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Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL

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Rechtliche Grundlagen.<br />

renversammlung) mit der Mehrheit von 75 % aller abgegebenen<br />

Stimmen abberufen werden. Die Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />

kann andere Angehörige der Hines-Gruppe mit<br />

der Ausübung der ihr obliegenden Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

beauftragen.<br />

Investitionsausschuss<br />

Die Hines-Verwaltungsgesellschaft hat einen Investitionsausschuss<br />

benannt, dem derzeit vier Personen angehören.<br />

Die Hines-Verwaltungsgesellschaft kann die Mitglieder des<br />

Investitionsausschusses nach freiem Ermessen austauschen<br />

und/oder die Anzahl der Mitglieder verändern. Das Board<br />

of Directors muss den Investitionsausschuss vor einer Entscheidung<br />

über den An- oder Verkauf von Immobilien konsultieren.<br />

Alle Empfehlungen des Investitionsausschusses<br />

bedürfen einer Zustimmung von mindestens zwei Dritten<br />

seiner Mitglieder.<br />

Beirat (Unitholder Advisory Committee)<br />

Die Hines-Verwaltungsgesellschaft kann die sechs Investoren,<br />

die die höchsten Einlageverpfl ichtungen abgegeben haben,<br />

und – nach Ermessen der Hines-Verwaltungsgesellschaft –<br />

weitere Investoren auff ordern, einen Vertreter in den Beirat<br />

zu entsenden.<br />

Die Hines-Gesellschaften stellen stets ein Beiratsmitglied. Der<br />

Beirat tritt mindestens halbjährlich zusammen. Dies ist auch<br />

per Video- oder Telefonkonferenz möglich. Die Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />

muss den Beirat konsultieren, um potenzielle<br />

Interessenkonfl ikte der Hines-Verwaltungsgesellschaft zu<br />

lösen. Darüber hinaus kann die Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />

den Beirat in jeder anderen Angelegenheit hinzuziehen. Folgende<br />

Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Beirats:<br />

■ Änderung der Investitions- und Verwaltungskriterien;<br />

■ Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers und<br />

des unabhängigen Immobiliengutachters sowie substanzielle<br />

Änderungen der Auftragsbedingungen;<br />

■ Änderung des Stichtags der Rechnungslegungsperiode;<br />

■ jede Transaktion mit oder in Verbindung mit einem Hines-Konzernunternehmen,<br />

soweit nicht bereits in den<br />

Sonderbedingungen des HECF ausdrücklich genehmigt<br />

(das Beiratsmitglied der Hines-Gesellschaften ist von der<br />

Abstimmung ausgeschlossen);<br />

■ jede Entscheidung, einen wesentlichen Anspruch des<br />

HECF gegen ein Mitglied der Hines-Gruppe nicht durchzusetzen<br />

(das Beiratsmitglied der Hines-Gesellschaften ist<br />

von der Abstimmung ausgeschlossen);<br />

■ jede Änderung der dem unabhängigen Immobiliengut-<br />

achter vorgegebenen Bewertungsmethode oder der Berechnungsmethode<br />

für den Nettovermögenswert;<br />

■ Vereinbarung von Vergütungen für Dienstleistungen von<br />

Mitgliedern der Hines-Gruppe auf Ebene der Immobilienobjekte<br />

des HECF.<br />

Die Hines-Verwaltungsgesellschaft kann ein Beiratsmitglied<br />

ausschließen, wenn<br />

■ der Investor oder das von ihm entsandte Beiratsmitglied<br />

das Verwaltungsreglement oder die Sonderbedingungen<br />

des HECF in schwerwiegender Weise verletzen,<br />

■ die Einlageverpfl ichtung (abgerufen und nicht abgerufen)<br />

des Investors nicht zu den sechs höchsten Einlageverpfl<br />

ichtungen (abgerufen und nicht abgerufen) zählt,<br />

■ der Investor in Verzug ist.<br />

Investorenversammlung<br />

Die Investorenversammlung kann nach Ermessen der Hines-<br />

Verwaltungsgesellschaft oder auf Antrag von Investoren, die<br />

mindestens ein Fünftel aller Anteile am HECF halten, einberufen<br />

werden. Die Investorenversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn mindestens vier Investoren anwesend oder vertreten<br />

sind, die zusammen mindestens 50 % aller Anteile repräsentieren.<br />

Jeder Anteil gewährt eine Stimme.<br />

Mit der Mehrheit von 75 % aller Stimmen können die Investoren<br />

des HECF die Rechtsform des HECF ohne weitere Zustimmung<br />

der Hines-Verwaltungsgesellschaft ändern.<br />

Mit der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />

kann die Investorenversammlung die Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />

von der Geschäftsführung entbinden. Für eine<br />

solche Abstimmung gilt kein Quorum.<br />

Gebühren, Vergütungen, Kosten<br />

HECF ist verpfl ichtet, an Dritte und Mitglieder der Hines-<br />

Gruppe Vergütungen und Kostenerstattungen zu zahlen.<br />

Zudem erhält die Hines-Verwaltungsgesellschaft oder ein<br />

von ihr benanntes Mitglied der Hines-Gruppe die folgenden<br />

Gebühren und Vergütungen.<br />

Verwaltungsvergütung (bestehend aus Verwaltungsgebühr<br />

und Gewinnanteil für Asset Management)<br />

Die Verwaltungsvergütung setzt sich aus zwei Komponenten<br />

zusammen, nämlich der „Verwaltungsgebühr“ und dem „Gewinnanteil<br />

für Asset Management“ unter Berücksichtigung<br />

etwaiger Nachlässe auf die Verwaltungsvergütung:<br />

Die Verwaltungsgebühr beträgt 0,50 % p. a. des gesamten<br />

Bruttovermögenswertes des HECF und ist in vierteljährlichen<br />

Teilbeträgen zu zahlen.<br />

95 METROPOLEN EUROPA. RECHTLICHE GRUNDLAGEN.

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