bescheides/des Ausweises
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(6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe<br />
für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger<br />
nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend<br />
angewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet.<br />
§ 68<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen<br />
gleichgestellte behinderte Menschen.<br />
(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten<br />
Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt aufgrund einer Feststellung nach § 69<br />
auf Antrag <strong>des</strong> behinderten Menschen durch die Bun<strong>des</strong>agentur für<br />
Arbeit, Die Gleichstellung wird mit dem Tag <strong>des</strong> Eingangs <strong>des</strong> Antrags<br />
wirksam. Sie kann befristet werden.<br />
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen<br />
Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme <strong>des</strong><br />
§ 125 und <strong>des</strong> Kapitels 13 angewendet.<br />
(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte<br />
Jugendliche und Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung<br />
in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad<br />
der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung<br />
nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch<br />
eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid<br />
über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen<br />
Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme <strong>des</strong><br />
§ 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.<br />
§ 69<br />
Feststellung der Behinderung, Ausweise<br />
(1) Auf Antrag <strong>des</strong> behinderten Menschen stellen die für die Durchführung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes zuständigen Behörden das<br />
Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Beantragt<br />
eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als<br />
schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz<br />
2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs.<br />
1 <strong>des</strong> Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren<br />
der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden,<br />
soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen<br />
auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als<br />
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