Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL
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Risikohinweise.<br />
leger das Recht, aber nicht die Pfl icht, an dieser Kapitalerhöhung<br />
teilzunehmen. Lehnt der Anleger eine Beteiligung<br />
an der Kapitalerhöhung ab, so hat er eine entsprechende<br />
Reduzierung seines prozentualen Beteiligungsverhältnisses<br />
hinzunehmen. Das prospektierte wirtschaftliche und steuerliche<br />
Ergebnis ändert sich für diesen Anleger entsprechend.<br />
Sofern durch die Kapitalerhöhung nicht entsprechend höhere<br />
Einnahmen generiert werden, hat dies zur Folge, dass<br />
sich, bezogen auf den geleisteten Beteiligungsbetrag des<br />
Anlegers, der Anteil des Anlegers an dem zu verteilenden<br />
Ergebnis der Fondsgesellschaft betragsmäßig reduziert<br />
(„Risiko der Anteilsverwässerung“). Entsprechendes gilt, falls<br />
die Komplementärin das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />
gemäß § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft auf einen Betrag erhöht, der über das im<br />
Finanz- und Investitionsplan genannte Zielkapital von 57,5<br />
Mio. EUR hinausgeht. Die Komplementärin ist zu einer Erhöhung<br />
des Gesellschaftskapitals auf bis zu 140,0 Mio. EUR<br />
und zur Beteiligung der Fondsgesellschaft an dem Zielfonds<br />
in Höhe von bis zu 125,0 Mio. EUR ermächtigt und bevollmächtigt,<br />
ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses<br />
bedarf.<br />
Steuerliche Risiken<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebots wurde<br />
auf der Grundlage der zum Datum der Prospektaufstellung<br />
geltenden Rechtslage entwickelt. Eventuell während<br />
der Fondslaufzeit eintretende Änderungen der Rechtslage<br />
durch Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
(DBA) zwischen Deutschland und dem jeweiligen Belegenheitsstaat<br />
der Investition des Hines Master-Fund beziehungsweise<br />
des HECF, Steuergesetzesänderungen, erstmalige<br />
oder geänderte Äußerungen der Finanzverwaltung<br />
und die Fortentwicklung der Rechtsprechung können dazu<br />
führen, dass eine andere steuerliche Bewertung in Deutschland<br />
und Luxemburg geboten ist.<br />
Grundsätzlich ist es möglich, dass Finanzverwaltung und<br />
Rechtsprechung im Rahmen einer rechtlichen und steuerlichen<br />
Würdigung eine abweichende Auff assung vertreten<br />
und eventuell zum Nachteil des Anlegers entscheiden. So<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche und<br />
die luxemburgische Finanzverwaltung im Veranlagungsverfahren<br />
beziehungsweise im Zuge einer späteren Prüfung<br />
eine andere als die hier geäußerte Rechtsauff assung zur<br />
steuerlichen Behandlung der Erträge vertreten. Über die<br />
endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird erst im<br />
Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprü-<br />
fung) in Deutschland entschieden. Dies könnte sich negativ<br />
auf die Auszahlungen nach Steuern der Anlage auswirken.<br />
Eine Haftung für den Eintritt der prognostizierten Ergebnisse<br />
wird nicht übernommen.<br />
Ertragsteuerliche Risiken<br />
Die Finanzverwaltung in Deutschland könnte die Auff assung<br />
vertreten, dass die Einkünfte der Anleger aus der<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft als gewerbliche<br />
Einkünfte anzusehen sind. Die Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />
unterlägen folglich der deutschen Gewerbesteuer,<br />
wobei die anteilige Anrechnung der Gewerbesteuer auf<br />
die Einkommensteuer des einzelnen Anlegers nicht zu<br />
einer vollständigen Kompensation der Gewerbesteuerbelastung<br />
führt. Zudem wären auch die Gewinne aus der<br />
Veräußerung beziehungsweise Rückgabe der Anteile an<br />
der Fondsgesellschaft für alle Anleger zum Regelsteuersatz<br />
voll steuerpfl ichtig, unabhängig vom Zeitpunkt des<br />
Beitritts oder der Haltedauer.<br />
Konzeptionsgemäß erfolgt die Besteuerung der Einkünfte<br />
der Anleger aus dem Hines Master-Fund nach Maßgabe<br />
der Vorschriften des InvStG. Hierbei sollen die Pfl ichten zur<br />
Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen im Sinne<br />
des § 5 Abs. 1 und 2 InvStG in der jeweiligen Fassung in Bezug<br />
auf den Hines Master-Fund einschließlich seiner Sub-<br />
Funds erfüllt werden. Sollten diese Publikationspfl ichten<br />
nicht erfüllt werden, würde eine pauschale „Strafbesteuerung“<br />
der Anleger gemäß § 6 InvStG erfolgen. Eine solche<br />
Strafbesteuerung hätte zur Folge, dass die Vorschriften der<br />
§§ 2 und 4 InvStG nicht gelten würden und der einzelne<br />
Anleger sämtliche Auszahlungen, den Zwischengewinn<br />
nach § 1 Abs. 4 InvStG sowie 70 % des Unterschiedsbetrags<br />
zwischen dem letzten und dem ersten festgesetzten<br />
Rücknahmepreis des Kalenderjahres, mindestens jedoch<br />
6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises<br />
zu versteuern hätte.<br />
Sofern der HECF nicht unter das InvStG fällt, weil er entweder<br />
die Voraussetzungen eines ausländischen Investmentvermögens<br />
nicht erfüllt oder die Anteile an dem HECF keine<br />
ausländischen Investmentanteile darstellen, könnten<br />
die Erträge des HECF unabhängig von einer Auszahlung<br />
an die Fondsgesellschaft beziehungsweise an die Anleger<br />
ganz oder teilweise auf Ebene der Anleger der Besteuerung<br />
unterliegen. In diesem Fall würde voraussichtlich<br />
eine Besteuerung der anteiligen Einkünfte mit dem individuellen<br />
Einkommensteuersatz des jeweiligen Anlegers<br />
zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kir-<br />
31 METROPOLEN EUROPA. RISIKOHINWEISE.