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Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL

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Risikohinweise.<br />

leger das Recht, aber nicht die Pfl icht, an dieser Kapitalerhöhung<br />

teilzunehmen. Lehnt der Anleger eine Beteiligung<br />

an der Kapitalerhöhung ab, so hat er eine entsprechende<br />

Reduzierung seines prozentualen Beteiligungsverhältnisses<br />

hinzunehmen. Das prospektierte wirtschaftliche und steuerliche<br />

Ergebnis ändert sich für diesen Anleger entsprechend.<br />

Sofern durch die Kapitalerhöhung nicht entsprechend höhere<br />

Einnahmen generiert werden, hat dies zur Folge, dass<br />

sich, bezogen auf den geleisteten Beteiligungsbetrag des<br />

Anlegers, der Anteil des Anlegers an dem zu verteilenden<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft betragsmäßig reduziert<br />

(„Risiko der Anteilsverwässerung“). Entsprechendes gilt, falls<br />

die Komplementärin das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />

gemäß § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft auf einen Betrag erhöht, der über das im<br />

Finanz- und Investitionsplan genannte Zielkapital von 57,5<br />

Mio. EUR hinausgeht. Die Komplementärin ist zu einer Erhöhung<br />

des Gesellschaftskapitals auf bis zu 140,0 Mio. EUR<br />

und zur Beteiligung der Fondsgesellschaft an dem Zielfonds<br />

in Höhe von bis zu 125,0 Mio. EUR ermächtigt und bevollmächtigt,<br />

ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses<br />

bedarf.<br />

Steuerliche Risiken<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebots wurde<br />

auf der Grundlage der zum Datum der Prospektaufstellung<br />

geltenden Rechtslage entwickelt. Eventuell während<br />

der Fondslaufzeit eintretende Änderungen der Rechtslage<br />

durch Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

(DBA) zwischen Deutschland und dem jeweiligen Belegenheitsstaat<br />

der Investition des Hines Master-Fund beziehungsweise<br />

des HECF, Steuergesetzesänderungen, erstmalige<br />

oder geänderte Äußerungen der Finanzverwaltung<br />

und die Fortentwicklung der Rechtsprechung können dazu<br />

führen, dass eine andere steuerliche Bewertung in Deutschland<br />

und Luxemburg geboten ist.<br />

Grundsätzlich ist es möglich, dass Finanzverwaltung und<br />

Rechtsprechung im Rahmen einer rechtlichen und steuerlichen<br />

Würdigung eine abweichende Auff assung vertreten<br />

und eventuell zum Nachteil des Anlegers entscheiden. So<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche und<br />

die luxemburgische Finanzverwaltung im Veranlagungsverfahren<br />

beziehungsweise im Zuge einer späteren Prüfung<br />

eine andere als die hier geäußerte Rechtsauff assung zur<br />

steuerlichen Behandlung der Erträge vertreten. Über die<br />

endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird erst im<br />

Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprü-<br />

fung) in Deutschland entschieden. Dies könnte sich negativ<br />

auf die Auszahlungen nach Steuern der Anlage auswirken.<br />

Eine Haftung für den Eintritt der prognostizierten Ergebnisse<br />

wird nicht übernommen.<br />

Ertragsteuerliche Risiken<br />

Die Finanzverwaltung in Deutschland könnte die Auff assung<br />

vertreten, dass die Einkünfte der Anleger aus der<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft als gewerbliche<br />

Einkünfte anzusehen sind. Die Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />

unterlägen folglich der deutschen Gewerbesteuer,<br />

wobei die anteilige Anrechnung der Gewerbesteuer auf<br />

die Einkommensteuer des einzelnen Anlegers nicht zu<br />

einer vollständigen Kompensation der Gewerbesteuerbelastung<br />

führt. Zudem wären auch die Gewinne aus der<br />

Veräußerung beziehungsweise Rückgabe der Anteile an<br />

der Fondsgesellschaft für alle Anleger zum Regelsteuersatz<br />

voll steuerpfl ichtig, unabhängig vom Zeitpunkt des<br />

Beitritts oder der Haltedauer.<br />

Konzeptionsgemäß erfolgt die Besteuerung der Einkünfte<br />

der Anleger aus dem Hines Master-Fund nach Maßgabe<br />

der Vorschriften des InvStG. Hierbei sollen die Pfl ichten zur<br />

Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen im Sinne<br />

des § 5 Abs. 1 und 2 InvStG in der jeweiligen Fassung in Bezug<br />

auf den Hines Master-Fund einschließlich seiner Sub-<br />

Funds erfüllt werden. Sollten diese Publikationspfl ichten<br />

nicht erfüllt werden, würde eine pauschale „Strafbesteuerung“<br />

der Anleger gemäß § 6 InvStG erfolgen. Eine solche<br />

Strafbesteuerung hätte zur Folge, dass die Vorschriften der<br />

§§ 2 und 4 InvStG nicht gelten würden und der einzelne<br />

Anleger sämtliche Auszahlungen, den Zwischengewinn<br />

nach § 1 Abs. 4 InvStG sowie 70 % des Unterschiedsbetrags<br />

zwischen dem letzten und dem ersten festgesetzten<br />

Rücknahmepreis des Kalenderjahres, mindestens jedoch<br />

6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises<br />

zu versteuern hätte.<br />

Sofern der HECF nicht unter das InvStG fällt, weil er entweder<br />

die Voraussetzungen eines ausländischen Investmentvermögens<br />

nicht erfüllt oder die Anteile an dem HECF keine<br />

ausländischen Investmentanteile darstellen, könnten<br />

die Erträge des HECF unabhängig von einer Auszahlung<br />

an die Fondsgesellschaft beziehungsweise an die Anleger<br />

ganz oder teilweise auf Ebene der Anleger der Besteuerung<br />

unterliegen. In diesem Fall würde voraussichtlich<br />

eine Besteuerung der anteiligen Einkünfte mit dem individuellen<br />

Einkommensteuersatz des jeweiligen Anlegers<br />

zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kir-<br />

31 METROPOLEN EUROPA. RISIKOHINWEISE.

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