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Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL

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Angaben zum Verkaufsprospekt.<br />

der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens einen Abschlag von<br />

20 % vor.<br />

■ § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags (§ 16 Bücher, Jahresabschluss,<br />

Geschäftsbericht) sieht ungeachtet der gesetzlichen Größenklassen der<br />

§§ 264 a, 267, 316 HGB eine generelle Prüfungspfl icht für die Jahresabschlüsse<br />

vor.<br />

■ In Abweichung von der gesetzlichen Grundregel sehen § 29 Abs. 3 und 4<br />

des Gesellschaftsvertrags (§ 29 Schlussbestimmungen) vor, dass Erfüllungsort<br />

und Gerichtsstand für alle Rechte und Pfl ichten aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Sitz der Fondsgesellschaft ist. Zudem darf die Fondsgesellschaft<br />

sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis<br />

als Aktiv und Passivprozess selbst führen. Dies weicht insbesondere<br />

von der Regel ab, dass der Streit um die Wirksamkeit von Beschlüssen<br />

der Gesellschafterversammlung in der Personengesellschaft grundsätzlich<br />

nur unter den streitenden Mitgesellschaftern auszutragen ist. Entgegen<br />

der gesetzlichen Formfreiheit schreibt § 29 Abs. 2 schließlich für Änderungen<br />

und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrags Schriftform vor, soweit sie<br />

nicht durch Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />

getroff en wurden.<br />

■ §§ 24 bis 28 des Gesellschaftsvertrags (§ 24 Anlegerregister, personenbezogene<br />

Daten, § 25 Mitteilungspfl ichten der Gesellschafter gegenüber der<br />

Fondsgesellschaft, steuerliche Angaben, § 26 Zusicherungen der Treugeber/Kommanditisten,<br />

§ 27 Kosten, § 28 Schlichtungsverfahren/Ombudsverfahren)<br />

enthalten zusätzliche Regelungen über Anlegerregister,<br />

Mitteilungspfl ichten, Zusicherungen der Treugeber, Kostenverteilung und<br />

Schlichtungsverfahren, für die keine gesetzlichen Vorgaben im BGB oder<br />

im HGB bestehen.<br />

■ Soweit der betreff ende Anleger einer Auskunftserteilung nicht ausdrücklich<br />

zustimmt, darf die Gesellschaft gemäß § 24 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

(§ 24 Anlegerregister, personenbezogene Daten) Auskünfte über die<br />

Beteiligung und die eingetragenen Daten in dem erforderlichen Umfang<br />

– außer dem betreff enden Anleger – nur dem zuständigen Finanzamt,<br />

den Kreditgebern, den zur Berufsverschwiegenheit verpfl ichteten Prüfern<br />

und Beratern der Fondsgesellschaft oder Personen, gegenüber denen aufgrund<br />

Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung eine Auskunftspfl icht<br />

besteht, erteilen.<br />

Darüber hinaus weisen der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und<br />

der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin keine Abweichungen vom gesetzlichen<br />

Leitbild des HGB, des GmbHG oder des BGB auf.<br />

§ 5 Nr. 6<br />

Die Emittentin (Fondsgesellschaft) ist kein Konzernunternehmen.<br />

§ 6 Satz 1 Nr. 1<br />

Hinsichtlich der Hauptmerkmale der Kapitalanteile gilt Folgendes:<br />

Gründungsgesellschafter der Emittentin (Fondsgesellschaft) sind die Komplementärin,<br />

die Treuhandkommanditistin und die Geschäftsführende Kommanditistin.<br />

Zum Datum der Prospektaufstellung besteht das gezeichnete<br />

und eingezahlte Kapital lediglich aus den Einlagen der Gründungsgesellschafter.<br />

Die Komplementärin hat, schon bedingt durch ihre Funktion als persönlich<br />

haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, andere Rechte und Pfl ichten<br />

als die Anleger, die als Treugeber oder Kommanditisten an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt sind. Die Rechte und Pfl ichten der Komplementärin wurden<br />

bereits im Abschnitt „Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft“ (Seite 138<br />

ff .) dargestellt. Ausführungen zur Vertretungsbefugnis der Komplementärin<br />

und zu deren Haftung enthält der Abschnitt „Geschäftsführung, Vertretung“<br />

(Seite 77). Die Komplementärin erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos<br />

eine Vergütung (Seite 79, Vergütungen der Komplementärin, der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin, Kosten des<br />

Anlegers).<br />

Die Treuhandkommanditistin ist mit einer anfänglichen Kommanditeinlage<br />

von 1.000 EUR an der Fondsgesellschaft beteiligt und hält diese anfängliche<br />

Kommanditeinlage auf eigene Rechnung (Eigenbeteiligung). Die Treuhandkommanditistin<br />

ist, sobald sie treuhänderisch für Anleger eine Kommanditbeteiligung<br />

übernommen hat, berechtigt, ihre Eigenbeteiligung zum Preis<br />

von 1.000 EUR an die Geschäftsführende Kommanditistin zu veräußern. Ansonsten<br />

hat die Treuhandkommanditistin hinsichtlich dieser Eigenbeteiligung<br />

dieselben Rechte und Pfl ichten wie jeder andere Kommanditist der Fondsgesellschaft.<br />

Im Übrigen hält die Treuhandkommanditistin ihren Gesellschaftsanteil<br />

treuhänderisch für Rechnung ihrer Treugeber. Der Treugeber übernimmt in<br />

Höhe des Treugeberanteils alle Rechte und Pfl ichten der Treuhandkommanditistin<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft mit Ausnahme<br />

ihrer gesellschaftsrechtlichen Sonderrechte, insbesondere des Rechts auf<br />

Begründung von Treuhandverhältnissen, des jederzeitigen Verfügungsrechts<br />

über den Kommanditanteil, des Rechts auf eine gespaltene Stimmrechtsausübung<br />

und des Rechts, außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

zu beantragen, und stellt sie von allen Verbindlichkeiten frei, die sie für ihn<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft eingeht oder die aus der (beschränkten)<br />

Gesellschafterhaftung der Treuhandkommanditistin, soweit sie auf den von<br />

ihr für den Treugeber gehaltenen Anteil entfällt, resultieren, insbesondere im<br />

Hinblick auf noch off ene Einzahlungsverpfl ichtungen hinsichtlich seines Beteiligungsbetrags<br />

und auf etwaige Rückzahlungen der Haftsumme. Der Abschnitt<br />

„Treuhandvertrag“ (Seite 152 ff .) enthält eine ausführliche Darstellung<br />

der Rechte und Pfl ichten der Treuhandkommanditistin und enthält insbesondere<br />

auch Ausführungen zu den Mitwirkungsrechten der Treugeber und<br />

der Treuhandkommanditistin bei Gesellschafterbeschlüssen der Fondsgesellschaft<br />

(Seite 84 f., Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft).<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist mit einer anfänglichen Kommanditeinlage<br />

von 1.000 EUR an der Fondsgesellschaft beteiligt, hält diese Kommanditeinlage<br />

auf eigene Rechnung und hat dieselben Rechte und Pfl ichten<br />

wie jeder andere Kommanditist der Fondsgesellschaft, mit Ausnahme der<br />

Geschäftsführungsbefugnis und der Geschäftsführungsvergütung gemäß<br />

§ 9 des Gesellschaftsvertrags (Seite 79, Vergütungen der Komplementärin,<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin,<br />

Kosten des Anlegers).<br />

§ 6 Satz 1 Nr. 2<br />

Die Emittentin hat bisher keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne<br />

des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben.<br />

§ 6 Satz 2, 3<br />

Die Emittentinin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftskapital<br />

nicht auf Aktien basiert. Bei der Emittentin sind die Angabenpfl ichten der<br />

§ 6 Satz 2 und § 6 Satz 3 VermVerkProspV nicht einschlägig, da es sich bei der<br />

Emittentin nicht um eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf<br />

Aktien handelt.<br />

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3<br />

Den Gründungsgesellschaftern stehen die im Gesellschaftsvertrag geregelten<br />

und auf Seite 79 im Abschnitt „Vergütungen der Komplementärin, der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin, Kosten<br />

des Anlegers“ dargestellten Vergütungen zu. Darüber hinaus sind die Treuhandkommanditisten<br />

mit ihrer Eigenbeteiligung (1.000 EUR Kommanditeinlage) und<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin mit ihrer Kommanditbeteiligung von<br />

1.000 EUR wie jeder andere Kommanditist anteilig am Ergebnis, den Auszahlungen<br />

und einem Liquidationserlös der Fondsgesellschaft beteiligt nach<br />

Maßgabe der §§ 17, 18 und 23 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft.<br />

Darüber hinausgehende Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />

und sonstige Gesamtbezüge innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages,<br />

insbesondere Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen oder Nebenleistungen jeglicher Art stehen den Gründungsgesellschaftern<br />

nicht zu.<br />

129 METROPOLEN EUROPA. ANGABEN ZUM VERKAUFSPROSPEKT.

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