Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL
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Rechtliche Grundlagen.<br />
Beteiligung des Class-P-Anteils erhöht sich jährlich entsprechend<br />
dem Betrag des Bonus; jede Erhöhung erfolgt<br />
unter dem Vorbehalt der Reduzierung (Seite 97, Endgültiger<br />
Bonus, Höchststand der Bonusbezugsgröße).<br />
Die Hines-Verwaltungsgesellschaft wird zusätzliche Anteile<br />
herausgeben, die eine gesonderte Kategorie innerhalb der<br />
Class-A-Anteile bilden (Class-A-Nachlass-Anteile). Class-A-<br />
Nachlass-Anteile haben denselben Anteilswert wie Class-<br />
A-Anteile derselben Serie und sind mit denselben Rechten<br />
verbunden wie Class-A-Anteile mit Ausnahme der Stimmrechte.<br />
Wenn für eine Investorenversammlung ein Quorum<br />
erforderlich ist (Beteiligung von Investoren, die zusammen<br />
einen festgelegten Mindestprozentsatz aller Anteile repräsentieren),<br />
werden die Class-A-Nachlass-Anteile nicht berücksichtigt.<br />
Der Wert aller Class-A-Nachlass-Anteile, die ein<br />
Investor hält, entspricht dem Wert des dem jeweiligen Investor<br />
zustehenden Nachlasses betreff end den Gewinnanteil<br />
für Asset Management. Sobald Class-A-Nachlass-Anteile<br />
ausgegeben werden, wird in entsprechendem Umfang die<br />
prozentuale Beteiligung des Class-F-Anteils reduziert und<br />
die prozentuale Beteiligung der betreff enden Serien von<br />
Class-A-Anteilen erhöht.<br />
Übertragung von Anteilen<br />
Die Fondsgesellschaft kann ihre Anteile nur mit Zustimmung<br />
der Hines-Verwaltungsgesellschaft übertragen, die diese<br />
nach freiem Ermessen verweigern kann. Eine Übertragung<br />
ist zudem nur möglich, wenn der Übertragungsempfänger<br />
■ ein institutioneller Investor im Sinne des Artikels 2 des<br />
luxemburgischen Gesetzes vom 13. Februar 2007 zu speziellen<br />
Investmentfonds ist,<br />
■ ein Rating von mindestens A durch Standard & Poor’s<br />
oder einen in sonstiger Weise die Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />
zufrieden stellenden fi nanziellen Hintergrund<br />
vorweisen kann,<br />
■ einen zufrieden stellenden Nachweis durch den Überträger<br />
und den Übertragungsempfänger erbringt, dass<br />
durch die Anteilsübertragung keine einschlägigen Wertpapiergesetze<br />
und -vorschriften verletzt werden,<br />
■ kein ERISA-Investor ist (Seite 135, Glossar).<br />
Die Hines-Verwaltungsgesellschaft kann, soweit die oben<br />
genannten allgemeinen Voraussetzungen (mit Ausnahme<br />
des Bonitätsnachweises) vorliegen, ihre Zustimmung zur<br />
Übertragung von Anteilen nicht verweigern, wenn der<br />
Überträger eine mindestens 50-prozentige direkte oder indirekte<br />
Beteiligung an dem Übertragungsempfänger hält<br />
beziehungsweise direkten oder indirekten beherrschenden<br />
Einfl uss auf die Finanz- und Geschäftspolitik des Übertragungsempfängers<br />
hat oder umgekehrt.<br />
Für eine Übertragung von Einlageverpfl ichtungen und den<br />
damit verbundenen Anspruch auf den Erwerb von Anteilen<br />
gelten die Regelungen für eine Anteilsübertragung entsprechend.<br />
Die Hines-Verwaltungsgesellschaft wird einer Übertragung<br />
nicht zustimmen, wenn der Hines Master Fund oder der<br />
HECF dadurch als „Publicly Traded Partnership“ gemäß dem<br />
Recht der USA behandelt würden. Für die Übertragung von<br />
Anteilen durch „Specifi ed German Investors“ gelten Sonderregelungen.<br />
Closings, Einlageverpfl ichtung und Kapitalabrufe<br />
Der Zeitpunkt der Annahme der Zeichnungsvereinbarung<br />
durch die Hines-Verwaltungsgesellschaft wird als Closing<br />
bezeichnet. Die erstmalige Annahme von Zeichnungsvereinbarungen<br />
für diesen Zielfonds erfolgte im Juli 2006. Sie<br />
wird als Initial Closing bezeichnet, jede weitere Annahme als<br />
Subsequent Closing. Mit dem Zeitpunkt eines Closings entstehen<br />
die betreff enden Einlageverpfl ichtungen. Inhalt der<br />
Einlageverpfl ichtung ist es, innerhalb von zehn Geschäftstagen<br />
den Betrag der Einlageverpfl ichtung oder einen Teilbetrag<br />
davon gemäß der Auff orderung der Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />
an den Zielfonds zu zahlen. In der Regel werden<br />
ältere Einlageverpfl ichtungen vor neueren Einlageverpfl ichtungen<br />
durch die Hines-Verwaltungsgesellschaft abgerufen.<br />
Einlageverpfl ichtungen gleichen Zeitpunkts werden, wenn<br />
sie nicht beim ersten Abruf vollständig abgerufen werden, in<br />
der Regel anteilig abgerufen. Die Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />
kann von diesen Grundsätzen abweichen, wenn sie<br />
es zur Erfüllung von rechtlichen, steuerlichen oder sonstigen<br />
Vorgaben für erforderlich oder ratsam hält.<br />
Werden Einlageverpfl ichtungen nicht innerhalb von drei<br />
Jahren nach ihrem Entstehen (Closing) abgerufen, können<br />
die Investoren mit sechsmonatiger Ankündigungsfrist die<br />
Befreiung von den noch nicht abgerufenen Einlageverpfl<br />
ichtungen verlangen.<br />
Kommt ein Investor einer Auff orderung der Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />
zur Zahlung (eines Teils) seiner Einlageverpfl<br />
ichtung nicht (vollständig) rechtzeitig nach, kann die<br />
Hines-Verwaltungsgesellschaft diesen Verstoß gegen die<br />
Zahlungspfl icht nach ihrem Ermessen als einen Verzugsfall<br />
einstufen, wenn der Verstoß gegen die Zahlungspfl icht<br />
nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen geheilt wird. Liegt<br />
ein Verzugsfall vor, kann die Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />
wahlweise, einzeln oder kombiniert<br />
89 METROPOLEN EUROPA. RECHTLICHE GRUNDLAGEN.