07.12.2012 Aufrufe

Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL

Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL

Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Gesellschaftsvertrag.<br />

Verfügung gestellt haben. Die Treuhandkommanditistin ist gegenüber der<br />

Fondsgesellschaft berechtigt, ihre Einlageverpfl ichtung zu erfüllen, indem<br />

sie ihre Zahlungsansprüche gegen die Treugeber an Erfüllung statt an die<br />

Fondsgesellschaft abtritt. Die Treuhandkommanditistin ist beauftragt, die<br />

Ansprüche gegen Anleger auf Zahlung rückständiger Einlagen nebst Agio<br />

im eigenen Namen für Rechnung der Fondsgesellschaft geltend zu machen<br />

und einzuziehen.<br />

6. Erbringt ein Kommanditist seine Kommanditeinlage (nebst 5 % Agio) nicht<br />

fristgerecht gemäß § 5 Abs. 5, so ist die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

in Vertretung der übrigen Gesellschafter und unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, nach fristloser<br />

schriftlicher Mahnung unter Ausschluss- beziehungsweise Herabsetzungsandrohung<br />

den betreff enden Kommanditisten durch schriftliche Erklärung<br />

fristlos aus der Fondsgesellschaft auszuschließen oder die Kommanditeinlage<br />

auf einen eventuell bereits geleisteten Teilbetrag herabzusetzen, ohne dass<br />

es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf. Der Ausschluss beziehungsweise<br />

die Herabsetzung wird drei Werktage nach Absendung der schriftlichen Erklärung<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin (maßgeblich: Datum des<br />

Poststempels) an die der Fondsgesellschaft zuletzt schriftlich mitgeteilte<br />

Adresse des betroff enen Gesellschafters wirksam. Sämtliche Kosten und Aufwendungen<br />

der Fondsgesellschaft für den Ausschluss oder die Herabsetzung<br />

trägt der säumige Kommanditist.<br />

Von einem nach dieser Vorschrift ganz ausgeschlossenen Gesellschafter kann<br />

die Fondsgesellschaft als pauschalierten Schadenersatz einen Betrag in Höhe<br />

von 1.000 EUR oder einen durch die Fondsgesellschaft nachgewiesenen höheren<br />

Schaden verlangen. Dem Kommanditisten bleibt es vorbehalten, der<br />

Fondsgesellschaft einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />

Im Fall der Herabsetzung soll die verbleibende Kommanditeinlage regelmäßig<br />

mindestens 10.000 EUR betragen und ganzzahlig durch 1.000 teilbar sein. Im<br />

Fall der Herabsetzung der Kommanditeinlage wird anschließend die im Handelsregister<br />

eingetragene Haftsumme entsprechend herabgesetzt.<br />

Ein in Verzug befi ndlicher Gesellschafter hat auf die verspätete Einzahlung<br />

oder sonstige off ene Verbindlichkeiten gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

Zinsen seit Fälligkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247<br />

BGB an die Fondsgesellschaft zu zahlen. Der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

steht es frei, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend<br />

zu machen. Im Fall der Herabsetzung der Kommanditeinlage werden bereits<br />

geleistete Verzugszinsen nicht zurückerstattet. Die Erhebung von Verzugszinsen<br />

und pauschaliertem Schadenersatz steht im pfl ichtgemäßen Ermessen<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin.<br />

Im Fall des Ausschlusses des Kommanditisten werden dem säumigen Kommanditisten<br />

bereits geleistete Zahlungen nach Abzug der im Zusammenhang<br />

mit seiner Beteiligung entstandenen Kosten und etwaiger weiterer<br />

Gegenforderungen innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Erklärung<br />

über den Ausschluss zurückerstattet. Weitere Ansprüche stehen dem<br />

säumigen Kommanditisten nicht zu. Insbesondere nimmt der Kommanditist<br />

nicht am Ergebnis und den Auszahlungen der Fondsgesellschaft teil. Wird die<br />

Kapitaleinlage eines Treugebers herabgesetzt, so erfolgt eine entsprechende<br />

anteilige Herabsetzung der Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin.<br />

7. Im Verhältnis zu den Gläubigern der Fondsgesellschaft haftet der Kommanditist<br />

nach Eintragung in das Handelsregister summenmäßig beschränkt<br />

nach Maßgabe seiner Haftsumme. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit<br />

die Kommanditeinlage in Höhe der Haftsumme geleistet ist und die Kommanditeinlage<br />

nicht durch Entnahmen oder Rückzahlungen im Sinne von<br />

§ 172 Abs. 4 HGB unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist. Soweit<br />

von der Gesellschaft vorgenommene Auszahlungen Entnahmen oder<br />

Rückzahlungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB darstellen und durch diese Entnahmen<br />

oder Rückzahlungen die Kommanditeinlage eines Gesellschafters unter<br />

den Betrag der Haftsumme herabgemindert wird, lebt die Haftung in diesem<br />

Umfang wieder auf.<br />

8. Die Kommanditisten übernehmen über die Verpfl ichtung gegenüber der<br />

Fondsgesellschaft zur Leistung der gesamten Kommanditeinlage nebst 5 %<br />

Agio (§ 5 Abs. 5) und die Verpfl ichtungen aus diesem Vertrag hinaus weder<br />

gegenüber der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern noch gegenüber Dritten<br />

weitere vertragliche Zahlungsverpfl ichtungen oder Haftungen. Dies gilt<br />

auch für den Fall der Liquidation. Die Haftung der Kommanditisten gemäß<br />

den gesetzlichen Regelungen in §§ 171 ff . HGB und gemäß den §§ 30, 31<br />

GmbHG in direkter oder entsprechender Anwendung bleibt von der vorstehenden<br />

Regelung unberührt.<br />

9. Nur mit den Stimmen aller Gesellschafter kann eine Nachschusspfl icht beschlossen<br />

werden; eine Nachschusspfl icht kann gegen den Willen des einzelnen<br />

Kommanditisten oder Treugebers auch durch Mehrheitsbeschluss nicht<br />

begründet werden.<br />

§ 6 Rechtsstellung der Treugeber<br />

1. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass die Treuhandkommanditistin an der<br />

geplanten Kapitalerhöhung zwar im eigenen Namen, jedoch als Treuhänderin<br />

für fremde Rechnung teilnimmt und ihren Gesellschaftsanteil für die<br />

Treugeber halten wird.<br />

Dieses Treuhandverhältnis ist in dem beigefügten Treuhandvertrag geregelt,<br />

den die Treuhandkommanditistin mit jedem Treugeber abschließt. Die<br />

Gesellschafter haben diesen Treuhandvertrag zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />

2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter gelten die Treugeber als Kommanditisten<br />

und damit als Gesellschafter. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung<br />

am Vermögen und Ergebnis der Fondsgesellschaft, an einem Auseinandersetzungsguthaben<br />

und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung<br />

der Gesellschafterrechte, insbesondere Stimmrechte und Entnahmerechte<br />

(Rechte auf Auszahlungen), sowie für die Ausübung von Rückgaberechten<br />

und die Beteiligung an diesbezüglichen Rückgabeerlösen. Die Gesellschafter<br />

sind ausdrücklich damit einverstanden, dass die Treugeber an den Gesellschafterversammlungen<br />

und schriftlichen Beschlussfassungen teilnehmen<br />

und kraft der ihnen von der Treuhandkommanditistin erteilten Vollmacht<br />

das auf ihre Beteiligung entfallende Stimmrecht sowie die einem Kommanditisten<br />

kraft Gesetzes und nach diesem Gesellschaftsvertrag zustehenden<br />

Kontrollrechte und sonstigen Rechte unmittelbar selbst oder durch Bevollmächtigte<br />

ausüben können.<br />

3. Die Treuhandkommanditistin darf über die treuhänderisch gehaltene Beteiligung<br />

nur auf schriftliche Weisung oder mit schriftlicher Zustimmung des<br />

jeweiligen Treugebers verfügen, sofern in diesem Gesellschaftsvertrag nichts<br />

anderes bestimmt ist.<br />

4. Jeder Treugeber, der als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen<br />

werden will, hat der Treuhandkommanditistin unverzüglich eine über den<br />

Tod hinaus geltende, notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu<br />

erteilen, die die Treuhandkommanditistin zu allen Anmeldungen zum Handelsregister<br />

ermächtigt, an denen ein Kommanditist mitzuwirken verpfl ichtet<br />

ist. Eine entsprechende Verpfl ichtung triff t den Sonderrechtsnachfolger an<br />

einem Kommanditanteil sowie den Treugeber im Fall der Beendigung des<br />

Treuhandverhältnisses. Die mit der Vollmachtserteilung und Eintragung in<br />

das Handelsregister verbundenen Kosten trägt der Treugeber. Gemäß den<br />

Bestimmungen des Treuhandvertrags hat die Treuhandkommanditistin für<br />

den Fall der Beendigung des Treuhandverhältnisses bereits zum Zeitpunkt<br />

des Abschlusses des Treuhandvertrags aufschiebend bedingt die treuhänderisch<br />

gehaltene Kommanditbeteiligung in Höhe des Beteiligungsbetrags,<br />

den der Treugeber zum Zeitpunkt der Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

am Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin hält, an den Treugeber<br />

abgetreten.<br />

5. Soweit in diesem Vertrag im Zusammenhang mit der Beteiligung von<br />

Treugebern der Begriff „Kapitaleinlage“ oder „Kapitalanteil“ eines Treugebers<br />

verwendet wird, ist damit derjenige Teil der Kommanditbeteiligung der Treuhandkommanditistin<br />

gemeint, den die Treuhandkommanditistin für den betreff<br />

enden Treugeber treuhänderisch hält.<br />

141 METROPOLEN EUROPA. GESELLSCHAFTSVERTRAG.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!