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bescheides/des Ausweises

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– einseitig Oberschenkelamputierte,<br />

die dauernd außerstande sind, ein<br />

Kunstbein zu tragen oder nur eine<br />

Beckenkorbprothese tragen können<br />

oder zugleich unterschenkel-<br />

oder armamputiert sind, sowie<br />

– andere schwerbehinderte Menschen,<br />

die nach versorgungsärztlicher<br />

Feststellung auch aufgrund<br />

von Erkrankungen dem vorstehend<br />

aufgeführten Personenkreis gleichzustellen<br />

sind. Eine solche Gleichstellung<br />

rechtfertigen beispielsweise<br />

Herzschäden oder Krankheiten<br />

der Atmungsorgane, sofern die<br />

Einschränkungen der Herzleistung<br />

oder Lungenfunktion für sich allein<br />

einen GdB von wenigstens 80 bedingen.<br />

Das Versorgungsamt erkennt das<br />

Merkzeichen aG nur dem Antragsteller<br />

zu, der die oben genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt. Es reicht z. B.<br />

nicht aus,<br />

– wenn der Antragsteller wegen der<br />

Teilentfernung <strong>des</strong> Darmes an<br />

Stuhlinkontinenz leidet und seine<br />

Fortbewegungsfähigkeit erheblich<br />

dadurch eingeschränkt ist, weil er<br />

innerhalb kürzester Zeit auf eine<br />

Toilette angewiesen ist,<br />

– wenn der Antragsteller an einer erheblichen<br />

Versteifung <strong>des</strong> Hüftgelenks<br />

und deform verheiltem Bruch<br />

<strong>des</strong> Oberschenkels leidet, sodass<br />

er <strong>des</strong>halb auf öffentlichen Parkplätzen<br />

mit üblichen Abmessungen<br />

seine Pkw-Tür nicht vollständig öffnen<br />

kann.<br />

– wenn Antragsteller, wegen eines<br />

Anfallsleidens oder wegen Störungen<br />

der Orientierungsfähigkeit nur<br />

unter Aufsicht gehen können, aber<br />

nicht auf einen Rollstuhl angewiesen<br />

sind.<br />

„Berechtigung zur Mitnahme<br />

einer Begleitperson“:<br />

Eintragung im Ausweis:<br />

Merkzeichen B<br />

– erfolgt allerdings nur, wenn zudem<br />

eine erhebliche oder außergewöhnliche<br />

Gehbehinderung festgestellt<br />

ist – (siehe Seite 54).<br />

Die Berechtigung zur Mitnahme einer<br />

Begleitperson ist bei schwerbehinderten<br />

Menschen erforderlich, die<br />

– infolge ihrer Behinderung bei der<br />

Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

regelmäßig auf fremde<br />

Hilfe angewiesen sind, d. h. beim<br />

Ein- und Aussteigen oder während<br />

der Fahrt <strong>des</strong> Verkehrsmittels regelmäßig<br />

fremde Hilfe benötigen.<br />

Die Feststellung bedeutet nicht,<br />

dass die schwerbehinderte Person,<br />

wenn sie nicht in Begleitung<br />

ist, eine Gefahr für sich oder andere<br />

darstellt.<br />

– Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen<br />

(z. B. bei Sehbehinderung,<br />

geistiger Behinderung)<br />

in Anspruch nehmen.<br />

Die Berechtigung zur Mitnahme einer<br />

Begleitperson wird stets angenommen<br />

bei<br />

– Querschnittsgelähmten<br />

– Ohnhändern<br />

– Blinden und<br />

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