Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL
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Gesellschaftsvertrag.<br />
§ 7 Wechsel von der Treugeberstellung in die<br />
Kommanditistenstellung<br />
Jeder Treugeber kann jederzeit schriftlich die Übertragung der für ihn treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditbeteiligung von der Treuhandkommanditistin<br />
auf sich sowie seine unmittelbare Eintragung als Kommanditist im<br />
Handelsregister verlangen. Die Fondsgesellschaft hat diesem Verlangen zu<br />
entsprechen, wenn der jeweilige Treugeber der Treuhandkommanditistin<br />
eine den Erfordernissen des § 6 Abs. 4 entsprechende Handelsregistervollmacht<br />
erteilt hat. Das Treuhandverhältnis endet und die Kommanditbeteiligung<br />
beginnt dann zeitgleich mit dem Tag, an dem der ehemalige Treugeber<br />
als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen wird. Im Übrigen erfolgt<br />
der Wechsel von der Treugeberstellung in die Kommanditistenstellung nach<br />
Maßgabe des Treuhandvertrags. Der in eine Kommanditistenstellung wechselnde<br />
Treugeber trägt die Kosten für die Erteilung der Handelsregistervollmacht<br />
sowie die Kosten der Handelsregisteränderungen, die durch den<br />
Wechsel des Treugebers in die Stellung eines Direktkommanditisten begründet<br />
werden und die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen der<br />
Gesellschaft.<br />
§ 8 Wechsel von der Kommanditistenstellung in die<br />
Treugeberstellung<br />
Jeder Kommanditist kann jederzeit schriftlich von der Treuhandkommanditistin<br />
verlangen, dass die Treuhandkommanditistin mit dem Kommanditisten<br />
einen Treuhandvertrag abschließt, dessen Kommanditanteil übernimmt und<br />
diesen treuhänderisch für den ehemaligen Kommanditisten als Treugeber<br />
hält. Das Treuhandverhältnis beginnt und die Kommanditbeteiligung endet<br />
dann zeitgleich mit dem Tag, an dem die Eintragung des (ehemaligen)<br />
Kommanditisten im Handelsregister gelöscht wird, ohne dass es der Zustimmung<br />
der Treuhandkommanditistin zum Abschluss des Treuhandvertrags<br />
bedarf. Der in eine Treugeberstellung wechselnde Kommanditist trägt die<br />
Kosten für die Erteilung der Handelsregistervollmacht sowie die Kosten der<br />
Handelsregisteränderungen, die durch den Wechsel des Kommanditisten in<br />
die Stellung eines Treugebers begründet werden, und die hiermit im Zusammenhang<br />
stehenden Aufwendungen der Gesellschaft.<br />
§ 9 Geschäftsführungsbefugnis, Vertretungsmacht,<br />
Vergütung und Ergebnisbeteiligung der Komplementärin<br />
und der Geschäftsführenden Kommanditistin,<br />
Wettbewerbsverbot, Haftung<br />
1. Zur Geschäftsführung ist allein die Geschäftsführende Kommanditistin befugt;<br />
die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist von der Fondsgesellschaft in vollem<br />
Umfang zur Vertretung der Fondsgesellschaft bevollmächtigt. Die Gesellschafter<br />
sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ermächtigt, die der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht durch Gesellschafterbeschluss zu widerrufen, soweit<br />
dies gesetzlich zulässig ist.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin sind jeweils<br />
einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
befreit. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt auch für<br />
die gesetzlichen Vertreter der Geschäftsführenden Kommanditistin und der<br />
Komplementärin, soweit sie gleichzeitig als Vertreter eines Dritten handeln.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist insbesondere zur Durchführung<br />
des Finanz- und Investitionsplans, zum Abschluss der insoweit erforderlichen<br />
Verträge und zu sonstigen Rechtsgeschäften und -handlungen hinsichtlich<br />
des Unternehmensgegenstandes berechtigt.<br />
2. Die Kommanditisten (mit Ausnahme der Geschäftsführenden Kommanditistin)<br />
sind an der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Die<br />
Regelung in § 13 bleibt unberührt.<br />
3. Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komplementärin – erstmalig<br />
für das Jahr 2009 – eine jährliche Vergütung in Höhe von pauschal<br />
10.000 EUR inklusive etwaiger Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jährlich zahlbar<br />
und spätestens zum 30. Dezember eines jeden Jahres fällig.<br />
Für die Übernahme der Geschäftsführung erhält die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
ab dem Jahr 2010 einen Betrag in Höhe von 0,20 % p. a. des platzierten<br />
und gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag abrechnungsfähigen nominellen<br />
Eigenkapitals (ohne Agio) zuzüglich Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils<br />
monatlich in Höhe von 1/12 von 0,20 % des platzierten und gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
abrechnungsfähigen nominellen Eigenkapitals zum jeweiligen<br />
Monatsende (ohne Agio) zuzüglich Umsatzsteuer zur Zahlung fällig.<br />
Scheidet die Geschäftsführende Kommanditistin oder die Komplementärin<br />
aus der Gesellschaft aus oder tritt sie unterjährig ein, erhält sie ihren Anteil an<br />
der Vergütung zeitanteilig.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin haben Anspruch<br />
auf Erstattung aller mit der Geschäftsführung und Vertretung zusammenhängenden<br />
Drittkosten und Aufwendungen.<br />
4. Die Geschäftsführende Kommanditistin wird als die für Steuerangelegenheiten<br />
zuständige Gesellschafterin der Fondsgesellschaft bestimmt. In dieser Eigenschaft<br />
ist die Geschäftsführende Kommanditistin ermächtigt, alle etwaigen<br />
Wahlmöglichkeiten der Fondsgesellschaft für Steuerzwecke in Deutschland<br />
und in den Ländern auszuüben, in denen die Fondsgesellschaft dank ihrer<br />
Investitionen steuerliche Wahlmöglichkeiten hat.<br />
5. Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin, deren<br />
Gesellschafter sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen unterliegen<br />
keinem Wettbewerbsverbot (§ 112 HGB). Dasselbe gilt sinngemäß für die Organe<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Komplementärin.<br />
6. Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin handeln<br />
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit sie schuldhaft eine<br />
wesentliche Vertragspfl icht verletzen, haften sie jeweils nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften. Dasselbe gilt für ihre Haftung für Schäden, die aus einer Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gesellschafters<br />
(physische Schäden) entstehen. Im Übrigen haften die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin und die Komplementärin jeweils nur, soweit ihnen Vorsatz<br />
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.<br />
Die Fondsgesellschaft stellt die Geschäftsführende Kommanditistin und die<br />
Komplementärin von jeglicher Dritthaftung (Verluste, Kosten, Schadenersatzleistungen,<br />
Anwaltshonorare) frei, die ihnen durch ihre Tätigkeit für die<br />
Fondsgesellschaft entstehen, soweit die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
und die Komplementärin nicht wegen ihrer die Dritthaftung auslösenden<br />
Verhaltens gemäß dem vorhergehenden Absatz auch gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
haften und/oder soweit die Dritthaftung nicht auf vorsätzlichem<br />
oder grob fahrlässigem Fehlverhalten beruht.<br />
7. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, im Namen und auf<br />
Rechnung der Fondsgesellschaft Dritte mit Aufgaben der Geschäftsführung<br />
und mit der Vertretung der Fondsgesellschaft zu beauftragen, entsprechende<br />
Geschäftsbesorgungsverträge mit Wirkung für die Fondsgesellschaft abzuschließen<br />
und entsprechende Vollmachten zu erteilen. Die eigene Geschäftsführungsbefugnis<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin und deren Verantwortung<br />
für die Geschäftsführung werden hiervon nicht berührt, ebenso<br />
wenig die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführenden Kommanditistin und<br />
der Komplementärin.<br />
§ 10 Zustimmungsbedürftige und nicht zustimmungsbedürftige<br />
Rechtsgeschäfte<br />
1. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist zur Vornahme sämtlicher<br />
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen berechtigt und bevollmächtigt, die<br />
in dem in § 2 beschriebenen Unternehmensgegenstand und/oder in dem<br />
in Anhang A dieses Vertrags aufgeführten Finanz- und Investitionsplan (einschließlich<br />
dessen Erläuterungen) beschrieben, vorgesehen oder geregelt<br />
sind oder nicht wesentlich davon abweichen, ohne dass es der Zustimmung<br />
der Gesellschafter bedarf.<br />
Insbesondere bedürfen folgende Geschäftsführungsmaßnahmen, Rechtsgeschäfte<br />
und Rechtshandlungen keiner Zustimmung der anderen Gesellschafter: