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bescheides/des Ausweises

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gebend gewesen sind, nicht zu<br />

erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet<br />

ausgestellt werden.<br />

Ausweise für schwerbehinderte Menschen<br />

unter 10 Jahren werden bis zur<br />

Vollendung <strong>des</strong> 10. Lebensjahres befristet<br />

und dann mit einem Lichtbild<br />

versehen.<br />

Für schwerbehinderte Menschen zwischen<br />

10 und 15 Jahren wird die Gültigkeitsdauer<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> bis<br />

längstens zum Ende <strong>des</strong> Kalendermonats<br />

befristet, in dem das 20. Lebensjahr<br />

vollendet wird.<br />

Bei schwerbehinderten Menschen,<br />

die das Haus nicht oder nur mit Hilfe<br />

eines Krankenwagens verlassen können,<br />

ist ein Lichtbild nicht zwingend<br />

erforderlich. Vermerk: „Ohne Lichtbild<br />

gültig“.<br />

Bei nichtdeutschen schwerbehinderten<br />

Menschen, deren Aufenthaltstitel/<br />

Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis<br />

befristet ist, wird die Gültigkeitsdauer<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> längstens<br />

bis zum Ablauf <strong>des</strong> Monats befristet,<br />

in dem die Aufenthaltsgenehmigung/gestattung<br />

oder Arbeitserlaubnis abläuft.<br />

Der Ausweis kann höchstens zweimal<br />

verlängert werden.<br />

Der Kalendermonat und das Kalenderjahr,<br />

bis zu deren Ende der Ausweis<br />

gültig ist, werden auf der Vorderseite<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> eingetragen.<br />

Auf der Rückseite <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> wird<br />

als Gültigkeitsbeginn im Regelfall der<br />

Tag <strong>des</strong> Antragseingangs beim Versorgungsamt<br />

eingetragen. Sofern der<br />

schwerbehinderte Mensch schon im<br />

Antrag ein Interesse begründet hat,<br />

das Vorliegen der Eigenschaft als<br />

schwerbehinderter Mensch, einen anderen<br />

Grad der Behinderung oder ein<br />

oder mehrere gesundheitliche Merkmale<br />

bereits zu einem früheren Zeitpunkt<br />

beweisen zu können, wird zusätzlich<br />

das Datum eingetragen, von<br />

dem ab die jeweiligen Voraussetzungen<br />

mit dem Ausweis nachgewiesen<br />

werden können (vgl. Seite 33, „Zu<br />

Randnummer 13“).<br />

Ein Ausweis, der nach dem bis zum<br />

30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt<br />

worden ist, bleibt bis zum Ablauf<br />

seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei<br />

denn, er ist einzuziehen. Er kann auch<br />

auf Antrag wie bisher verlängert werden.<br />

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