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Energieeinsparquote und Weiße Zertifikate - Öko-Institut eV

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<strong>Energieeinsparquote</strong> <strong>und</strong> Weiße <strong>Zertifikate</strong>wortlich machen. Bei Mietwohnungen kommt das Investor-Nutzer-Dilemma hinzu, dasoftmals auch rentable Energiesanierungsmaßnahmen verhindert. 19 Gleichzeitig repräsentierendie Endverbraucher die Gruppe, die angesichts ihrer Vielzahl <strong>und</strong> Verschiedenheitam schwierigsten zu betreuen <strong>und</strong> einem Monitoring zu unterziehen wären.Nach dem Verursacherprinzip können gr<strong>und</strong>sätzlich auch alle Akteure entlang der E-nergieversorgungskette in die Pflicht genommen werden. Schließlich sind es die Energieversorger,die im Falle fossiler oder nuklearer Energieträger ein aus ökologischerSicht problematisches Gut in Verkehr bringen oder weiterverteilen. So könnte die Quotenverpflichtungauf der Ebene der Endenergielieferanten angesiedelt werden. Im Fallevon Erdgas <strong>und</strong> Strom wären dies u.a. die Stadtwerke, im Falle von Heizöl <strong>und</strong> Flüssiggasdie entsprechenden Einzelhändler. Ferner würde es sich hierbei um eine Akteursgruppehandeln, die aufgr<strong>und</strong> ihrer K<strong>und</strong>ennähe geeignet wäre, Effizienzmaßnahmenbei den Endk<strong>und</strong>en umzusetzen.Gr<strong>und</strong>sätzlich kämen auch die Hersteller oder der Einzelhandel für Haushaltsgerätenoder Heizungsanlagen als Quotenverpflichtete in Frage. Dies ließe sich damit begründen,dass diese Akteursgruppe energieverbrauchende (also aus ökologischen Gesichtspunktenproblematische) Geräte in Verkehr bringt <strong>und</strong> letztendlich das Angebot sowiedie damit verb<strong>und</strong>enen Marketingstrategien maßgeblichen Einfluss darauf haben, welcheGeräte die K<strong>und</strong>en kaufen. Insbesondere der Einzelhandel hat damit eine groß<strong>eV</strong>erantwortung für die Struktur des derzeit abgesetzten Geräteparks, insbesondere fürdiejenigen Gerätegruppen, für die es bislang keine Pflichtkennzeichnung der Geräteeffizienzgibt (vgl. dazu Kapitel 7.4). Der Einzelhandel wäre erst dann aus der Verantwortungzu entlassen, wenn die K<strong>und</strong>en für alle Gerätegruppen• über die Geräteeffizienz transparent informiert würden,• Aussagen zum Energieverbrauch <strong>und</strong> den Lebenszykluskosten (Anschaffung plusUnterhalt) fester Bestandteil der Produktwerbung <strong>und</strong> Sonderangeboten würden <strong>und</strong>• energiesparende Geräte in gleichem Ausmaß beworben würden, wie vergleichsweiseEnergie verschwendende Geräte.Neben den hier dargestellten Optionen könnte die Einsparverpflichtung auch denBetreibern der Verteilnetze für Strom <strong>und</strong> Gas auferlegt werden. Die Voraussetzung füreine solche Variante wäre jedoch, dass die Verteilnetzbetreiber unabhängig von Vertriebsinteressenwären, d.h. die bisher in der Regel immer noch vertikal integriertenVersorgungsunternehmen vollständig entflechtet wären. Der Vorteil dieser Verpflichtetenwahlläge darin, dass für einen von Vertriebsinteressen unabhängigen Verteilnetzbetreiberdie Durchführung einer Einsparmaßnahme zunächst per se nicht Absatz minderndwirkt. Gleichzeitig verfügen Verteilnetzbetreiber durch die Netzanbindung über19Zwar ist es im Rahmen des Mietrechts zulässig, jährlich bis zu 11% der Kosten für eine energetischeSanierungsmaßnahme auf die Mieter umzulegen, doch setzt diese Möglichkeit in vielen Fällen keineausreichenden Sanierungsanreize, insbesondere in Gegenden, die von einer hohen Nachfrage nachWohnraum geprägt sind.42

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