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bescheides/des Ausweises

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Einziehung <strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong><br />

Der Ausweis wird ohne Schutzfrist<br />

eingezogen, wenn der behinderte<br />

Mensch nicht mehr im Geltungsbereich<br />

<strong>des</strong> Gesetzes<br />

a) rechtmäßig wohnt<br />

b) sich rechtmäßig gewöhnlich aufhält<br />

oder<br />

c) – bei Auslandswohnsitz – rechtmäßig<br />

als Arbeitnehmer in Deutschland<br />

tätig ist; denn er ist dann nicht<br />

mehr ein schwerbehinderter Mensch<br />

im Sinne <strong>des</strong> Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(SGB IX). (Dies gilt<br />

z.B. nicht bei einer Abordnung eines<br />

deutschen behinderten Arbeitnehmers<br />

durch eine deutsche Firma<br />

oder Behörde ins Ausland für eine<br />

befristete Zeit.)<br />

Wenn das Versorgungsamt den GdB<br />

unter 50 herabsetzt, behält der Behinderte<br />

den Ausweis bis zum Ablauf der<br />

Schutzfrist (siehe Seite 83 u. 84). Danach<br />

wird der Ausweis eingezogen.<br />

85

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