Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL
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Rechtliche Grundlagen.<br />
eine Verstärkung von Sicherheiten oder die Bestellung zusätzlicher<br />
Sicherheiten zu verlangen.<br />
Der Kreditgeber ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenkapitalentlastung<br />
oder der Risikodiversifi zierung das wirtschaftliche<br />
Risiko der Kreditgewährung (auch in anonymisierten<br />
Form) ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies<br />
kann zum Beispiel durch Kreditderivate, Veräußerung der<br />
Kreditforderungen oder durch Kreditunterbeteiligungen<br />
erfolgen, wobei die Kreditforderungen einschließlich etwaiger<br />
zugehöriger Sicherheiten insbesondere auch abgetreten<br />
oder verpfändet werden können. Der Kreditgeber darf<br />
weiterhin über die Rechte aus dem Darlehensvertrag zum<br />
Zwecke der Refi nanzierung verfügen. Die Bank darf die hierzu<br />
erforderlichen Informationen an Dritte sowie an in die<br />
Abwicklung der Übertragung eingebundene Personen weitergeben.<br />
Der Kreditgeber ist insoweit vom Bankgeheimnis<br />
befreit.<br />
Dritte in diesem Sinne sind Mitglieder des europäischen<br />
Systems der Zentralbanken, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,<br />
Finanz- und Versicherungsunternehmen,<br />
Versorgungswerke, Pensionskassen, Kapitalanlagegesellschaften<br />
oder Kapitalsammelstellen. Der Darlehensvertrag<br />
enthält eine Liste von Instituten, an die nicht übertragen<br />
werden darf.<br />
Vor Weitergabe der Informationen wird der Kreditgeber<br />
den Dritten beziehungsweise die weiteren Personen mittels<br />
einer Vertraulichkeitsvereinbarung verpfl ichten, Verschwiegenheit<br />
zu wahren, von den übermittelten Informationen<br />
nur in dem erforderlichen Umfang Gebrauch zu machen<br />
und bei Weitergabe an weitere Empfänger mit diesen ebenfalls<br />
eine solche Vertraulichkeitsvereinbarung zu treff en.<br />
Sofern es sich nicht um Schadenersatzansprüche handelt,<br />
verjähren Ansprüche des Kreditgebers aus dem Darlehensvertrag<br />
erst nach Ablauf von fünf Jahren.<br />
Vereinbarung betreff end Bürgschaft zwischen<br />
Fondsgesellschaft und <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG<br />
Die <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG hat mit der Fondsgesellschaft am<br />
10. August 2009 eine Vereinbarung betreff end die Übernahme<br />
einer Bürgschaft geschlossen. In Erfüllung dieser<br />
Verpfl ichtung hat die <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG eine Bürgschaft in<br />
Höhe von 45.000.000 EUR für die Kreditverbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft übernommen.<br />
Die <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG erhält dafür eine Vergütung in Höhe<br />
von 1,73 % p. a. des Bürgschaftsbetrags, insgesamt 778.500<br />
EUR einschließlich eventuell anfallender Umsatzsteuer.<br />
Der Vergütungsanspruch ist jeweils anteilig in Höhe des<br />
platzierten Eigenkapitals fällig, wenn die für den Beitritt des<br />
Anlegers erforderlichen und rechtsverbindlich unterzeichneten<br />
Beteiligungsunterlagen vorliegen, die Widerrufsfrist<br />
abgelaufen ist und die Kapitaleinlage auf dem in den Beitrittsunterlagen<br />
angegebenen Konto eingegangen ist.<br />
Die Fondsgesellschaft wird die <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG monatlich<br />
über den Fortschritt der Kapitaleinwerbung unterrichten.<br />
Die Gesamtvergütung gemäß dieser Bürgschaftsübernahmevereinbarung<br />
(abzüglich etwaiger bereits geleisteter Teilzahlungen)<br />
ist darüber hinaus spätestens fällig und zahlbar,<br />
sobald das tatsächlich eingezahlte eingeworbene Eigenkapital<br />
der Fondsgesellschaft (einschließlich Agio) 59.850.000<br />
EUR übersteigt, spätestens jedoch am 31. Dezember 2010.<br />
In dem Umfang, in dem die <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG aus der Bürgschaft<br />
in Anspruch genommen wird, ist sie berechtigt, sich<br />
an der Fondsgesellschaft zu beteiligen und durch Einzahlung<br />
ihres Beteiligungsbetrags die Fondsgesellschaft in die<br />
Lage zu versetzen, die aus dem Kreditverhältnis bestehende<br />
Forderung des Kreditgebers auszugleichen. Dieses Recht<br />
kann die <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG nach eigenem Ermessen auch<br />
auf ein von ihr benanntes verbundenes Unternehmen<br />
übertragen, sodass dieses wiederum an ihrer statt die entsprechende<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft übernehmen<br />
kann.<br />
87 METROPOLEN EUROPA. RECHTLICHE GRUNDLAGEN.