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Strategisch Taktisch Operativ - IDEENKAPITAL

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Gesellschaftsvertrag.<br />

§ 7 Wechsel von der Treugeberstellung in die<br />

Kommanditistenstellung<br />

Jeder Treugeber kann jederzeit schriftlich die Übertragung der für ihn treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung von der Treuhandkommanditistin<br />

auf sich sowie seine unmittelbare Eintragung als Kommanditist im<br />

Handelsregister verlangen. Die Fondsgesellschaft hat diesem Verlangen zu<br />

entsprechen, wenn der jeweilige Treugeber der Treuhandkommanditistin<br />

eine den Erfordernissen des § 6 Abs. 4 entsprechende Handelsregistervollmacht<br />

erteilt hat. Das Treuhandverhältnis endet und die Kommanditbeteiligung<br />

beginnt dann zeitgleich mit dem Tag, an dem der ehemalige Treugeber<br />

als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen wird. Im Übrigen erfolgt<br />

der Wechsel von der Treugeberstellung in die Kommanditistenstellung nach<br />

Maßgabe des Treuhandvertrags. Der in eine Kommanditistenstellung wechselnde<br />

Treugeber trägt die Kosten für die Erteilung der Handelsregistervollmacht<br />

sowie die Kosten der Handelsregisteränderungen, die durch den<br />

Wechsel des Treugebers in die Stellung eines Direktkommanditisten begründet<br />

werden und die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen der<br />

Gesellschaft.<br />

§ 8 Wechsel von der Kommanditistenstellung in die<br />

Treugeberstellung<br />

Jeder Kommanditist kann jederzeit schriftlich von der Treuhandkommanditistin<br />

verlangen, dass die Treuhandkommanditistin mit dem Kommanditisten<br />

einen Treuhandvertrag abschließt, dessen Kommanditanteil übernimmt und<br />

diesen treuhänderisch für den ehemaligen Kommanditisten als Treugeber<br />

hält. Das Treuhandverhältnis beginnt und die Kommanditbeteiligung endet<br />

dann zeitgleich mit dem Tag, an dem die Eintragung des (ehemaligen)<br />

Kommanditisten im Handelsregister gelöscht wird, ohne dass es der Zustimmung<br />

der Treuhandkommanditistin zum Abschluss des Treuhandvertrags<br />

bedarf. Der in eine Treugeberstellung wechselnde Kommanditist trägt die<br />

Kosten für die Erteilung der Handelsregistervollmacht sowie die Kosten der<br />

Handelsregisteränderungen, die durch den Wechsel des Kommanditisten in<br />

die Stellung eines Treugebers begründet werden, und die hiermit im Zusammenhang<br />

stehenden Aufwendungen der Gesellschaft.<br />

§ 9 Geschäftsführungsbefugnis, Vertretungsmacht,<br />

Vergütung und Ergebnisbeteiligung der Komplementärin<br />

und der Geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

Wettbewerbsverbot, Haftung<br />

1. Zur Geschäftsführung ist allein die Geschäftsführende Kommanditistin befugt;<br />

die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist von der Fondsgesellschaft in vollem<br />

Umfang zur Vertretung der Fondsgesellschaft bevollmächtigt. Die Gesellschafter<br />

sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ermächtigt, die der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht durch Gesellschafterbeschluss zu widerrufen, soweit<br />

dies gesetzlich zulässig ist.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin sind jeweils<br />

einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

befreit. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt auch für<br />

die gesetzlichen Vertreter der Geschäftsführenden Kommanditistin und der<br />

Komplementärin, soweit sie gleichzeitig als Vertreter eines Dritten handeln.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist insbesondere zur Durchführung<br />

des Finanz- und Investitionsplans, zum Abschluss der insoweit erforderlichen<br />

Verträge und zu sonstigen Rechtsgeschäften und -handlungen hinsichtlich<br />

des Unternehmensgegenstandes berechtigt.<br />

2. Die Kommanditisten (mit Ausnahme der Geschäftsführenden Kommanditistin)<br />

sind an der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Die<br />

Regelung in § 13 bleibt unberührt.<br />

3. Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komplementärin – erstmalig<br />

für das Jahr 2009 – eine jährliche Vergütung in Höhe von pauschal<br />

10.000 EUR inklusive etwaiger Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jährlich zahlbar<br />

und spätestens zum 30. Dezember eines jeden Jahres fällig.<br />

Für die Übernahme der Geschäftsführung erhält die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

ab dem Jahr 2010 einen Betrag in Höhe von 0,20 % p. a. des platzierten<br />

und gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag abrechnungsfähigen nominellen<br />

Eigenkapitals (ohne Agio) zuzüglich Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils<br />

monatlich in Höhe von 1/12 von 0,20 % des platzierten und gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

abrechnungsfähigen nominellen Eigenkapitals zum jeweiligen<br />

Monatsende (ohne Agio) zuzüglich Umsatzsteuer zur Zahlung fällig.<br />

Scheidet die Geschäftsführende Kommanditistin oder die Komplementärin<br />

aus der Gesellschaft aus oder tritt sie unterjährig ein, erhält sie ihren Anteil an<br />

der Vergütung zeitanteilig.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin haben Anspruch<br />

auf Erstattung aller mit der Geschäftsführung und Vertretung zusammenhängenden<br />

Drittkosten und Aufwendungen.<br />

4. Die Geschäftsführende Kommanditistin wird als die für Steuerangelegenheiten<br />

zuständige Gesellschafterin der Fondsgesellschaft bestimmt. In dieser Eigenschaft<br />

ist die Geschäftsführende Kommanditistin ermächtigt, alle etwaigen<br />

Wahlmöglichkeiten der Fondsgesellschaft für Steuerzwecke in Deutschland<br />

und in den Ländern auszuüben, in denen die Fondsgesellschaft dank ihrer<br />

Investitionen steuerliche Wahlmöglichkeiten hat.<br />

5. Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin, deren<br />

Gesellschafter sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen unterliegen<br />

keinem Wettbewerbsverbot (§ 112 HGB). Dasselbe gilt sinngemäß für die Organe<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Komplementärin.<br />

6. Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin handeln<br />

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit sie schuldhaft eine<br />

wesentliche Vertragspfl icht verletzen, haften sie jeweils nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften. Dasselbe gilt für ihre Haftung für Schäden, die aus einer Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gesellschafters<br />

(physische Schäden) entstehen. Im Übrigen haften die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin und die Komplementärin jeweils nur, soweit ihnen Vorsatz<br />

oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.<br />

Die Fondsgesellschaft stellt die Geschäftsführende Kommanditistin und die<br />

Komplementärin von jeglicher Dritthaftung (Verluste, Kosten, Schadenersatzleistungen,<br />

Anwaltshonorare) frei, die ihnen durch ihre Tätigkeit für die<br />

Fondsgesellschaft entstehen, soweit die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

und die Komplementärin nicht wegen ihrer die Dritthaftung auslösenden<br />

Verhaltens gemäß dem vorhergehenden Absatz auch gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

haften und/oder soweit die Dritthaftung nicht auf vorsätzlichem<br />

oder grob fahrlässigem Fehlverhalten beruht.<br />

7. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, im Namen und auf<br />

Rechnung der Fondsgesellschaft Dritte mit Aufgaben der Geschäftsführung<br />

und mit der Vertretung der Fondsgesellschaft zu beauftragen, entsprechende<br />

Geschäftsbesorgungsverträge mit Wirkung für die Fondsgesellschaft abzuschließen<br />

und entsprechende Vollmachten zu erteilen. Die eigene Geschäftsführungsbefugnis<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin und deren Verantwortung<br />

für die Geschäftsführung werden hiervon nicht berührt, ebenso<br />

wenig die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführenden Kommanditistin und<br />

der Komplementärin.<br />

§ 10 Zustimmungsbedürftige und nicht zustimmungsbedürftige<br />

Rechtsgeschäfte<br />

1. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist zur Vornahme sämtlicher<br />

Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen berechtigt und bevollmächtigt, die<br />

in dem in § 2 beschriebenen Unternehmensgegenstand und/oder in dem<br />

in Anhang A dieses Vertrags aufgeführten Finanz- und Investitionsplan (einschließlich<br />

dessen Erläuterungen) beschrieben, vorgesehen oder geregelt<br />

sind oder nicht wesentlich davon abweichen, ohne dass es der Zustimmung<br />

der Gesellschafter bedarf.<br />

Insbesondere bedürfen folgende Geschäftsführungsmaßnahmen, Rechtsgeschäfte<br />

und Rechtshandlungen keiner Zustimmung der anderen Gesellschafter:

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