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Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL

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Rechtliche Grundlagen.<br />

Beteiligung des Class-P-Anteils erhöht sich jährlich entsprechend<br />

dem Betrag des Bonus; jede Erhöhung erfolgt<br />

unter dem Vorbehalt der Reduzierung (Seite 97, Endgültiger<br />

Bonus, Höchststand der Bonusbezugsgröße).<br />

Die Hines-Verwaltungsgesellschaft wird zusätzliche Anteile<br />

herausgeben, die eine gesonderte Kategorie innerhalb der<br />

Class-A-Anteile bilden (Class-A-Nachlass-Anteile). Class-A-<br />

Nachlass-Anteile haben denselben Anteilswert wie Class-<br />

A-Anteile derselben Serie und sind mit denselben Rechten<br />

verbunden wie Class-A-Anteile mit Ausnahme der Stimmrechte.<br />

Wenn für eine Investorenversammlung ein Quorum<br />

erforderlich ist (Beteiligung von Investoren, die zusammen<br />

einen festgelegten Mindestprozentsatz aller Anteile repräsentieren),<br />

werden die Class-A-Nachlass-Anteile nicht berücksichtigt.<br />

Der Wert aller Class-A-Nachlass-Anteile, die ein<br />

Investor hält, entspricht dem Wert des dem jeweiligen Investor<br />

zustehenden Nachlasses betreff end den Gewinnanteil<br />

für Asset Management. Sobald Class-A-Nachlass-Anteile<br />

ausgegeben werden, wird in entsprechendem Umfang die<br />

prozentuale Beteiligung des Class-F-Anteils reduziert und<br />

die prozentuale Beteiligung der betreff enden Serien von<br />

Class-A-Anteilen erhöht.<br />

Übertragung von Anteilen<br />

Die Fondsgesellschaft kann ihre Anteile nur mit Zustimmung<br />

der Hines-Verwaltungsgesellschaft übertragen, die diese<br />

nach freiem Ermessen verweigern kann. Eine Übertragung<br />

ist zudem nur möglich, wenn der Übertragungsempfänger<br />

■ ein institutioneller Investor im Sinne des Artikels 2 des<br />

luxemburgischen Gesetzes vom 13. Februar 2007 zu speziellen<br />

Investmentfonds ist,<br />

■ ein Rating von mindestens A durch Standard & Poor’s<br />

oder einen in sonstiger Weise die Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />

zufrieden stellenden fi nanziellen Hintergrund<br />

vorweisen kann,<br />

■ einen zufrieden stellenden Nachweis durch den Überträger<br />

und den Übertragungsempfänger erbringt, dass<br />

durch die Anteilsübertragung keine einschlägigen Wertpapiergesetze<br />

und -vorschriften verletzt werden,<br />

■ kein ERISA-Investor ist (Seite 135, Glossar).<br />

Die Hines-Verwaltungsgesellschaft kann, soweit die oben<br />

genannten allgemeinen Voraussetzungen (mit Ausnahme<br />

des Bonitätsnachweises) vorliegen, ihre Zustimmung zur<br />

Übertragung von Anteilen nicht verweigern, wenn der<br />

Überträger eine mindestens 50-prozentige direkte oder indirekte<br />

Beteiligung an dem Übertragungsempfänger hält<br />

beziehungsweise direkten oder indirekten beherrschenden<br />

Einfl uss auf die Finanz- und Geschäftspolitik des Übertragungsempfängers<br />

hat oder umgekehrt.<br />

Für eine Übertragung von Einlageverpfl ichtungen und den<br />

damit verbundenen Anspruch auf den Erwerb von Anteilen<br />

gelten die Regelungen für eine Anteilsübertragung entsprechend.<br />

Die Hines-Verwaltungsgesellschaft wird einer Übertragung<br />

nicht zustimmen, wenn der Hines Master Fund oder der<br />

HECF dadurch als „Publicly Traded Partnership“ gemäß dem<br />

Recht der USA behandelt würden. Für die Übertragung von<br />

Anteilen durch „Specifi ed German Investors“ gelten Sonderregelungen.<br />

Closings, Einlageverpfl ichtung und Kapitalabrufe<br />

Der Zeitpunkt der Annahme der Zeichnungsvereinbarung<br />

durch die Hines-Verwaltungsgesellschaft wird als Closing<br />

bezeichnet. Die erstmalige Annahme von Zeichnungsvereinbarungen<br />

für diesen Zielfonds erfolgte im Juli 2006. Sie<br />

wird als Initial Closing bezeichnet, jede weitere Annahme als<br />

Subsequent Closing. Mit dem Zeitpunkt eines Closings entstehen<br />

die betreff enden Einlageverpfl ichtungen. Inhalt der<br />

Einlageverpfl ichtung ist es, innerhalb von zehn Geschäftstagen<br />

den Betrag der Einlageverpfl ichtung oder einen Teilbetrag<br />

davon gemäß der Auff orderung der Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />

an den Zielfonds zu zahlen. In der Regel werden<br />

ältere Einlageverpfl ichtungen vor neueren Einlageverpfl ichtungen<br />

durch die Hines-Verwaltungsgesellschaft abgerufen.<br />

Einlageverpfl ichtungen gleichen Zeitpunkts werden, wenn<br />

sie nicht beim ersten Abruf vollständig abgerufen werden, in<br />

der Regel anteilig abgerufen. Die Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />

kann von diesen Grundsätzen abweichen, wenn sie<br />

es zur Erfüllung von rechtlichen, steuerlichen oder sonstigen<br />

Vorgaben für erforderlich oder ratsam hält.<br />

Werden Einlageverpfl ichtungen nicht innerhalb von drei<br />

Jahren nach ihrem Entstehen (Closing) abgerufen, können<br />

die Investoren mit sechsmonatiger Ankündigungsfrist die<br />

Befreiung von den noch nicht abgerufenen Einlageverpfl<br />

ichtungen verlangen.<br />

Kommt ein Investor einer Auff orderung der Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />

zur Zahlung (eines Teils) seiner Einlageverpfl<br />

ichtung nicht (vollständig) rechtzeitig nach, kann die<br />

Hines-Verwaltungsgesellschaft diesen Verstoß gegen die<br />

Zahlungspfl icht nach ihrem Ermessen als einen Verzugsfall<br />

einstufen, wenn der Verstoß gegen die Zahlungspfl icht<br />

nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen geheilt wird. Liegt<br />

ein Verzugsfall vor, kann die Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />

wahlweise, einzeln oder kombiniert<br />

89 METROPOLEN EUROPA. RECHTLICHE GRUNDLAGEN.

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