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bescheides/des Ausweises

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chen „aG“ im Ausweis haben, können<br />

beim Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />

allein mit dem<br />

Schwerbehindertenausweis beantragen.<br />

Wer nicht zur Gruppe 1. gehört und<br />

auch kein Merkzeichen „aG“ im Ausweis<br />

hat, kann die Wertmarke für die<br />

Freifahrt nicht erhalten, solange er<br />

die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

von 50 % in Anspruch nimmt.<br />

Er braucht aber das Beiblatt ohne<br />

Wertmarke als Nachweis gegenüber<br />

dem Finanzamt für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

(vgl.<br />

Schriftenreihe „Für schwerbehinderte<br />

Hinweis:<br />

Menschen“ – Heft 2). Aufgrund seines<br />

Wahlrechts kann er sich jederzeit<br />

für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

oder für die „Freifahrt“ neu entscheiden.<br />

Er muss jedoch beachten,<br />

dass er nicht in jedem Falle mit einer<br />

vollen Kostenerstattung für die Wertmarke<br />

rechnen kann (für jeden vollen,<br />

nicht ausgenutzten Kalendermonat<br />

werden 5,– Euro zurückgezahlt, Beträge<br />

unter 15,– Euro werden nicht erstattet).<br />

Der Min<strong>des</strong>tberechnungszeitraum für<br />

die Kraftfahrzeugsteuer beträgt 1 Monat.<br />

Für den Fall, dass nach Ausstellung <strong>des</strong> entgeltlichen Beiblattes mit Wertmarke<br />

Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt oder bezogen werden,<br />

die zur Ausstellung eines unentgeltlichen Beiblattes berechtigen, sollte<br />

sofort ein Antrag auf Rückerstattung <strong>des</strong> Eigenanteils beim zuständigen Versorgungsamt<br />

erfolgen.

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