bescheides/des Ausweises
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Kapitel 4<br />
Kündigungsschutz<br />
§ 90<br />
Ausnahmen vom Kündigungsschutz<br />
(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung,<br />
wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach<br />
Ablauf der Frist <strong>des</strong> § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender<br />
Mitwirkung nicht treffen konnte.<br />
Kapitel 8<br />
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen<br />
zur Teilnehme schwerbehinderter und gleichgestellter<br />
behinderter Menschen<br />
§ 116<br />
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen<br />
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen<br />
(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden<br />
nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach<br />
§ 2 Abs. 2, wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50<br />
verringert, jedoch erst am Ende <strong>des</strong> dritten Kalendermonats nach Eintritt<br />
der Unanfechtbarkeit <strong>des</strong> die Verringerung feststellenden Beschei<strong>des</strong>.<br />
(2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen<br />
werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung<br />
nicht mehr angewendet. Der Widerruf der Gleichstellung ist<br />
zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit<br />
§ 68 Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende <strong>des</strong> dritten Kalendermonats<br />
nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.<br />
(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen<br />
für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte<br />
Menschen werden die behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf<br />
die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet.<br />
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