bescheides/des Ausweises
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Verlängerung der Gültigkeitsdauer<br />
<strong>des</strong> Schwerbehindertenausweises<br />
Rechtzeitig (ca. 3 Monate) vor Ablauf<br />
der Gültigkeitsdauer sollte die Verlängerung<br />
beantragt werden, wenn der<br />
Ausweis weiterhin genutzt werden<br />
soll.<br />
Das Versorgungsamt muss die Gültigkeit<br />
<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> ohne Änderungen<br />
auf Antrag verlängern, solange der<br />
der Ausweisausstellung zugrunde liegende<br />
Feststellungsbescheid oder<br />
Rentenbescheid bzw. die Verwaltungs-<br />
oder Gerichtsentscheidung<br />
nicht durch eine unanfechtbare neue<br />
Entscheidung geändert worden ist.<br />
Die Verlängerung erfolgt in der Regel<br />
für 5 Jahre. In den Fällen, in denen<br />
eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen<br />
Änderung in den gesundheitlichen<br />
Verhältnissen, die für die<br />
Feststellung maßgebend sind, nicht<br />
zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet<br />
ausgestellt werden. Zuständig<br />
ist das Wohnsitz-Versorgungsamt<br />
(nach Umzug das Versorgungsamt,<br />
das für den neuen Wohnsitz zuständig<br />
ist).<br />
Die Ausweisgültigkeit darf in Nordrhein-Westfalen<br />
auch von den Gemeinden<br />
für jeweils 5 Jahre verlängert<br />
werden. Die Gemeinde darf jedoch<br />
nur für ein Jahr verlängern, wenn der<br />
letzte Geltungszeitraum weniger als<br />
5 Jahre betrug.<br />
Im Ausweis sind drei Felder zur Eintragung<br />
der Gültigkeitsdauer, davon<br />
zwei für Verlängerungsvermerke, vorgesehen.<br />
Ist die Gültigkeitsdauer bereits<br />
zweimal verlängert worden (also<br />
kein Verlängerungsfeld mehr frei),<br />
muss ein neuer Ausweis ausgestellt<br />
werden. Dazu ist ein neues Lichtbild<br />
erforderlich. Die Neuausstellung kann<br />
nur vom Versorgungsamt vorgenommen<br />
werden.