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bescheides/des Ausweises

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12<br />

Der Erstantrag<br />

Das Versorgungsamt prüft das Vorliegen<br />

einer Behinderung, den Grad der<br />

Behinderung und weitere gesundheitliche<br />

Merkmale für die Inanspruchnahme<br />

von Nachteilsausgleichen nur<br />

auf Antrag <strong>des</strong> behinderten Menschen.<br />

Dieser kann formlos gestellt<br />

werden. Ausreichend wäre ein Schreiben<br />

nach folgendem Muster:<br />

Muster:<br />

Allein aufgrund eines solchen Schreibens<br />

ist allerdings noch kein Schwerbehindertenausweis<br />

zu erwarten. Das<br />

Versorgungsamt wird dem Antragsteller<br />

den Eingang bestätigen (Muster<br />

siehe Seite 39) und ihm einen Antragsvordruck<br />

zusenden.<br />

Nach der Rechtsprechung zur bisherigen<br />

Rechtslage war anerkannt,<br />

dass auch Personen, die vor Ausspruch<br />

der Kündigung beim zuständigen<br />

Versorgungsamt einen Antrag<br />

auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft<br />

bzw. bei der zuständigen<br />

Agentur für Arbeit einen<br />

Antrag auf Gleichstellung mit den<br />

schwerbehinderten Menschen gestellt<br />

haben, den Sonderkündigungsschutz<br />

bis zum bestands- bzw.<br />

rechtskräftigen Abschluss dieses<br />

Verfahrens genießen.<br />

Ralf Meyer Warendorfer Str. 26<br />

12345 Musterstadt, den<br />

An das<br />

zuständige<br />

Versorgungsamt (siehe Anlage E diese Heftes)<br />

Hiermit beantrage ich die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.<br />

Ralf Meyer<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 90 Abs. 2a SGB IX<br />

bestimmt demgegenüber, dass die<br />

Vorschriften <strong>des</strong> 4. Kapitels keine<br />

Anwendung finden, wenn zum Zeitpunkt<br />

der Kündigung die Eigenschaft<br />

als schwerbehinderter Mensch nicht<br />

nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt<br />

nach Ablauf der Frist <strong>des</strong><br />

§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung<br />

wegen fehlender Mitwirkung<br />

nicht treffen konnte.

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