleichstellung behinderter Menschen sowie sonstiger Vorschriften zugunsten behinderter Menschen zuberücksichtigen.Vierter Abschnitt: Treppen, Flure, Aufzüge und Öffnungen§ 36 Aufzüge(5) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche müssen Aufzüge in ausreichenderZahl eingebaut und betrieben werden; hierbei zählt das oberste Geschoss nicht, wenn seine Nutzungeinen Aufzug nicht erfordert. Mindestens einer der Aufzüge muss auch zur Aufnahme vonRollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein; dieser Aufzug soll von den Wohnungen im Gebäudeund von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos zu erreichen sein. Fahrkörbe zur Aufnahme einerKrankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von 1,10 m x 2,10 m zur Aufnahme eines Rollstuhls von1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von 0,90 m haben. Vor den Aufzügenmuss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht beim nachträglichen Ausbauvon Geschossen im Dachraum bestehender Gebäude.BBR-Online-Publikation, Juli 2005 Kapitel 8
TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUEN 89Siebter Abschnitt: Besondere Anlagen§ 51 Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich vonbehinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie1. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für behinderte Menschen,2. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechendgenutzt werden können.(2) Bei folgenden baulichen Anlagen, die von behinderten und alten Menschen und Personen mit Kleinkindernnicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind die dem allgemeinen Besuchsverkehr dienendenTeile so herzustellen und instand zu halten, dass den besonderen Belangen dieser Personengruppen Rechnunggetragen wird:1. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,2. Verkaufsstätten,3. öffentliche Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gerichte,4. Schalter- und Abfertigungsräume der öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen undder Kreditinstitute,5. Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetriebe,6. Schulen, Hochschulen, Weiterbildungseinrichtungen,7. Krankenhäuser,8. Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege,9. Kinder- und Jugendheime, Kindertagesstätten,10. Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsräume,11. Sportstätten, Spielplätze und ähnliche Anlagen,12. öffentliche Toilettenanlagen,13. allgemein zugängliche Stellplätze und Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche sowie Stellplätzeund Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 11 gehören.(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen durcheinen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von 0,95 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen musseine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen sollen nicht mehr als 6 v.H. geneigt undmüssen 1,20 m breit sein; sie müssen beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfangund Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest mit jeweils 1,50 m Länge anzuordnen.Treppen müssen Setzstufen und an beiden Seiten Handläufe haben, die über Treppenabsätze undFensteröffnungen sowie über die letzten Stufen geführt sind. Allgemein zugängliche Flure sollen 1,50 mbreit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; erist zu kennzeichnen.(4) Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 können zugelassen werden, wenn die Anforderungen wegentechnischer Schwierigkeiten nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.8.2.12 Bauordnung für das Land Saarland (LBO)vom 18. Februar 2004Erster Teil: Allgemeine Vorschriften§ 3 Sicherheit und Ordnung(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, instand zuhalten, dass sie1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährden,2. keine vermeidbaren oder un<strong>zum</strong>utbaren Belästigungen verursachen,Kapitel 8 BBR-Online-Publikation, Juli 2005