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Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL

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Rechtliche Grundlagen.<br />

■ Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

■ Entlastung der Komplementärin und der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin;<br />

■ Aufnahme eines neuen Komplementärs oder eines neuen<br />

Geschäftsführenden Kommanditisten im Fall des Ausscheidens<br />

der Komplementärin beziehungsweise der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin aus der Fondsgesellschaft;<br />

■ zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte gemäß § 10 Absatz<br />

2 des Gesellschaftsvertrags.<br />

Der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung von<br />

Verträgen zur Darlehensaufnahme und Sicherheitenstellung<br />

sowie zu Zinssicherungsgeschäften bedürfen bis zur<br />

Schließung der Fondsgesellschaft (bis zur Beendigung<br />

der Platzierung der Gesellschaftsanteile) nicht der Zustimmung<br />

der Gesellschafter, soweit die Darlehenssummen<br />

zum jeweiligen Zeitpunkt insgesamt nicht mehr als 50,0<br />

Mio. EUR betragen und die weiteren Voraussetzungen des<br />

§ 10 Absatz 1 lit. (h) des Gesellschaftsvertrags erfüllt sind.<br />

Nach Schließung der Fondsgesellschaft bedarf es nicht der<br />

Zustimmung der Gesellschafter, soweit die Darlehenssummen<br />

zum jeweiligen Zeitpunkt insgesamt nicht mehr als<br />

2,0 Mio. EUR betragen. Übersteigt der Gesamtbetrag der<br />

Darlehen im Zeitraum bis zur Schließung der Fondsgesellschaft<br />

den Betrag von 50,0 Mio. EUR beziehungsweise nach<br />

Schließung der Fondsgesellschaft den Betrag von 2,0 Mio.<br />

EUR, liegt ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft<br />

vor.<br />

Folgende Beschlüsse erfordern die Mehrheit von 75 % der<br />

abgegebenen Stimmen:<br />

■ Änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />

■ Beschlussfassung über eine abweichende Auszahlungsregelung<br />

gemäß § 18 Absatz 2, Satz 1, 2. Halbsatz des Gesellschaftsvertrags;<br />

■ Ausschluss von Gesellschaftern gemäß § 21 Gesellschaftsvertrag<br />

(§ 5 Absatz 6 Gesellschaftsvertrag bleibt unberührt)<br />

■ Aufl ösung der Fondsgesellschaft gemäß § 23 Absatz 1 lit.<br />

(a) des Gesellschaftsvertrags;<br />

■ Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung der Fondsgesellschaft<br />

oder andere Verträge gemäß Umwandlungsgesetz;<br />

■ Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis nebst Generalvollmacht<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin aus<br />

wichtigem Grund gemäß § 9 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags.<br />

Eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />

über den Betrag von 140,0 Mio. EUR hinaus sowie eine<br />

Erhöhung der Beteiligung der Fondsgesellschaft an dem<br />

Zielfonds über den Betrag von 125,0 Mio. EUR hinaus bedürfen,<br />

wie auch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags mit<br />

diesem Inhalt, eines Beschlusses der Gesellschafter mit einer<br />

Mehrheit von 75 % aller Stimmen (§ 4 Absatz 6 Gesellschaftsvertrag).<br />

Rechnungslegung, Kontrollrechte<br />

Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des<br />

Geschäftsjahres aufzustellen und wird den Gesellschaftern<br />

spätestens mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

beziehungsweise mit der Auff orderung zur schriftlichen<br />

Abstimmung zugeschickt. Der Jahresabschluss ist durch die<br />

Gesellschafter bei der ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

oder der regelmäßig an deren Stelle stattfi ndenden<br />

schriftlichen Beschlussfassung per Beschluss festzustellen.<br />

Die Prüfung der Jahresabschlüsse erfolgt gemäß § 16 Absatz<br />

2 Gesellschaftsvertrag. Die Kontrollrechte der Anleger<br />

regelt § 11 Gesellschaftsvertrag.<br />

Umwandlung von Treugeberanteilen in Kommanditanteile,<br />

Umwandlung von Kommanditanteilen in Treugeberanteile<br />

Anleger, die ihren Anteil als Treugeber halten, können jederzeit<br />

schriftlich den Wechsel von der Treugeberstellung in die<br />

Stellung eines unmittelbar beteiligten Kommanditisten verlangen.<br />

Anleger, die ihren Anteil als Kommanditist halten,<br />

können jederzeit schriftlich den Wechsel von der Kommanditistenstellung<br />

in die Stellung eines mittelbar beteiligten<br />

Treugebers verlangen. Die betreff enden Anleger tragen die<br />

Kosten für die Erteilung der Handelsregistervollmacht sowie<br />

die Kosten der Handelsregisteränderungen, die durch den<br />

Wechsel begründet werden, und die hiermit im Zusammenhang<br />

stehenden Aufwendungen der Gesellschaft. Einzelheiten<br />

regeln § 7 und § 8 des Gesellschaftsvertrags.<br />

Sofern Treugeber in die Stellung eines Direktkommanditisten<br />

wechseln und nach diesem Zeitpunkt noch mit der Einzahlung<br />

der Kapitaleinlage in Verzug sind, gelten für den betreffenden<br />

Kommanditisten die Regelungen in § 5 Absatz 6 des<br />

Gesellschaftsvertrags (insbesondere zu zahlende Verzugszinsen,<br />

Schadenersatzansprüche der Fondsgesellschaft).<br />

Übertragung eines Kommanditanteils, sonstige Verfügungen,<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

Die vollständige oder teilweise Übertragung eines Kommanditanteils<br />

(Anteilsverkauf oder Schenkung im Wege<br />

81 METROPOLEN EUROPA. RECHTLICHE GRUNDLAGEN.

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