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Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL

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Gesellschaftsvertrag.<br />

schäftsjahren. Führt die Zurechnung ausschüttungsgleicher Erträge gemäß<br />

§ 2 Abs. 1 InvStG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG bei den in den<br />

Geschäftsjahren vor Platzierungsbeendigung beigetretenen Kommanditisten/Treugebern<br />

zu einer steuerlichen Belastung in Geschäftsjahren vor Platzierungsbeendigung<br />

und werden die Erträge in den nachfolgenden Jahren<br />

letztlich an die Gesamtheit der bis dahin beigetretenen Kommanditisten/<br />

Treugeber ausgezahlt, ist die steuerliche Belastung der in den Geschäftsjahren<br />

vor Platzierungsbeendigung beigetretenen Kommanditisten/Treugeber<br />

auszugleichen. Zu diesem Zweck wird den Kommanditisten/Treugebern, bei<br />

denen die ausschüttungsgleichen Erträge in den Geschäftsjahren vor Platzierungsbeendigung<br />

einer Besteuerung unterlagen, im Jahr der Auszahlung<br />

anteilig vorab ein pauschaler Ausgleich in Höhe von 25 % dieser ausschüttungsgleichen<br />

Erträge als Vorabgewinn zugewiesen.<br />

3. Die Beteiligung des jeweiligen Kommanditisten/Treugebers an den Gewinnen<br />

und Verlusten der Fondsgesellschaft erfolgt ab dem ersten Monat nach<br />

Beitritt und Einzahlung der Kapitaleinlage (Kapitalanteil zuzüglich 5 % Agio).<br />

4. Allen Kommanditisten/Treugebern werden Verlustanteile auch dann zugerechnet,<br />

wenn sie die Höhe ihres Kapitalanteils übersteigen.<br />

5. Grundsätzlich folgt die steuerliche Ergebnisverteilung der handelsrechtlichen<br />

Ergebnisverteilung mit Ausnahme der Zurechnung von ausschüttungsgleichen<br />

Erträgen, die den Kommanditisten/Treugebern zeitanteilig im Verhältnis<br />

ihrer eingezahlten Kapitalanteile (Kapitalkonto I) zugerechnet werden.<br />

§ 18 Auszahlungen, Sonderauszahlungen (Entnahmen)<br />

1. Der Liquiditätsüberschuss der Fondsgesellschaft defi niert sich wie folgt:<br />

Sämtliche Einnahmen der Fondsgesellschaft für ein Geschäftsjahr einschließlich<br />

aller an die Fondsgesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung an dem Zielfonds<br />

(sowie an etwaigen anderen Beteiligungen im Fall von zusätzlichen<br />

Immobilieninvestitionen gemäß § 4 Abs. 11 und § 4 Abs. 12) ausgeschütteten<br />

Beträge und die gesamten Barmittelreserven der Fondsgesellschaft zum<br />

31. Dezember des Vorjahres abzüglich der Summe aus:<br />

(a) den Ausgaben und Werbungskosten der Fondsgesellschaft während<br />

dieses Zeitraums unter Einschluss aller im Rahmen dieses Vertrags an die<br />

Komplementärin und die Geschäftsführende Kommanditistin zu zahlenden<br />

Vergütungen und Aufwandsersatzzahlungen und der Vergütungen der Treuhandkommanditistin;<br />

(b) sämtlichen Beträgen, die während des betreff enden Zeitraums von der<br />

Fondsgesellschaft auf ihre Schulden (Zins, Tilgung, Bearbeitungsgebühren<br />

etc.) zu zahlen sind;<br />

(c) den Investitionen und sonstigen Ausgaben der Fondsgesellschaft (einschließlich<br />

gegebenenfalls in Deutschland von der Fondsgesellschaft<br />

gezahlter Steuern) während des betreff enden Zeitraums, jedoch ohne Berücksichtigung<br />

von Wertminderungen oder Abschreibungen auf die Anschaff<br />

ungskosten oder Vermögenswerte der Fondsgesellschaft;<br />

(d) den Steuerzahlungen der Fondsgesellschaft im Ausland, soweit es sich<br />

nicht um Steuerzahlungen oder Steuervorauszahlungen für die Gesellschafter<br />

gemäß § 18 Abs. 6 handelt;<br />

(e) dem Teil der Barmittel, der gemäß § 4 Abs. 10 auf dem Euro-Geldmarktkonto/dem<br />

Wertpapierdepot der Fondsgesellschaft angelegt ist, bis diese<br />

Mittel schrittweise von dem Zielfonds für Neuinvestitionen und sonstige zulässige<br />

Maßnahmen abgerufen werden, und<br />

(f ) den Beträgen, die nach dem Ermessen der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

als Eigenkapital und/oder Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft<br />

erforderlich und angemessen sind.<br />

2. Sofern in einem Geschäftsjahr ein Liquiditätsüberschuss der Fondsgesellschaft<br />

besteht, ist dieser (auch wenn er den Gewinn übersteigt) von<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin im Folgejahr an die Gesellschafter<br />

auszuzahlen, es sei denn, die Gesellschafter beschließen mit einer Mehrheit<br />

von 75 % der abgegebenen Stimmen etwas anderes. Die Kommanditisten/<br />

Treugeber haben jedoch Anspruch auf Auszahlungen in Höhe von 25 % auf<br />

zuzurechnende „ausschüttungsgleiche Erträge“ nach § 2 Abs. 1 InvStG in<br />

Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG, es sei denn, die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist der Auff assung, dass die Liquidität hierfür nicht ausreicht.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, vorab Sonderauszahlungen<br />

an die Gesellschafter auszuzahlen, insbesondere sofern die Fondsgesellschaft<br />

aus ihren Immobilieninvestitionen Erlöse aus Verkäufen, aus<br />

Finanzierungen oder Refi nanzierungen, aus Anteilsrückgaben oder aus der<br />

Liquidation von Gesellschaften erhält oder im Fall von § 4 Abs. 11 lit. (b).<br />

Der Liquiditätsüberschuss ist mit folgenden Einschränkungen insgesamt auszahlungsfähig:<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, von der<br />

Auszahlung erhaltener Erlöse der Fondsgesellschaft abzusehen, soweit die<br />

Fondsgesellschaft diese Erlöse unter dem Vorbehalt der Zurückforderung erhält<br />

beziehungsweise soweit sie verpfl ichtet ist, die Erlöse gegebenenfalls zu<br />

reinvestieren. Die Geschäftsführende Kommanditistin kann die gegebenenfalls<br />

von der Fondsgesellschaft zu reinvestierenden Beträge vielmehr, soweit<br />

sie nicht anderweitig von der Geschäftsführenden Kommanditistin für den<br />

Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft verwendet werden, als Rücklage zwischenzeitlich<br />

verzinslich auf einem Euro-Geldmarktkonto/einem Depot mit<br />

Euro-Geldmarktfonds der Fondsgesellschaft zum jeweils geltenden variablen<br />

Zinssatz anlegen, bis<br />

■ diese Mittel wieder durch den Zielfonds von der Fondsgesellschaft abgerufen<br />

werden oder<br />

■ diese Mittel endgültig nicht mehr durch den Zielfonds von der Fondsgesellschaft<br />

abgerufen werden können und von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

an die Gesellschafter ausgezahlt werden.<br />

3. Die Beteiligung des jeweiligen Kommanditisten/Treugebers an Auszahlungen<br />

der Fondsgesellschaft erfolgt ab dem ersten Monat nach Beitritt und<br />

Einzahlung der Kapitaleinlage zuzüglich 5 % Agio auf die Kapitaleinlage.<br />

4. Die Auszahlungen erfolgen an die Kommanditisten/Treugeber zeitanteilig<br />

entsprechend § 17 Abs. 1 bis 2.<br />

5. Auszahlungen erfolgen in Euro auf das vom Kommanditisten/Treugeber in<br />

der Beitrittserklärung angegebene Bankkonto. Sie erfolgen auch dann, wenn<br />

die geleistete Kommanditeinlage rechnerisch durch Verluste oder frühere Auszahlungen<br />

gemindert oder erschöpft ist und wenn hierdurch die Kommanditistenhaftung<br />

wieder aufl eben sollte. Soweit Auszahlungen Rückzahlungen<br />

von Einlagen im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB darstellen, lebt die Haftung bis zu<br />

dem im Handelsregister eingetragenen Betrag der Haftsumme wieder auf.<br />

6. Sämtliche Beträge, die gemäß gesetzlichen Bestimmungen von Auszahlungen<br />

oder sonstigen Zahlungen an die Gesellschafter einbehalten werden<br />

(zum Beispiel Steuer- oder Steuervorauszahlungen), gelten für Zwecke dieses<br />

Gesellschaftsvertrags als Beträge, die gemäß § 18 ausgezahlt wurden.<br />

7. Ungeachtet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze 1 – 6 dürfen<br />

Auszahlungen an die Gesellschafter nur insoweit getätigt werden, als hierdurch<br />

keine bilanzielle Überschuldung der Gesellschaft eintritt oder verstärkt<br />

wird.<br />

§ 19 Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Kommanditbeteiligungen<br />

1. Jeder Kommanditist kann seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft oder<br />

Teilen davon nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin – ohne Zustimmung der anderen Mitgesellschafter –<br />

ganz oder teilweise übertragen oder in sonstiger Weise hierüber verfügen.<br />

Die entsprechende Anfrage muss Angaben dazu enthalten, ob der Erwerber<br />

die Voraussetzungen des § 4 Abs. 9 erfüllt. Die Entscheidung der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin über die Zustimmung muss binnen vier<br />

Kalenderwochen nach Anzeige der Verfügungsabsicht des jeweiligen Gesellschafters<br />

an die Fondsgesellschaft erfolgen. Die Zustimmung zur Vornahme<br />

von Verfügungen über die Beteiligung an der Fondsgesellschaft kann nur<br />

aus wichtigem Grund gemäß § 19 Abs. 4 versagt werden. Im Übrigen wird<br />

jedwede Verfügung im Verhältnis zu der Fondsgesellschaft und den Mitgesellschaftern<br />

nur wirksam, wenn sie vom Verfügenden und vom Verfügungsempfänger<br />

der Fondsgesellschaft schriftlich angezeigt wird.

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