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Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL

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Treuhandvertrag.<br />

4. Die Treuhandkommanditistin hat kein Recht auf ordentliche Kündigung<br />

des Treuhandverhältnisses. Liegt einer der in § 21 des Gesellschaftsvertrags<br />

genannten Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters in der Person<br />

des Treugebers vor und scheidet die Treuhandkommanditistin deshalb<br />

anteilig aus der Fondsgesellschaft aus, so ist dieses Vertragsverhältnis nach<br />

wechselseitiger Erfüllung vertraglicher Ansprüche automatisch beendet. Ein<br />

Anspruch auf Übertragung des für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />

Treugeberanteils besteht nicht. § 22 des Gesellschaftsvertrags regelt Einzelheiten<br />

zur Ermittlung und Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben von<br />

Gesellschaftern und Treugebern der Fondsgesellschaft.<br />

5. Die Treuhandkommanditistin tritt hiermit unter den nachfolgend genannten<br />

aufschiebenden Bedingungen von ihrer Kommanditbeteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft den Anteil an den Treugeber ab, der der treuhänderisch<br />

für den Treugeber gehaltenen Beteiligung zum Zeitpunkt der Beendigung<br />

des Treuhandverhältnisses entspricht. Die Abtretung erfolgt im Wege der<br />

Sonderrechtsnachfolge und steht, falls der Anleger nicht auf die Eintragung<br />

im Handelsregister verzichtet, unter der aufschiebenden Bedingung, dass<br />

der Treugeber als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen wird. Die<br />

Abtretung erfolgt nur für den Fall und – zusätzlich zu der vorgenannten aufschiebenden<br />

Bedingung – unter der weiteren aufschiebenden Bedingung,<br />

dass<br />

(a) über das Vermögen der Treuhandkommanditistin das Insolvenzverfahren<br />

eröff net oder mangels Masse nicht eröff net oder eingestellt wird oder<br />

(b) gegen die Treuhandkommanditistin aus einem rechtskräftigen Titel Maßnahmen<br />

der Einzelzwangsvollstreckung in die Kommanditbeteiligung betrieben<br />

und nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben oder eingestellt<br />

werden oder<br />

(c) die Treuhandkommanditistin wirksam außerordentlich gekündigt hat<br />

oder<br />

(d) der Treugeber wirksam gemäß § 6 Abs. 2 gekündigt hat.<br />

Der Treugeber nimmt diese aufschiebend bedingte Abtretung bereits hiermit<br />

an.<br />

Die mit der Abtretung und der Beendigung des Treuhandverhältnisses verbundenen<br />

Kosten und Aufwendungen der Treuhandkommanditistin oder<br />

der Fondsgesellschaft trägt der Treugeber, es sei denn, die Beendigung erfolgte<br />

aufgrund einer Kündigung des Treuhandverhältnisses aus wichtigem<br />

Grund, den die Treuhandkommanditistin zu vertreten hat.<br />

6. Die Treuhandkommanditistin darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />

durch den Treugeber über den treuhänderisch für den Treugeber gehaltenen<br />

(Teil-)Kommanditanteil verfügen.<br />

§ 7 Tod eines Treugebers<br />

1. Beim Tod eines Treugebers wird dieser Treuhandvertrag mit den Erben<br />

fortgesetzt.<br />

Jeder Treugeber verpfl ichtet sich, durch eine entsprechende Nachfolgeregelung<br />

sicherzustellen, dass im Fall seines Todes eine Aufspaltung seiner Kapitaleinlage<br />

in Beträge, die unter 10.000 EUR liegen und nicht ganzzahlig durch<br />

1.000 teilbar sind, nicht erfolgt.<br />

Hat der Treugeber für seinen Todesfall eine der vorgenannten Verpfl ichtung<br />

entsprechende Regelung nicht getroff en, sollen die Erben ihre Beteiligungen<br />

in der Weise übertragen oder andere Beteiligungen hinzuerwerben, dass jeder<br />

Erbe, der noch Gesellschafter ist, einen ganzzahlig durch 1.000 teilbaren<br />

Kapitalanteil von mindestens 10.000 EUR hält.<br />

Ist dies noch nicht erfolgt, gilt Folgendes:<br />

Mehrere Erben sind, sofern kein Testamentsvollstrecker bestellt wurde, verpfl<br />

ichtet, sich durch einen gemeinsamen schriftlich Bevollmächtigten vertreten<br />

zu lassen, der die Rechte aus dem Treuhandverhältnis nur einheitlich<br />

für seine Vollmachtgeber ausüben darf und zur Entgegennahme von Auszahlungen,<br />

Erklärungen und Schriftstücken ermächtigt sein muss. Solange<br />

kein gemeinsamer Bevollmächtigter beziehungsweise Testamentsvollstrecker<br />

bestellt oder die Legitimation nach § 7 Abs. 2 nicht vollständig erfolgt ist, ruhen<br />

die Rechte des Treugebers aus dem Treuhandverhältnis und das Recht<br />

zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen<br />

(§ 3 Abs. 3) und die Befugnis zur Ausübung des Stimmrechts der Treuhandkommanditistin<br />

(§ 3 Abs. 4). Entnahmefähige Gewinnanteile werden von der<br />

Fondsgesellschaft bis zur Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

beziehungsweise eines Testamentsvollstreckers einbehalten und für die Dauer<br />

der Einbehaltung mit dem von ihr tatsächlich bezüglich dieser Beträge<br />

erzielten Zinssatz verzinst. Bis zum Zugang einer schriftlichen Vollmachtserklärung<br />

eines gemeinsamen Vertreters beziehungsweise eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

kann die Fondsgesellschaft mit Wirkung gegenüber<br />

allen Rechtsnachfolgern an einen Rechtsnachfolger ihrer Wahl Zustellungen<br />

vornehmen.<br />

2. Die Erben/Testamentsvollstrecker müssen sich durch Vorlage einer beglaubigten<br />

Abschrift des Erbscheins/Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer<br />

letztwilligen Verfügung nebst Eröff nungsprotokoll legitimieren. Werden der<br />

Fondsgesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis des Erbrechts oder<br />

der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Fondsgesellschaft berechtigt,<br />

auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die ausländischen Urkunden<br />

stützt, diese übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten über die<br />

Rechtswirkungen der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />

3. Im Fall des Todes eines Treugebers tragen die Erben, auf die die Kapitalanteile<br />

übergehen, alle durch den Erbfall der Fondsgesellschaft entstehenden<br />

Kosten, Steuern und Abgaben. Die Fondsgesellschaft kann hierfür Freistellung<br />

und die Stellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Verfügungen<br />

über einen Kapitalanteil im Zuge der Erbauseinandersetzung sind nur nach<br />

Maßgabe des § 5 zulässig. Bei der Übertragung des Treuhandverhältnisses von<br />

einem Erben an einen Vermächtnisnehmer gilt § 5.<br />

§ 8 Sonstige Pfl ichten der Treuhandkommanditistin,<br />

Selbstkontrahieren<br />

1. Die Treuhandkommanditistin legt dem Treugeber im Zusammenhang mit<br />

der Übersendung des Jahresabschlusses sowie des Geschäftsberichts der<br />

Fondsgesellschaft jährlich Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr.<br />

Alle für die Erstellung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen werden bei<br />

der Treuhandkommanditistin aufbewahrt.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin wird den Treugeber über alle wesentlichen<br />

Geschäftsvorgänge der Fondsgesellschaft informieren sowie unverzüglich Einladungen<br />

zu Gesellschafterversammlungen, Beschlussunterlagen für schriftliche<br />

Beschlussfassungen, Protokolle über Gesellschafterversammlungen oder<br />

Berichte der Geschäftsführung an die Gesellschafter und Ähnliches an den<br />

Treugeber weiterleiten.<br />

3. Die Pfl ichten der Treuhandkommanditistin beschränken sich auf die in<br />

diesem Vertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegten Aufgaben. Zu den<br />

Aufgaben der Treuhandkommanditistin gehört es nicht, die Geschäftstätigkeit<br />

der Fondsgesellschaft oder die Aufgabenerfüllung ihrer Organe über die<br />

gesetzlich festgelegten Mitwirkungsrechte der Kommanditisten hinaus zu<br />

kontrollieren, zu überprüfen oder zu beaufsichtigen.<br />

4. Die Treuhandkommanditistin hat gegenüber dem Treugeber eine Herausgabepfl<br />

icht gemäß § 667 BGB insbesondere im Hinblick auf Zahlungen und<br />

sonstige Leistungen auf den verwalteten Kommanditanteil.<br />

5. Die Treuhandkommanditistin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

befreit.<br />

§ 9 Vergütung<br />

1. Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage dieses Vertrags<br />

gegenüber den Treugebern auch solche Treuhand- beziehungsweise<br />

Verwaltungsleistungen, die die Fondsgesellschaft ohne die Einschaltung der<br />

Treuhandkommanditistin selbst erbringen müsste, zum Beispiel die Korrespondenz<br />

mit den Anlegern, die Verwaltung des Anlegerregisters etc.<br />

Für ihre Leistungen betreff end die Fondseinrichtung in der Investitionsphase<br />

und die laufende Verwaltung der Beteiligungen der Anleger trägt daher die

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