bescheides/des Ausweises
bescheides/des Ausweises
bescheides/des Ausweises
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
26.1<br />
116<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
GdB/MdE-Tabelle<br />
26.1 Allgemeine Hinweise GdB/MdE-Tabelle<br />
(1) Die nachstehend genannten GdB/MdE-Sätze sind Anhaltswerte.<br />
Es ist unerlässlich, alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem,<br />
geistigem und seelischem Gebiet in jedem Einzelfall zu berücksichtigen.<br />
Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten<br />
<strong>des</strong> Einzelfalles Rechnung. Auf die Nummern 18 und 19, wird verwiesen.<br />
(2) Bei Gesundheitsstörungen, die im Folgenden nicht aufgeführt<br />
sind, ist der GdB/MdE-Grad in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen<br />
zu beurteilen.<br />
(3) Nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung<br />
bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven neigen, ist bei der<br />
GdB/MdE-Bemessung eine Heilungsbewährung abzuwarten (siehe<br />
Nummer 18 Absatz 7, und Nummer 24 Absatz 3, Anmerkung der Redaktion:<br />
In dieser Broschüre nicht abgedruckt!).<br />
Insbesonders gilt dies bei malignen Geschwulstkrankheiten. Für<br />
die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind im folgenden<br />
GdB/MdE-Anhaltswerte angegeben. Sie sind auf den Zustand nach<br />
operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen.<br />
Der Zeitraum <strong>des</strong> Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der<br />
Regel fünf Jahre. Ein Zeitraum von zwei bzw. drei Jahren kommt nur<br />
bei bestimmten, in der GdB/MdE-Tabelle besonders genannten Tumorformen<br />
in Betracht, bei denen medizinisch-wissenschaftlich gesichert<br />
ist, dass zwei bzw. drei Jahre nach Beseitigung der Geschwulst<br />
die Rezidivgefahr nur noch sehr gering ist. Maßgeblicher Bezugspunkt<br />
für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an<br />
dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als<br />
beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie<br />
hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Die<br />
aufgeführten GdB/MdE-Werte beziehen den regelhaft verbleibenden<br />
Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder<br />
Begleiterscheinungen der Behandlung – z. B. langdauernde schwere<br />
Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie – sind gegebenenfalls<br />
zusätzlich zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden nicht genannten<br />
malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen<br />
auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung – in der Regel<br />
bis zum Ablauf <strong>des</strong> fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung