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Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL

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Rechtliche Grundlagen.<br />

eine Verstärkung von Sicherheiten oder die Bestellung zusätzlicher<br />

Sicherheiten zu verlangen.<br />

Der Kreditgeber ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenkapitalentlastung<br />

oder der Risikodiversifi zierung das wirtschaftliche<br />

Risiko der Kreditgewährung (auch in anonymisierten<br />

Form) ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies<br />

kann zum Beispiel durch Kreditderivate, Veräußerung der<br />

Kreditforderungen oder durch Kreditunterbeteiligungen<br />

erfolgen, wobei die Kreditforderungen einschließlich etwaiger<br />

zugehöriger Sicherheiten insbesondere auch abgetreten<br />

oder verpfändet werden können. Der Kreditgeber darf<br />

weiterhin über die Rechte aus dem Darlehensvertrag zum<br />

Zwecke der Refi nanzierung verfügen. Die Bank darf die hierzu<br />

erforderlichen Informationen an Dritte sowie an in die<br />

Abwicklung der Übertragung eingebundene Personen weitergeben.<br />

Der Kreditgeber ist insoweit vom Bankgeheimnis<br />

befreit.<br />

Dritte in diesem Sinne sind Mitglieder des europäischen<br />

Systems der Zentralbanken, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,<br />

Finanz- und Versicherungsunternehmen,<br />

Versorgungswerke, Pensionskassen, Kapitalanlagegesellschaften<br />

oder Kapitalsammelstellen. Der Darlehensvertrag<br />

enthält eine Liste von Instituten, an die nicht übertragen<br />

werden darf.<br />

Vor Weitergabe der Informationen wird der Kreditgeber<br />

den Dritten beziehungsweise die weiteren Personen mittels<br />

einer Vertraulichkeitsvereinbarung verpfl ichten, Verschwiegenheit<br />

zu wahren, von den übermittelten Informationen<br />

nur in dem erforderlichen Umfang Gebrauch zu machen<br />

und bei Weitergabe an weitere Empfänger mit diesen ebenfalls<br />

eine solche Vertraulichkeitsvereinbarung zu treff en.<br />

Sofern es sich nicht um Schadenersatzansprüche handelt,<br />

verjähren Ansprüche des Kreditgebers aus dem Darlehensvertrag<br />

erst nach Ablauf von fünf Jahren.<br />

Vereinbarung betreff end Bürgschaft zwischen<br />

Fondsgesellschaft und <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG<br />

Die <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG hat mit der Fondsgesellschaft am<br />

10. August 2009 eine Vereinbarung betreff end die Übernahme<br />

einer Bürgschaft geschlossen. In Erfüllung dieser<br />

Verpfl ichtung hat die <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG eine Bürgschaft in<br />

Höhe von 45.000.000 EUR für die Kreditverbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft übernommen.<br />

Die <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG erhält dafür eine Vergütung in Höhe<br />

von 1,73 % p. a. des Bürgschaftsbetrags, insgesamt 778.500<br />

EUR einschließlich eventuell anfallender Umsatzsteuer.<br />

Der Vergütungsanspruch ist jeweils anteilig in Höhe des<br />

platzierten Eigenkapitals fällig, wenn die für den Beitritt des<br />

Anlegers erforderlichen und rechtsverbindlich unterzeichneten<br />

Beteiligungsunterlagen vorliegen, die Widerrufsfrist<br />

abgelaufen ist und die Kapitaleinlage auf dem in den Beitrittsunterlagen<br />

angegebenen Konto eingegangen ist.<br />

Die Fondsgesellschaft wird die <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG monatlich<br />

über den Fortschritt der Kapitaleinwerbung unterrichten.<br />

Die Gesamtvergütung gemäß dieser Bürgschaftsübernahmevereinbarung<br />

(abzüglich etwaiger bereits geleisteter Teilzahlungen)<br />

ist darüber hinaus spätestens fällig und zahlbar,<br />

sobald das tatsächlich eingezahlte eingeworbene Eigenkapital<br />

der Fondsgesellschaft (einschließlich Agio) 59.850.000<br />

EUR übersteigt, spätestens jedoch am 31. Dezember 2010.<br />

In dem Umfang, in dem die <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG aus der Bürgschaft<br />

in Anspruch genommen wird, ist sie berechtigt, sich<br />

an der Fondsgesellschaft zu beteiligen und durch Einzahlung<br />

ihres Beteiligungsbetrags die Fondsgesellschaft in die<br />

Lage zu versetzen, die aus dem Kreditverhältnis bestehende<br />

Forderung des Kreditgebers auszugleichen. Dieses Recht<br />

kann die <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG nach eigenem Ermessen auch<br />

auf ein von ihr benanntes verbundenes Unternehmen<br />

übertragen, sodass dieses wiederum an ihrer statt die entsprechende<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft übernehmen<br />

kann.<br />

87 METROPOLEN EUROPA. RECHTLICHE GRUNDLAGEN.

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