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bescheides/des Ausweises

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Kapitel 4<br />

Kündigungsschutz<br />

§ 90<br />

Ausnahmen vom Kündigungsschutz<br />

(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung,<br />

wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach<br />

Ablauf der Frist <strong>des</strong> § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender<br />

Mitwirkung nicht treffen konnte.<br />

Kapitel 8<br />

Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen<br />

zur Teilnehme schwerbehinderter und gleichgestellter<br />

behinderter Menschen<br />

§ 116<br />

Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen<br />

zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen<br />

(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden<br />

nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach<br />

§ 2 Abs. 2, wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50<br />

verringert, jedoch erst am Ende <strong>des</strong> dritten Kalendermonats nach Eintritt<br />

der Unanfechtbarkeit <strong>des</strong> die Verringerung feststellenden Beschei<strong>des</strong>.<br />

(2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen<br />

werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung<br />

nicht mehr angewendet. Der Widerruf der Gleichstellung ist<br />

zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit<br />

§ 68 Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende <strong>des</strong> dritten Kalendermonats<br />

nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.<br />

(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen<br />

für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte<br />

Menschen werden die behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf<br />

die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet.<br />

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