Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL
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Rechtliche Grundlagen.<br />
■ Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
■ Entlastung der Komplementärin und der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin;<br />
■ Aufnahme eines neuen Komplementärs oder eines neuen<br />
Geschäftsführenden Kommanditisten im Fall des Ausscheidens<br />
der Komplementärin beziehungsweise der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin aus der Fondsgesellschaft;<br />
■ zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte gemäß § 10 Absatz<br />
2 des Gesellschaftsvertrags.<br />
Der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung von<br />
Verträgen zur Darlehensaufnahme und Sicherheitenstellung<br />
sowie zu Zinssicherungsgeschäften bedürfen bis zur<br />
Schließung der Fondsgesellschaft (bis zur Beendigung<br />
der Platzierung der Gesellschaftsanteile) nicht der Zustimmung<br />
der Gesellschafter, soweit die Darlehenssummen<br />
zum jeweiligen Zeitpunkt insgesamt nicht mehr als 50,0<br />
Mio. EUR betragen und die weiteren Voraussetzungen des<br />
§ 10 Absatz 1 lit. (h) des Gesellschaftsvertrags erfüllt sind.<br />
Nach Schließung der Fondsgesellschaft bedarf es nicht der<br />
Zustimmung der Gesellschafter, soweit die Darlehenssummen<br />
zum jeweiligen Zeitpunkt insgesamt nicht mehr als<br />
2,0 Mio. EUR betragen. Übersteigt der Gesamtbetrag der<br />
Darlehen im Zeitraum bis zur Schließung der Fondsgesellschaft<br />
den Betrag von 50,0 Mio. EUR beziehungsweise nach<br />
Schließung der Fondsgesellschaft den Betrag von 2,0 Mio.<br />
EUR, liegt ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft<br />
vor.<br />
Folgende Beschlüsse erfordern die Mehrheit von 75 % der<br />
abgegebenen Stimmen:<br />
■ Änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />
■ Beschlussfassung über eine abweichende Auszahlungsregelung<br />
gemäß § 18 Absatz 2, Satz 1, 2. Halbsatz des Gesellschaftsvertrags;<br />
■ Ausschluss von Gesellschaftern gemäß § 21 Gesellschaftsvertrag<br />
(§ 5 Absatz 6 Gesellschaftsvertrag bleibt unberührt)<br />
■ Aufl ösung der Fondsgesellschaft gemäß § 23 Absatz 1 lit.<br />
(a) des Gesellschaftsvertrags;<br />
■ Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung der Fondsgesellschaft<br />
oder andere Verträge gemäß Umwandlungsgesetz;<br />
■ Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis nebst Generalvollmacht<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin aus<br />
wichtigem Grund gemäß § 9 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags.<br />
Eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />
über den Betrag von 140,0 Mio. EUR hinaus sowie eine<br />
Erhöhung der Beteiligung der Fondsgesellschaft an dem<br />
Zielfonds über den Betrag von 125,0 Mio. EUR hinaus bedürfen,<br />
wie auch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags mit<br />
diesem Inhalt, eines Beschlusses der Gesellschafter mit einer<br />
Mehrheit von 75 % aller Stimmen (§ 4 Absatz 6 Gesellschaftsvertrag).<br />
Rechnungslegung, Kontrollrechte<br />
Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des<br />
Geschäftsjahres aufzustellen und wird den Gesellschaftern<br />
spätestens mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
beziehungsweise mit der Auff orderung zur schriftlichen<br />
Abstimmung zugeschickt. Der Jahresabschluss ist durch die<br />
Gesellschafter bei der ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
oder der regelmäßig an deren Stelle stattfi ndenden<br />
schriftlichen Beschlussfassung per Beschluss festzustellen.<br />
Die Prüfung der Jahresabschlüsse erfolgt gemäß § 16 Absatz<br />
2 Gesellschaftsvertrag. Die Kontrollrechte der Anleger<br />
regelt § 11 Gesellschaftsvertrag.<br />
Umwandlung von Treugeberanteilen in Kommanditanteile,<br />
Umwandlung von Kommanditanteilen in Treugeberanteile<br />
Anleger, die ihren Anteil als Treugeber halten, können jederzeit<br />
schriftlich den Wechsel von der Treugeberstellung in die<br />
Stellung eines unmittelbar beteiligten Kommanditisten verlangen.<br />
Anleger, die ihren Anteil als Kommanditist halten,<br />
können jederzeit schriftlich den Wechsel von der Kommanditistenstellung<br />
in die Stellung eines mittelbar beteiligten<br />
Treugebers verlangen. Die betreff enden Anleger tragen die<br />
Kosten für die Erteilung der Handelsregistervollmacht sowie<br />
die Kosten der Handelsregisteränderungen, die durch den<br />
Wechsel begründet werden, und die hiermit im Zusammenhang<br />
stehenden Aufwendungen der Gesellschaft. Einzelheiten<br />
regeln § 7 und § 8 des Gesellschaftsvertrags.<br />
Sofern Treugeber in die Stellung eines Direktkommanditisten<br />
wechseln und nach diesem Zeitpunkt noch mit der Einzahlung<br />
der Kapitaleinlage in Verzug sind, gelten für den betreffenden<br />
Kommanditisten die Regelungen in § 5 Absatz 6 des<br />
Gesellschaftsvertrags (insbesondere zu zahlende Verzugszinsen,<br />
Schadenersatzansprüche der Fondsgesellschaft).<br />
Übertragung eines Kommanditanteils, sonstige Verfügungen,<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
Die vollständige oder teilweise Übertragung eines Kommanditanteils<br />
(Anteilsverkauf oder Schenkung im Wege<br />
81 METROPOLEN EUROPA. RECHTLICHE GRUNDLAGEN.