Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL
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Rechtliche Grundlagen.<br />
Die Beteiligung des jeweiligen Kommanditisten/Treugebers<br />
an den Gewinnen und Verlusten der Fondsgesellschaft erfolgt<br />
ab dem ersten Monat nach Beitritt und Einzahlung der<br />
Kapitaleinlage zuzüglich 5 % Agio auf die Kapitaleinlage. Allen<br />
Kommanditisten/Treugebern werden Verlustanteile auch<br />
dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitaleinlage<br />
übersteigen. Weitere Einzelheiten zur Zuweisung von Gewinnen<br />
und Verlusten enthält § 17 des Gesellschaftsvertrags.<br />
Auszahlungen, Sonderauszahlungen<br />
Sofern in einem Geschäftsjahr ein „Liquiditätsüberschuss“<br />
der Fondsgesellschaft im Sinne von § 18 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags<br />
besteht, ist dieser (auch wenn er den<br />
Gewinn übersteigt) von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
im Folgejahr an die Gesellschafter auszuzahlen, es<br />
sei denn, die Gesellschafter beschließen mit einer Mehrheit<br />
von 75 % der abgegebenen Stimmen etwas anderes. Die<br />
Kommanditisten/Treugeber haben jedoch Anspruch auf<br />
Auszahlungen in Höhe von 25 % auf zuzurechnende „ausschüttungsgleiche<br />
Erträge“ nach dem Investmentsteuergesetz,<br />
es sei denn, die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />
der Auff assung, dass die Liquidität hierfür nicht ausreicht.<br />
Die Auszahlungen erfolgen an die Kommanditisten/Treugeber<br />
zeitanteilig entsprechend der Zuweisung von Gewinnen<br />
und Verlusten gemäß § 17 Absatz 1 bis 2 des Gesellschaftsvertrags.<br />
Die Beteiligung des jeweiligen Kommanditisten/<br />
Treugebers an Auszahlungen der Fondsgesellschaft erfolgt<br />
ab dem ersten Monat nach Beitritt und Einzahlung der Kapitaleinlage<br />
zuzüglich 5 % Agio auf die Kapitaleinlage.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, aber<br />
nicht verpfl ichtet, Sonderauszahlungen vorzunehmen,<br />
insbesondere sofern die Fondsgesellschaft aus ihrer Beteiligung<br />
am HECF Erlöse aus Verkäufen, aus Finanzierungen<br />
oder Refi nanzierungen, aus Anteilsrückgaben oder aus der<br />
Liquidation von Gesellschaften erhält oder im Fall von § 4<br />
Absatz 11 lit. (b) des Gesellschaftsvertrags.<br />
Der Gewinn ist mit folgenden Einschränkungen insgesamt<br />
auszahlungsfähig: Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
ist berechtigt, von der Auszahlung von Erlösen, die die<br />
Fondsgesellschaft aus ihrer Beteiligung am HECF erhalten<br />
hat, abzusehen, soweit die Fondsgesellschaft die Erlöse unter<br />
dem Vorbehalt der Zurückforderung erhält beziehungsweise<br />
soweit sie verpfl ichtet ist, die Erlöse gegebenenfalls zu<br />
reinvestieren. Die Geschäftsführende Kommanditistin kann<br />
die gegebenenfalls von der Fondsgesellschaft zu reinvestierenden<br />
Beträge vielmehr, soweit sie nicht anderweitig von<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin für den Geschäfts-<br />
betrieb der Fondsgesellschaft verwendet werden, zwischenzeitlich<br />
verzinslich auf einem Euro-Geldmarktkonto/einem<br />
Depot mit Euro-Geldmarktfonds der Fondsgesellschaft zum<br />
jeweils geltenden variablen Zinssatz anlegen, bis<br />
■ diese Mittel wieder durch den Zielfonds von der Fondsgesellschaft<br />
abgerufen werden oder<br />
■ diese Mittel endgültig nicht mehr durch den Zielfonds<br />
von der Fondsgesellschaft abgerufen werden können<br />
und von der Geschäftsführenden Kommanditistin an die<br />
Gesellschafter ausgezahlt werden.<br />
Gesondert geregelt ist die Auszahlung des Liquidationserlöses<br />
bei Beendigung der Gesellschaft gemäß § 23 Gesellschaftsvertrag<br />
(Seite 148 f., Aufl ösung der Fondsgesellschaft,<br />
Abwicklung).<br />
Auszahlungen erfolgen in Euro auf das vom Anleger in der<br />
Beitrittserklärung angegebene Bankkonto.<br />
Gemäß § 18 Absatz 7 des Gesellschaftsvertrags dürfen<br />
Auszahlungen an die Gesellschafter nur insoweit getätigt<br />
werden, als hierdurch keine bilanzielle Überschuldung der<br />
Fondsgesellschaft eintritt oder verstärkt wird. Weitere Einzelheiten<br />
regelt § 18 des Gesellschaftsvertrags.<br />
Gesellschafterversammlungen, schriftliche Beschlussfassungen<br />
Die ordentlichen Gesellschafterversammlungen oder die<br />
regelmäßig an deren Stelle stattfi ndende schriftliche Beschlussfassung<br />
ist jährlich jeweils innerhalb einer Frist von<br />
zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuhalten,<br />
erstmals im Jahr 2010. Die Gesellschafterversammlungen<br />
fi nden in Deutschland statt. Gesellschafter, die insgesamt<br />
mindestens 25 % des Gesellschaftskapitals nachweislich vertreten,<br />
sind berechtigt, die Einberufung von außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlungen zu verlangen (Einzelheiten<br />
hierzu: § 14 Gesellschaftsvertrag).<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
Gesellschafterbeschlüsse (§ 13 Gesellschaftsvertrag) können<br />
sowohl in Gesellschafterversammlungen als auch durch<br />
regelmäßig an deren Stelle stattfi ndende schriftliche Beschlussfassungen<br />
gefasst werden. Das Stimmrecht richtet<br />
sich nach der Höhe der eingezahlten Kapitaleinlagen; auf je<br />
1.000 EUR Kapitalanteil entfällt eine Stimme.<br />
Grundsätzlich erfordern Gesellschafterbeschlüsse die einfache<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Darunter fallen<br />
insbesondere:<br />
■ Wahl des Abschlussprüfers für die Jahresabschlüsse für<br />
die Geschäftsjahre ab 2011;