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bescheides/des Ausweises

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(6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe<br />

für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger<br />

nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend<br />

angewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet.<br />

§ 68<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen<br />

gleichgestellte behinderte Menschen.<br />

(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten<br />

Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt aufgrund einer Feststellung nach § 69<br />

auf Antrag <strong>des</strong> behinderten Menschen durch die Bun<strong>des</strong>agentur für<br />

Arbeit, Die Gleichstellung wird mit dem Tag <strong>des</strong> Eingangs <strong>des</strong> Antrags<br />

wirksam. Sie kann befristet werden.<br />

(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen<br />

Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme <strong>des</strong><br />

§ 125 und <strong>des</strong> Kapitels 13 angewendet.<br />

(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte<br />

Jugendliche und Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung<br />

in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad<br />

der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung<br />

nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch<br />

eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid<br />

über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen<br />

Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme <strong>des</strong><br />

§ 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.<br />

§ 69<br />

Feststellung der Behinderung, Ausweise<br />

(1) Auf Antrag <strong>des</strong> behinderten Menschen stellen die für die Durchführung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes zuständigen Behörden das<br />

Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Beantragt<br />

eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als<br />

schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz<br />

2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs.<br />

1 <strong>des</strong> Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren<br />

der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden,<br />

soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen<br />

auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als<br />

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