bescheides/des Ausweises
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chen „aG“ im Ausweis haben, können<br />
beim Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<br />
allein mit dem<br />
Schwerbehindertenausweis beantragen.<br />
Wer nicht zur Gruppe 1. gehört und<br />
auch kein Merkzeichen „aG“ im Ausweis<br />
hat, kann die Wertmarke für die<br />
Freifahrt nicht erhalten, solange er<br />
die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
von 50 % in Anspruch nimmt.<br />
Er braucht aber das Beiblatt ohne<br />
Wertmarke als Nachweis gegenüber<br />
dem Finanzamt für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
(vgl.<br />
Schriftenreihe „Für schwerbehinderte<br />
Hinweis:<br />
Menschen“ – Heft 2). Aufgrund seines<br />
Wahlrechts kann er sich jederzeit<br />
für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
oder für die „Freifahrt“ neu entscheiden.<br />
Er muss jedoch beachten,<br />
dass er nicht in jedem Falle mit einer<br />
vollen Kostenerstattung für die Wertmarke<br />
rechnen kann (für jeden vollen,<br />
nicht ausgenutzten Kalendermonat<br />
werden 5,– Euro zurückgezahlt, Beträge<br />
unter 15,– Euro werden nicht erstattet).<br />
Der Min<strong>des</strong>tberechnungszeitraum für<br />
die Kraftfahrzeugsteuer beträgt 1 Monat.<br />
Für den Fall, dass nach Ausstellung <strong>des</strong> entgeltlichen Beiblattes mit Wertmarke<br />
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt oder bezogen werden,<br />
die zur Ausstellung eines unentgeltlichen Beiblattes berechtigen, sollte<br />
sofort ein Antrag auf Rückerstattung <strong>des</strong> Eigenanteils beim zuständigen Versorgungsamt<br />
erfolgen.