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bescheides/des Ausweises

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18<br />

Zu Randnummer �:<br />

Der Antrag muss an das Versorgungsamt<br />

gerichtet werden, in <strong>des</strong>sen<br />

Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz<br />

<strong>des</strong> Antragstellers liegt (siehe Anlage<br />

E). In Anlage F finden Sie auch Hinweise,<br />

welches „Auslandsversorgungsamt“<br />

für die Antragstellung zuständig<br />

ist, wenn der Antragsteller<br />

Grenzarbeitnehmer ist (siehe „Zu<br />

Randnummer 3“). Wohnsitz ist dort,<br />

wo der behinderte Mensch eine Wohnung<br />

genommen hat, sie beibehalten<br />

und benutzen will. Für Ausländer und<br />

Staatenlose ist das Versorgungsamt<br />

zuständig, in <strong>des</strong>sen Bereich der<br />

Wohnsitz im Bun<strong>des</strong>gebiet (Geltungsbereich<br />

<strong>des</strong> SGB IX) liegt. Bei der Bestimmung<br />

<strong>des</strong> zuständigen Versorgungsamtes<br />

hat der behinderte<br />

Mensch ein Wahlrecht, ob er den<br />

Antrag an das Versorgungsamt, das<br />

für den 1., für den 2. oder für einen<br />

weiteren Wohnsitz zuständig ist, richten<br />

will.<br />

Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen<br />

Firmen oder Behörden zeitlich<br />

begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland<br />

abgeordnet worden sind und keinen<br />

Wohnsitz mehr im Geltungsbereich<br />

<strong>des</strong> SGB IX haben, richten ihren<br />

Antrag an das aus der Anlage F ersichtliche<br />

so genannte „Auslandsversorgungsamt“.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Im eigenen Interesse sollten alle Angaben<br />

im Antrag möglichst mit Maschinen-<br />

oder Blockschrift ausgefüllt<br />

werden. Das erleichtert die Antragsbearbeitung.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Auf die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

kommt es nicht an. Bei Ausländern ist<br />

es unter anderem erforderlich, dass<br />

sie sich rechtmäßig in Deutschland<br />

aufhalten. Hierzu müssen sie im Besitz<br />

eines entsprechenden Aufenthaltstitels<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 4 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit<br />

und die Integration von Ausländern<br />

im Bun<strong>des</strong>gebiet (Aufenthaltsgesetz<br />

– AufenthG) sein. Ein solcher<br />

Aufenthaltstitel ist ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis<br />

oder eine Niederlassungserlaubnis<br />

oder eine Aufenthaltsgestattung<br />

nach den §§ 55, 63 <strong>des</strong><br />

Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Der<br />

Besitz einer Duldungsbescheinigung<br />

gem. § 60 a AufenthG ist nicht ausreichend.<br />

Hierdurch wird lediglich die<br />

Abschiebung vorübergehend ausgesetzt,<br />

aber kein rechtmäßiger Aufenthalt<br />

begründet.<br />

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen<br />

Union müssen keinen Aufenthaltstitel<br />

beantragen. Sie müssen lediglich<br />

der Meldepflicht an ihrem<br />

Wohnort nachkommen. Die Europäische<br />

Union bildet zusammen mit der<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland nunmehr<br />

folgende 26 Staaten: Belgien,<br />

Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,<br />

Frankreich, Griechenland, Großbritannien,<br />

Irland, Italien, Lettland, Litauen,<br />

Luxemburg, Malta, Niederlande,<br />

Österreich, Polen, Portugal,<br />

Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,<br />

Spanien, Tschechische Republik,<br />

Ungarn und Zypern.<br />

Ausländer und Staatenlose müssen<br />

dem Versorgungsamt eine Bescheini-

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