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1933 Das neue Jahr hat vor wenigen Wochen angefangen. Es ist ...

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<strong>1933</strong>Präsident des Reichsverbandes der Deutschen Industrie Gustav Kruppvon Bohlen und Halbach. Er lässt verlautbaren, die deutsche Industriesei zur Mitwirkung bereit und werde alles tun, um der Reichsregierung„bei ihrem schweren Werke zu helfen“ 84 .Eine unerhörte Neuerung bringt das Gesetz über Verhängung und Vollzugder Todesstrafe am 29. März in das Rechtswesen Deutschlands. <strong>Es</strong>wird das erste Gesetz seit Menschengedenken, das rückwirkend gilt. Mitdiesem Gesetz können auch Straftaten geahndet werden, die zwischendem 31. Jänner, wie der Österreicher sagt, und dem 28. Februar 85 dieses<strong>Jahr</strong>es begangen worden sind. <strong>Das</strong> <strong>ist</strong> wichtig, weil man die Brandstiftervom Reichstag – wobei man an die verhafteten Kommun<strong>ist</strong>en denkt –einen Kopf kürzer machen möchte. <strong>Das</strong> wird zwar nicht gelingen, weil eskeine Beweise gegen sie gibt. Aber die psychologische Wirkung diesesGesetzes kann kaum überschätzt werden. Jetzt überlegt man sich nochreiflicher, was man tut oder besser lässt, wenn alles auch nachträglichnoch zu einer Straftat erklärt werden kann.Als Kanzler Hitler Anfang März sein Ansinnen für ein solches Gesetz derReichsregierung <strong>vor</strong>getragen <strong>hat</strong>te, ging es hoch her. Am 7. März wurdeein Gutachten der Strafrechtslehrer Friedrich Oetker, Walter Nagler undHellmuth von Weber* vom 4. März diskutiert. Sie waren der Auffassung,dass kritische Bedenken „sicherlich auch in der Öffentlichkeit erhobenwerden, wenn eine Notverordnung rückwirkende Strafverschärfungenenthalten würde“ 86 . Franz Schlegelberger, der Staatssekretär im Justizmin<strong>ist</strong>erium,ergänzte, dass er vom Erlass einer solchen Rückwirkungsverordnungabrate und auch überhaupt grundsätzliche Bedenken habe,den jur<strong>ist</strong>ischen Grundsatz zu verwerfen, dass es eine Strafe nur gebenkönne, wenn die Tat gesetzeswidrig war zu dem Zeitpunkt der Tat. DerGrundsatz „Nulla poena sine lege“ gelte „fast in der ganzen Kulturwelt“ 87Zusammenfassend kommt Schlegelberger zu dem Schluss, eine Preisgabedieses Grundsatzes müsse „zu einer Verwirrung des allgemeinenRechtsbewusstseins“ 88 führen.84 Ecke, S. 2185 Ebd., S. 4286 Ebd., S. 43f.87 Ebd., S. 4488 Ebd., S. 4429

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