bescheides/des Ausweises
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18<br />
Zu Randnummer �:<br />
Der Antrag muss an das Versorgungsamt<br />
gerichtet werden, in <strong>des</strong>sen<br />
Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz<br />
<strong>des</strong> Antragstellers liegt (siehe Anlage<br />
E). In Anlage F finden Sie auch Hinweise,<br />
welches „Auslandsversorgungsamt“<br />
für die Antragstellung zuständig<br />
ist, wenn der Antragsteller<br />
Grenzarbeitnehmer ist (siehe „Zu<br />
Randnummer 3“). Wohnsitz ist dort,<br />
wo der behinderte Mensch eine Wohnung<br />
genommen hat, sie beibehalten<br />
und benutzen will. Für Ausländer und<br />
Staatenlose ist das Versorgungsamt<br />
zuständig, in <strong>des</strong>sen Bereich der<br />
Wohnsitz im Bun<strong>des</strong>gebiet (Geltungsbereich<br />
<strong>des</strong> SGB IX) liegt. Bei der Bestimmung<br />
<strong>des</strong> zuständigen Versorgungsamtes<br />
hat der behinderte<br />
Mensch ein Wahlrecht, ob er den<br />
Antrag an das Versorgungsamt, das<br />
für den 1., für den 2. oder für einen<br />
weiteren Wohnsitz zuständig ist, richten<br />
will.<br />
Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen<br />
Firmen oder Behörden zeitlich<br />
begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland<br />
abgeordnet worden sind und keinen<br />
Wohnsitz mehr im Geltungsbereich<br />
<strong>des</strong> SGB IX haben, richten ihren<br />
Antrag an das aus der Anlage F ersichtliche<br />
so genannte „Auslandsversorgungsamt“.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Im eigenen Interesse sollten alle Angaben<br />
im Antrag möglichst mit Maschinen-<br />
oder Blockschrift ausgefüllt<br />
werden. Das erleichtert die Antragsbearbeitung.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Auf die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
kommt es nicht an. Bei Ausländern ist<br />
es unter anderem erforderlich, dass<br />
sie sich rechtmäßig in Deutschland<br />
aufhalten. Hierzu müssen sie im Besitz<br />
eines entsprechenden Aufenthaltstitels<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 4 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit<br />
und die Integration von Ausländern<br />
im Bun<strong>des</strong>gebiet (Aufenthaltsgesetz<br />
– AufenthG) sein. Ein solcher<br />
Aufenthaltstitel ist ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis<br />
oder eine Niederlassungserlaubnis<br />
oder eine Aufenthaltsgestattung<br />
nach den §§ 55, 63 <strong>des</strong><br />
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Der<br />
Besitz einer Duldungsbescheinigung<br />
gem. § 60 a AufenthG ist nicht ausreichend.<br />
Hierdurch wird lediglich die<br />
Abschiebung vorübergehend ausgesetzt,<br />
aber kein rechtmäßiger Aufenthalt<br />
begründet.<br />
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen<br />
Union müssen keinen Aufenthaltstitel<br />
beantragen. Sie müssen lediglich<br />
der Meldepflicht an ihrem<br />
Wohnort nachkommen. Die Europäische<br />
Union bildet zusammen mit der<br />
Bun<strong>des</strong>republik Deutschland nunmehr<br />
folgende 26 Staaten: Belgien,<br />
Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,<br />
Frankreich, Griechenland, Großbritannien,<br />
Irland, Italien, Lettland, Litauen,<br />
Luxemburg, Malta, Niederlande,<br />
Österreich, Polen, Portugal,<br />
Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,<br />
Spanien, Tschechische Republik,<br />
Ungarn und Zypern.<br />
Ausländer und Staatenlose müssen<br />
dem Versorgungsamt eine Bescheini-