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bescheides/des Ausweises

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26.1<br />

116<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

GdB/MdE-Tabelle<br />

26.1 Allgemeine Hinweise GdB/MdE-Tabelle<br />

(1) Die nachstehend genannten GdB/MdE-Sätze sind Anhaltswerte.<br />

Es ist unerlässlich, alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem,<br />

geistigem und seelischem Gebiet in jedem Einzelfall zu berücksichtigen.<br />

Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten<br />

<strong>des</strong> Einzelfalles Rechnung. Auf die Nummern 18 und 19, wird verwiesen.<br />

(2) Bei Gesundheitsstörungen, die im Folgenden nicht aufgeführt<br />

sind, ist der GdB/MdE-Grad in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen<br />

zu beurteilen.<br />

(3) Nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung<br />

bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven neigen, ist bei der<br />

GdB/MdE-Bemessung eine Heilungsbewährung abzuwarten (siehe<br />

Nummer 18 Absatz 7, und Nummer 24 Absatz 3, Anmerkung der Redaktion:<br />

In dieser Broschüre nicht abgedruckt!).<br />

Insbesonders gilt dies bei malignen Geschwulstkrankheiten. Für<br />

die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind im folgenden<br />

GdB/MdE-Anhaltswerte angegeben. Sie sind auf den Zustand nach<br />

operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen.<br />

Der Zeitraum <strong>des</strong> Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der<br />

Regel fünf Jahre. Ein Zeitraum von zwei bzw. drei Jahren kommt nur<br />

bei bestimmten, in der GdB/MdE-Tabelle besonders genannten Tumorformen<br />

in Betracht, bei denen medizinisch-wissenschaftlich gesichert<br />

ist, dass zwei bzw. drei Jahre nach Beseitigung der Geschwulst<br />

die Rezidivgefahr nur noch sehr gering ist. Maßgeblicher Bezugspunkt<br />

für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an<br />

dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als<br />

beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie<br />

hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Die<br />

aufgeführten GdB/MdE-Werte beziehen den regelhaft verbleibenden<br />

Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder<br />

Begleiterscheinungen der Behandlung – z. B. langdauernde schwere<br />

Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie – sind gegebenenfalls<br />

zusätzlich zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden nicht genannten<br />

malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen<br />

auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung – in der Regel<br />

bis zum Ablauf <strong>des</strong> fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung

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