bescheides/des Ausweises
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gung der zuständigen Ausländerbehörde<br />
oder eine beglaubigte Kopie ihres<br />
Passes vorlegen, um ihren rechtmäßigen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt<br />
nachzuweisen. Bei ausländischen<br />
Kindern unter 16 Jahren werden die<br />
genannten Unterlagen eines Erziehungsberechtigten<br />
benötigt. Bei<br />
Grenzarbeitnehmern ist die Vorlage<br />
der Arbeits bescheinigung <strong>des</strong> jetzigen<br />
Arbeitgebers notwendig.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Wohnort ist dort, wo der behinderte<br />
Mensch eine Wohnung genommen<br />
hat, sie beibehalten und benutzen will.<br />
Ein Wohnsitz kann auch an mehreren<br />
Orten bestehen (z. B. 1. und 2. Wohnsitz).<br />
Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen<br />
Firmen oder Behörden zeitlich<br />
begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland<br />
abgeordnet worden sind und<br />
keinen Wohnsitz mehr im Geltungsbereich<br />
<strong>des</strong> SGB IX haben, können<br />
dennoch einen Schwerbehindertenausweis<br />
bekommen und tragen hier<br />
ihren Auslandswohnsitz ein.<br />
Zu Randnummer �:<br />
Nach der Erwerbstätigkeit wird gefragt,<br />
weil für erwerbstätige Antragstellerinnen/Antragsteller,<br />
deren<br />
Schwerbehinderung (Grad der<br />
Behinderung min<strong>des</strong>tens 50) noch<br />
nicht festgestellt ist, besondere<br />
Regelungen zum Kündigungsschutz<br />
und zum Verfahren gelten. Erwerbstätig<br />
in diesem Sinne ist, wer abhängig<br />
beschäftigt ist, selbständig Tätige gehören<br />
nicht dazu.<br />
Den besonderen Kündigungsschutz<br />
am Arbeitsplatz hat, wer im Zeitpunkt<br />
der Kündigung die Eigenschaft als<br />
schwerbehinderter Mensch nachweisen<br />
kann oder <strong>des</strong>sen Schwerbehinderung<br />
offensichtlich ist. Dies gilt nicht,<br />
wenn das Versorgungsamt wegen fehlender<br />
Mitwirkung über den Antrag<br />
noch nicht entscheiden konnte. Die Mitwirkungspflicht<br />
ist in der Regel erfüllt,<br />
wenn dem Versorgungsamt ein ausgefüllter<br />
und unterschriebener Antragsvordruck<br />
vorliegt, mit dem hinsichtlich<br />
der beigefügten oder noch beizuziehender<br />
Unterlagen die angegeben<br />
Ärztinnen/Ärzte und Dritte von der<br />
Schweigepflicht entbunden werden.<br />
Um die Zeit zwischen dem Stellen <strong>des</strong><br />
Antrages und dem Erteilen <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong><br />
zu verkürzen, in der der Antragsteller<br />
und <strong>des</strong>sen Arbeitgeber<br />
nicht wissen, ob ihnen die Rechte und<br />
Nachteilsausgleiche wegen Schwerbehinderung<br />
zustehen, hat der Gesetzgeber<br />
sowohl für das Erstellen<br />
<strong>des</strong> ärztlichen Gutachtens als auch<br />
<strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> dem Versorgungsamt<br />
verkürzte Bearbeitungsfristen aufgegeben.<br />
Wer an seinem Arbeitsplatz akut von<br />
Kündigung bedroht ist und den besonderen<br />
Kündigungsschutz nach<br />
dem SGB IX in Anspruch nehmen will,<br />
sollte sich telefonisch mit dem zuständigen<br />
Versorgungsamt in Verbindung<br />
setzen, um Möglichkeiten, das Verfahren<br />
zu beschleunigen, wahrnehmen<br />
zu können.<br />
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