Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL
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Treuhandvertrag.<br />
4. Die Treuhandkommanditistin hat kein Recht auf ordentliche Kündigung<br />
des Treuhandverhältnisses. Liegt einer der in § 21 des Gesellschaftsvertrags<br />
genannten Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters in der Person<br />
des Treugebers vor und scheidet die Treuhandkommanditistin deshalb<br />
anteilig aus der Fondsgesellschaft aus, so ist dieses Vertragsverhältnis nach<br />
wechselseitiger Erfüllung vertraglicher Ansprüche automatisch beendet. Ein<br />
Anspruch auf Übertragung des für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />
Treugeberanteils besteht nicht. § 22 des Gesellschaftsvertrags regelt Einzelheiten<br />
zur Ermittlung und Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben von<br />
Gesellschaftern und Treugebern der Fondsgesellschaft.<br />
5. Die Treuhandkommanditistin tritt hiermit unter den nachfolgend genannten<br />
aufschiebenden Bedingungen von ihrer Kommanditbeteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft den Anteil an den Treugeber ab, der der treuhänderisch<br />
für den Treugeber gehaltenen Beteiligung zum Zeitpunkt der Beendigung<br />
des Treuhandverhältnisses entspricht. Die Abtretung erfolgt im Wege der<br />
Sonderrechtsnachfolge und steht, falls der Anleger nicht auf die Eintragung<br />
im Handelsregister verzichtet, unter der aufschiebenden Bedingung, dass<br />
der Treugeber als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen wird. Die<br />
Abtretung erfolgt nur für den Fall und – zusätzlich zu der vorgenannten aufschiebenden<br />
Bedingung – unter der weiteren aufschiebenden Bedingung,<br />
dass<br />
(a) über das Vermögen der Treuhandkommanditistin das Insolvenzverfahren<br />
eröff net oder mangels Masse nicht eröff net oder eingestellt wird oder<br />
(b) gegen die Treuhandkommanditistin aus einem rechtskräftigen Titel Maßnahmen<br />
der Einzelzwangsvollstreckung in die Kommanditbeteiligung betrieben<br />
und nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben oder eingestellt<br />
werden oder<br />
(c) die Treuhandkommanditistin wirksam außerordentlich gekündigt hat<br />
oder<br />
(d) der Treugeber wirksam gemäß § 6 Abs. 2 gekündigt hat.<br />
Der Treugeber nimmt diese aufschiebend bedingte Abtretung bereits hiermit<br />
an.<br />
Die mit der Abtretung und der Beendigung des Treuhandverhältnisses verbundenen<br />
Kosten und Aufwendungen der Treuhandkommanditistin oder<br />
der Fondsgesellschaft trägt der Treugeber, es sei denn, die Beendigung erfolgte<br />
aufgrund einer Kündigung des Treuhandverhältnisses aus wichtigem<br />
Grund, den die Treuhandkommanditistin zu vertreten hat.<br />
6. Die Treuhandkommanditistin darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />
durch den Treugeber über den treuhänderisch für den Treugeber gehaltenen<br />
(Teil-)Kommanditanteil verfügen.<br />
§ 7 Tod eines Treugebers<br />
1. Beim Tod eines Treugebers wird dieser Treuhandvertrag mit den Erben<br />
fortgesetzt.<br />
Jeder Treugeber verpfl ichtet sich, durch eine entsprechende Nachfolgeregelung<br />
sicherzustellen, dass im Fall seines Todes eine Aufspaltung seiner Kapitaleinlage<br />
in Beträge, die unter 10.000 EUR liegen und nicht ganzzahlig durch<br />
1.000 teilbar sind, nicht erfolgt.<br />
Hat der Treugeber für seinen Todesfall eine der vorgenannten Verpfl ichtung<br />
entsprechende Regelung nicht getroff en, sollen die Erben ihre Beteiligungen<br />
in der Weise übertragen oder andere Beteiligungen hinzuerwerben, dass jeder<br />
Erbe, der noch Gesellschafter ist, einen ganzzahlig durch 1.000 teilbaren<br />
Kapitalanteil von mindestens 10.000 EUR hält.<br />
Ist dies noch nicht erfolgt, gilt Folgendes:<br />
Mehrere Erben sind, sofern kein Testamentsvollstrecker bestellt wurde, verpfl<br />
ichtet, sich durch einen gemeinsamen schriftlich Bevollmächtigten vertreten<br />
zu lassen, der die Rechte aus dem Treuhandverhältnis nur einheitlich<br />
für seine Vollmachtgeber ausüben darf und zur Entgegennahme von Auszahlungen,<br />
Erklärungen und Schriftstücken ermächtigt sein muss. Solange<br />
kein gemeinsamer Bevollmächtigter beziehungsweise Testamentsvollstrecker<br />
bestellt oder die Legitimation nach § 7 Abs. 2 nicht vollständig erfolgt ist, ruhen<br />
die Rechte des Treugebers aus dem Treuhandverhältnis und das Recht<br />
zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen<br />
(§ 3 Abs. 3) und die Befugnis zur Ausübung des Stimmrechts der Treuhandkommanditistin<br />
(§ 3 Abs. 4). Entnahmefähige Gewinnanteile werden von der<br />
Fondsgesellschaft bis zur Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
beziehungsweise eines Testamentsvollstreckers einbehalten und für die Dauer<br />
der Einbehaltung mit dem von ihr tatsächlich bezüglich dieser Beträge<br />
erzielten Zinssatz verzinst. Bis zum Zugang einer schriftlichen Vollmachtserklärung<br />
eines gemeinsamen Vertreters beziehungsweise eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
kann die Fondsgesellschaft mit Wirkung gegenüber<br />
allen Rechtsnachfolgern an einen Rechtsnachfolger ihrer Wahl Zustellungen<br />
vornehmen.<br />
2. Die Erben/Testamentsvollstrecker müssen sich durch Vorlage einer beglaubigten<br />
Abschrift des Erbscheins/Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer<br />
letztwilligen Verfügung nebst Eröff nungsprotokoll legitimieren. Werden der<br />
Fondsgesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis des Erbrechts oder<br />
der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Fondsgesellschaft berechtigt,<br />
auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die ausländischen Urkunden<br />
stützt, diese übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten über die<br />
Rechtswirkungen der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />
3. Im Fall des Todes eines Treugebers tragen die Erben, auf die die Kapitalanteile<br />
übergehen, alle durch den Erbfall der Fondsgesellschaft entstehenden<br />
Kosten, Steuern und Abgaben. Die Fondsgesellschaft kann hierfür Freistellung<br />
und die Stellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Verfügungen<br />
über einen Kapitalanteil im Zuge der Erbauseinandersetzung sind nur nach<br />
Maßgabe des § 5 zulässig. Bei der Übertragung des Treuhandverhältnisses von<br />
einem Erben an einen Vermächtnisnehmer gilt § 5.<br />
§ 8 Sonstige Pfl ichten der Treuhandkommanditistin,<br />
Selbstkontrahieren<br />
1. Die Treuhandkommanditistin legt dem Treugeber im Zusammenhang mit<br />
der Übersendung des Jahresabschlusses sowie des Geschäftsberichts der<br />
Fondsgesellschaft jährlich Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr.<br />
Alle für die Erstellung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen werden bei<br />
der Treuhandkommanditistin aufbewahrt.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin wird den Treugeber über alle wesentlichen<br />
Geschäftsvorgänge der Fondsgesellschaft informieren sowie unverzüglich Einladungen<br />
zu Gesellschafterversammlungen, Beschlussunterlagen für schriftliche<br />
Beschlussfassungen, Protokolle über Gesellschafterversammlungen oder<br />
Berichte der Geschäftsführung an die Gesellschafter und Ähnliches an den<br />
Treugeber weiterleiten.<br />
3. Die Pfl ichten der Treuhandkommanditistin beschränken sich auf die in<br />
diesem Vertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegten Aufgaben. Zu den<br />
Aufgaben der Treuhandkommanditistin gehört es nicht, die Geschäftstätigkeit<br />
der Fondsgesellschaft oder die Aufgabenerfüllung ihrer Organe über die<br />
gesetzlich festgelegten Mitwirkungsrechte der Kommanditisten hinaus zu<br />
kontrollieren, zu überprüfen oder zu beaufsichtigen.<br />
4. Die Treuhandkommanditistin hat gegenüber dem Treugeber eine Herausgabepfl<br />
icht gemäß § 667 BGB insbesondere im Hinblick auf Zahlungen und<br />
sonstige Leistungen auf den verwalteten Kommanditanteil.<br />
5. Die Treuhandkommanditistin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
befreit.<br />
§ 9 Vergütung<br />
1. Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage dieses Vertrags<br />
gegenüber den Treugebern auch solche Treuhand- beziehungsweise<br />
Verwaltungsleistungen, die die Fondsgesellschaft ohne die Einschaltung der<br />
Treuhandkommanditistin selbst erbringen müsste, zum Beispiel die Korrespondenz<br />
mit den Anlegern, die Verwaltung des Anlegerregisters etc.<br />
Für ihre Leistungen betreff end die Fondseinrichtung in der Investitionsphase<br />
und die laufende Verwaltung der Beteiligungen der Anleger trägt daher die