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Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL

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Rechtliche Grundlagen.<br />

Die Beteiligung des jeweiligen Kommanditisten/Treugebers<br />

an den Gewinnen und Verlusten der Fondsgesellschaft erfolgt<br />

ab dem ersten Monat nach Beitritt und Einzahlung der<br />

Kapitaleinlage zuzüglich 5 % Agio auf die Kapitaleinlage. Allen<br />

Kommanditisten/Treugebern werden Verlustanteile auch<br />

dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitaleinlage<br />

übersteigen. Weitere Einzelheiten zur Zuweisung von Gewinnen<br />

und Verlusten enthält § 17 des Gesellschaftsvertrags.<br />

Auszahlungen, Sonderauszahlungen<br />

Sofern in einem Geschäftsjahr ein „Liquiditätsüberschuss“<br />

der Fondsgesellschaft im Sinne von § 18 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags<br />

besteht, ist dieser (auch wenn er den<br />

Gewinn übersteigt) von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

im Folgejahr an die Gesellschafter auszuzahlen, es<br />

sei denn, die Gesellschafter beschließen mit einer Mehrheit<br />

von 75 % der abgegebenen Stimmen etwas anderes. Die<br />

Kommanditisten/Treugeber haben jedoch Anspruch auf<br />

Auszahlungen in Höhe von 25 % auf zuzurechnende „ausschüttungsgleiche<br />

Erträge“ nach dem Investmentsteuergesetz,<br />

es sei denn, die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

der Auff assung, dass die Liquidität hierfür nicht ausreicht.<br />

Die Auszahlungen erfolgen an die Kommanditisten/Treugeber<br />

zeitanteilig entsprechend der Zuweisung von Gewinnen<br />

und Verlusten gemäß § 17 Absatz 1 bis 2 des Gesellschaftsvertrags.<br />

Die Beteiligung des jeweiligen Kommanditisten/<br />

Treugebers an Auszahlungen der Fondsgesellschaft erfolgt<br />

ab dem ersten Monat nach Beitritt und Einzahlung der Kapitaleinlage<br />

zuzüglich 5 % Agio auf die Kapitaleinlage.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, aber<br />

nicht verpfl ichtet, Sonderauszahlungen vorzunehmen,<br />

insbesondere sofern die Fondsgesellschaft aus ihrer Beteiligung<br />

am HECF Erlöse aus Verkäufen, aus Finanzierungen<br />

oder Refi nanzierungen, aus Anteilsrückgaben oder aus der<br />

Liquidation von Gesellschaften erhält oder im Fall von § 4<br />

Absatz 11 lit. (b) des Gesellschaftsvertrags.<br />

Der Gewinn ist mit folgenden Einschränkungen insgesamt<br />

auszahlungsfähig: Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

ist berechtigt, von der Auszahlung von Erlösen, die die<br />

Fondsgesellschaft aus ihrer Beteiligung am HECF erhalten<br />

hat, abzusehen, soweit die Fondsgesellschaft die Erlöse unter<br />

dem Vorbehalt der Zurückforderung erhält beziehungsweise<br />

soweit sie verpfl ichtet ist, die Erlöse gegebenenfalls zu<br />

reinvestieren. Die Geschäftsführende Kommanditistin kann<br />

die gegebenenfalls von der Fondsgesellschaft zu reinvestierenden<br />

Beträge vielmehr, soweit sie nicht anderweitig von<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin für den Geschäfts-<br />

betrieb der Fondsgesellschaft verwendet werden, zwischenzeitlich<br />

verzinslich auf einem Euro-Geldmarktkonto/einem<br />

Depot mit Euro-Geldmarktfonds der Fondsgesellschaft zum<br />

jeweils geltenden variablen Zinssatz anlegen, bis<br />

■ diese Mittel wieder durch den Zielfonds von der Fondsgesellschaft<br />

abgerufen werden oder<br />

■ diese Mittel endgültig nicht mehr durch den Zielfonds<br />

von der Fondsgesellschaft abgerufen werden können<br />

und von der Geschäftsführenden Kommanditistin an die<br />

Gesellschafter ausgezahlt werden.<br />

Gesondert geregelt ist die Auszahlung des Liquidationserlöses<br />

bei Beendigung der Gesellschaft gemäß § 23 Gesellschaftsvertrag<br />

(Seite 148 f., Aufl ösung der Fondsgesellschaft,<br />

Abwicklung).<br />

Auszahlungen erfolgen in Euro auf das vom Anleger in der<br />

Beitrittserklärung angegebene Bankkonto.<br />

Gemäß § 18 Absatz 7 des Gesellschaftsvertrags dürfen<br />

Auszahlungen an die Gesellschafter nur insoweit getätigt<br />

werden, als hierdurch keine bilanzielle Überschuldung der<br />

Fondsgesellschaft eintritt oder verstärkt wird. Weitere Einzelheiten<br />

regelt § 18 des Gesellschaftsvertrags.<br />

Gesellschafterversammlungen, schriftliche Beschlussfassungen<br />

Die ordentlichen Gesellschafterversammlungen oder die<br />

regelmäßig an deren Stelle stattfi ndende schriftliche Beschlussfassung<br />

ist jährlich jeweils innerhalb einer Frist von<br />

zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuhalten,<br />

erstmals im Jahr 2010. Die Gesellschafterversammlungen<br />

fi nden in Deutschland statt. Gesellschafter, die insgesamt<br />

mindestens 25 % des Gesellschaftskapitals nachweislich vertreten,<br />

sind berechtigt, die Einberufung von außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlungen zu verlangen (Einzelheiten<br />

hierzu: § 14 Gesellschaftsvertrag).<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

Gesellschafterbeschlüsse (§ 13 Gesellschaftsvertrag) können<br />

sowohl in Gesellschafterversammlungen als auch durch<br />

regelmäßig an deren Stelle stattfi ndende schriftliche Beschlussfassungen<br />

gefasst werden. Das Stimmrecht richtet<br />

sich nach der Höhe der eingezahlten Kapitaleinlagen; auf je<br />

1.000 EUR Kapitalanteil entfällt eine Stimme.<br />

Grundsätzlich erfordern Gesellschafterbeschlüsse die einfache<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Darunter fallen<br />

insbesondere:<br />

■ Wahl des Abschlussprüfers für die Jahresabschlüsse für<br />

die Geschäftsjahre ab 2011;

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