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bescheides/des Ausweises

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(3) Der GdB ist in Zehnergraden, die MdE in Vomhundertsätzen<br />

anzugeben. Die Werte für die verschiedenartigen Gesundheitsstörungen<br />

leiten sich dabei von Min<strong>des</strong>tvomhundertsätzen ab, die in der –<br />

auch bei der Begutachtung behinderter Menschen zu beachtenden<br />

– Verwaltungsvorschrift Nummer 5 zu § 30 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetzes<br />

für erhebliche äußere Körperschäden angegeben sind.<br />

Die in der GdB/MdE-Tabelle aufgeführten Werte sind diesen Min<strong>des</strong>tvomhundertsätzen<br />

angepasst. Sie sind aus langer Erfahrung gewonnen<br />

und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige)<br />

Mittelwerte dar. Je nach der besonderen Lage <strong>des</strong> Einzelfalls kann von<br />

den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden<br />

Begründung abgewichen werden (z.B. besondere Schmerzen<br />

oder seelische Begleiterscheinungen – siehe Absatz 8 – oder fast vollständiger<br />

Ablauf einer Heilungsbewährung bei Antragstellung).<br />

(4) Da GdB und MdE ihrer Natur nach nur annähernd bestimmt werden<br />

können, sind bei der GdB-Bewertung nur Zehnerwerte, bei der<br />

MdE-Bewertung in der Regel nur Werte anzugeben, die durch 10 teilbar<br />

sind. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme<br />

zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen;<br />

Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat;<br />

Haut; Blut einschließlich blutbilden<strong>des</strong> Gewebe und<br />

Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf.<br />

Die sehr wenigen in der GdB/MdE-Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade<br />

sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen,<br />

die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung<br />

vorliegen. Für die GdB-Beurteilung ist <strong>des</strong>halb zu beachten, dass<br />

in den Fällen, in denen die Gesundheitsstörung auch nur wenig günstiger<br />

ist, als in der GdB/MdE-Tabelle beschrieben, der Zehnergrad unter<br />

dem Fünfergrad anzusetzen ist; entspricht die Gesundheitsstörung<br />

genau der beschriebenen oder ist sie etwas ungünstiger, ist der über<br />

dem Fünfergrad gelegene Zehnergrad anzunehmen.<br />

(5) GdB und MdE setzen eine nicht nur vorübergehende und damit<br />

eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende<br />

Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden<br />

Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über<br />

sechs Monate hinaus verbliebenen – oder voraussichtlich verbleibenden<br />

– Schaden entspricht.<br />

Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf<br />

ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet:<br />

Wenn bei einem Leiden – über einen Zeitraum von sechs Monaten<br />

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