Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL
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Rechtliche Grundlagen.<br />
■ Verzugszinsen in Höhe des Ein-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich<br />
8 Prozentpunkten p. a. verlangen,<br />
■ die Einlageverpfl ichtung (soweit noch nicht abgerufen<br />
und eingezahlt) des Investors reduzieren oder streichen,<br />
an einen anderen Investor oder einen Dritten übertragen<br />
oder fälligstellen und auf den Gesamtbetrag Verzugszinsen<br />
in Höhe des Ein-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 8<br />
Prozentpunkten p. a. verlangen,<br />
■ die Anteile des Investors einziehen,<br />
■ sämtliche anderen rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen.<br />
Befi ndet sich ein Investor im Verzug, kann die Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />
das von diesem Investor entsandte Beiratsmitglied<br />
aus dem Beirat ausschließen.<br />
Immobilieninvestitionen des HECF<br />
Die Investitionsstrategie, die Investitionsziele und die Investitions-<br />
und Verwaltungskriterien des HECF wurden bereits<br />
im Kapitel „Zielfonds“, Seite 42 ff ., dargestellt.<br />
Fremdfi nanzierung<br />
Der HECF kann Fremdfi nanzierungen im Rahmen folgender<br />
Beschränkungen aufnehmen:<br />
■ Die Darlehensschuld soll kumuliert nicht höher sein als<br />
50 % des durchschnittlichen Marktwertes (innerhalb eines<br />
Jahres) des Immobilienportfolios des HECF.<br />
■ Zusätzliche kurzfristige Darlehensverbindlichkeiten dürfen<br />
10 % des Bruttovermögenswertes des HECF nicht überschreiten.<br />
Es obliegt dem Ermessen der Hines-Verwaltungsgesellschaft,<br />
ob bei der Bestimmung der oben genannten Beleihungsgrenzen<br />
die Kreditaufnahme zum Zweck der Zwischenfi nanzierung<br />
erstattungsfähiger Umsatzsteuer zu berücksichtigen<br />
ist.<br />
Die Darlehensverbindlichkeiten des HECF werden mit den<br />
Vermögenswerten des HECF besichert. Der HECF kann Einlageverpfl<br />
ichtungen seiner Investoren an Darlehensgeber<br />
abtreten oder verpfänden. Die Investoren des HECF sind zur<br />
Mitwirkung bei einer solchen Abtretung oder Verpfändung<br />
verpfl ichtet. Im Fall des Verzugs eines Investors gelten die<br />
gleichen Regelungen weiter, die im Verhältnis zwischen Investor<br />
und HECF für den jeweiligen Fall gelten.<br />
Ausschüttungen<br />
Die Hines-Verwaltungsgesellschaft bestimmt, in welchem<br />
Umfang tatsächliche Rückfl üsse des investierten Kapitals, realisierte<br />
Veräußerungsgewinne, laufendes Einkommen und<br />
andere Barzufl üsse sowie vorhandene Barmittel des HECF<br />
als ausschüttungsfähig eingestuft werden, nachdem von<br />
den vorhandenen Barmitteln folgende Abzüge vorgenommen<br />
wurden (ausschüttungsfähige Barmittel):<br />
■ Mittelbedarf der bestehenden Immobilieninvestitionen,<br />
■ Verwaltungsgebühr oder andere erfolgsabhängige Gebühren<br />
für die Hines-Gesellschaften und andere Gebühren<br />
für ein zur Hines-Gruppe gehörendes Unternehmen,<br />
■ Reserve für laufende Kosten, Finanzierungsverbindlichkeiten,<br />
Steuern, Fondskosten und andere Kosten,<br />
■ Reserve für Reinvestitionen,<br />
■ andere Reserven, gemäß der Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft.<br />
In dem Umfang, wie die ausschüttungsfähigen Barmittel Kapitalrückfl<br />
üsse und Veräußerungserlöse beinhalten, wird die<br />
Hines-Verwaltungsgesellschaft diese typischerweise reinvestieren.<br />
Werden Immobilien zum Zweck der Finanzierung<br />
von Anteilsrückgaben veräußert, werden die Erlöse vorrangig<br />
zur Finanzierung von den bis zum jeweiligen Stichtag<br />
(Immobilienverkauf ) bei der Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />
eingegangenen Rückgabeverlangen verwendet.<br />
Die so ermittelten ausschüttungsfähigen Barmittel werden<br />
auf die einzelnen Anteilsklassen und innerhalb dieser Anteilsklassen<br />
auf die Anteilsserien entsprechend der jeweiligen<br />
prozentualen Beteiligung (Seite 92, Prozentuale Beteiligung)<br />
verteilt. Innerhalb einer Anteilsklasse oder -serie<br />
erfolgt die Verteilung zeitanteilig für Anteile, die unterjährig<br />
erworben oder zurückgegeben wurden.<br />
Für den Class-P- und den Class-F-Anteil gelten ergänzend<br />
folgende Regelungen:<br />
Beide Anteilsklassen partizipieren nur in dem Maße an<br />
Ausschüttungen des HECF, soweit diese auf tatsächlichen<br />
Gewinnen beruhen. Die Inhaber des Class-F- und des Class-<br />
P-Anteils erhalten im Fall einer Liquidation des HECF entweder<br />
Ausschüttungen, die ihnen aufgrund ihrer prozentualen<br />
Beteiligung zustehen, oder Ausschüttungen in Höhe ihres<br />
jeweiligen Kapitalkontos, je nachdem, welcher Betrag niedriger<br />
ist.<br />
Die auf den Class-P-Anteil entfallenden Ausschüttungen<br />
werden innerhalb des Vorbehaltszeitraums auf ein Konto<br />
des HECF, über das der HECF frei verfügen kann, überwiesen.<br />
Bei Ablauf des Vorbehaltszeitraums werden die Ausschüttungen<br />
gegebenenfalls entsprechend der Anpassung der<br />
auf den Class-P-Anteil entfallenden prozentualen Beteiligung<br />
reduziert (Seite 97, Endgültiger Bonus, Höchststand<br />
der Bonusbezugsgröße) und an die Hines-Gesellschaften<br />
überwiesen.