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Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL

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Rechtliche Grundlagen.<br />

■ Verzugszinsen in Höhe des Ein-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich<br />

8 Prozentpunkten p. a. verlangen,<br />

■ die Einlageverpfl ichtung (soweit noch nicht abgerufen<br />

und eingezahlt) des Investors reduzieren oder streichen,<br />

an einen anderen Investor oder einen Dritten übertragen<br />

oder fälligstellen und auf den Gesamtbetrag Verzugszinsen<br />

in Höhe des Ein-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 8<br />

Prozentpunkten p. a. verlangen,<br />

■ die Anteile des Investors einziehen,<br />

■ sämtliche anderen rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen.<br />

Befi ndet sich ein Investor im Verzug, kann die Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />

das von diesem Investor entsandte Beiratsmitglied<br />

aus dem Beirat ausschließen.<br />

Immobilieninvestitionen des HECF<br />

Die Investitionsstrategie, die Investitionsziele und die Investitions-<br />

und Verwaltungskriterien des HECF wurden bereits<br />

im Kapitel „Zielfonds“, Seite 42 ff ., dargestellt.<br />

Fremdfi nanzierung<br />

Der HECF kann Fremdfi nanzierungen im Rahmen folgender<br />

Beschränkungen aufnehmen:<br />

■ Die Darlehensschuld soll kumuliert nicht höher sein als<br />

50 % des durchschnittlichen Marktwertes (innerhalb eines<br />

Jahres) des Immobilienportfolios des HECF.<br />

■ Zusätzliche kurzfristige Darlehensverbindlichkeiten dürfen<br />

10 % des Bruttovermögenswertes des HECF nicht überschreiten.<br />

Es obliegt dem Ermessen der Hines-Verwaltungsgesellschaft,<br />

ob bei der Bestimmung der oben genannten Beleihungsgrenzen<br />

die Kreditaufnahme zum Zweck der Zwischenfi nanzierung<br />

erstattungsfähiger Umsatzsteuer zu berücksichtigen<br />

ist.<br />

Die Darlehensverbindlichkeiten des HECF werden mit den<br />

Vermögenswerten des HECF besichert. Der HECF kann Einlageverpfl<br />

ichtungen seiner Investoren an Darlehensgeber<br />

abtreten oder verpfänden. Die Investoren des HECF sind zur<br />

Mitwirkung bei einer solchen Abtretung oder Verpfändung<br />

verpfl ichtet. Im Fall des Verzugs eines Investors gelten die<br />

gleichen Regelungen weiter, die im Verhältnis zwischen Investor<br />

und HECF für den jeweiligen Fall gelten.<br />

Ausschüttungen<br />

Die Hines-Verwaltungsgesellschaft bestimmt, in welchem<br />

Umfang tatsächliche Rückfl üsse des investierten Kapitals, realisierte<br />

Veräußerungsgewinne, laufendes Einkommen und<br />

andere Barzufl üsse sowie vorhandene Barmittel des HECF<br />

als ausschüttungsfähig eingestuft werden, nachdem von<br />

den vorhandenen Barmitteln folgende Abzüge vorgenommen<br />

wurden (ausschüttungsfähige Barmittel):<br />

■ Mittelbedarf der bestehenden Immobilieninvestitionen,<br />

■ Verwaltungsgebühr oder andere erfolgsabhängige Gebühren<br />

für die Hines-Gesellschaften und andere Gebühren<br />

für ein zur Hines-Gruppe gehörendes Unternehmen,<br />

■ Reserve für laufende Kosten, Finanzierungsverbindlichkeiten,<br />

Steuern, Fondskosten und andere Kosten,<br />

■ Reserve für Reinvestitionen,<br />

■ andere Reserven, gemäß der Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft.<br />

In dem Umfang, wie die ausschüttungsfähigen Barmittel Kapitalrückfl<br />

üsse und Veräußerungserlöse beinhalten, wird die<br />

Hines-Verwaltungsgesellschaft diese typischerweise reinvestieren.<br />

Werden Immobilien zum Zweck der Finanzierung<br />

von Anteilsrückgaben veräußert, werden die Erlöse vorrangig<br />

zur Finanzierung von den bis zum jeweiligen Stichtag<br />

(Immobilienverkauf ) bei der Hines-Verwaltungsgesellschaft<br />

eingegangenen Rückgabeverlangen verwendet.<br />

Die so ermittelten ausschüttungsfähigen Barmittel werden<br />

auf die einzelnen Anteilsklassen und innerhalb dieser Anteilsklassen<br />

auf die Anteilsserien entsprechend der jeweiligen<br />

prozentualen Beteiligung (Seite 92, Prozentuale Beteiligung)<br />

verteilt. Innerhalb einer Anteilsklasse oder -serie<br />

erfolgt die Verteilung zeitanteilig für Anteile, die unterjährig<br />

erworben oder zurückgegeben wurden.<br />

Für den Class-P- und den Class-F-Anteil gelten ergänzend<br />

folgende Regelungen:<br />

Beide Anteilsklassen partizipieren nur in dem Maße an<br />

Ausschüttungen des HECF, soweit diese auf tatsächlichen<br />

Gewinnen beruhen. Die Inhaber des Class-F- und des Class-<br />

P-Anteils erhalten im Fall einer Liquidation des HECF entweder<br />

Ausschüttungen, die ihnen aufgrund ihrer prozentualen<br />

Beteiligung zustehen, oder Ausschüttungen in Höhe ihres<br />

jeweiligen Kapitalkontos, je nachdem, welcher Betrag niedriger<br />

ist.<br />

Die auf den Class-P-Anteil entfallenden Ausschüttungen<br />

werden innerhalb des Vorbehaltszeitraums auf ein Konto<br />

des HECF, über das der HECF frei verfügen kann, überwiesen.<br />

Bei Ablauf des Vorbehaltszeitraums werden die Ausschüttungen<br />

gegebenenfalls entsprechend der Anpassung der<br />

auf den Class-P-Anteil entfallenden prozentualen Beteiligung<br />

reduziert (Seite 97, Endgültiger Bonus, Höchststand<br />

der Bonusbezugsgröße) und an die Hines-Gesellschaften<br />

überwiesen.

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