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bescheides/des Ausweises

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86<br />

Verlängerung der Gültigkeitsdauer<br />

<strong>des</strong> Schwerbehindertenausweises<br />

Rechtzeitig (ca. 3 Monate) vor Ablauf<br />

der Gültigkeitsdauer sollte die Verlängerung<br />

beantragt werden, wenn der<br />

Ausweis weiterhin genutzt werden<br />

soll.<br />

Das Versorgungsamt muss die Gültigkeit<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausweises</strong> ohne Änderungen<br />

auf Antrag verlängern, solange der<br />

der Ausweisausstellung zugrunde liegende<br />

Feststellungsbescheid oder<br />

Rentenbescheid bzw. die Verwaltungs-<br />

oder Gerichtsentscheidung<br />

nicht durch eine unanfechtbare neue<br />

Entscheidung geändert worden ist.<br />

Die Verlängerung erfolgt in der Regel<br />

für 5 Jahre. In den Fällen, in denen<br />

eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen<br />

Änderung in den gesundheitlichen<br />

Verhältnissen, die für die<br />

Feststellung maßgebend sind, nicht<br />

zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet<br />

ausgestellt werden. Zuständig<br />

ist das Wohnsitz-Versorgungsamt<br />

(nach Umzug das Versorgungsamt,<br />

das für den neuen Wohnsitz zuständig<br />

ist).<br />

Die Ausweisgültigkeit darf in Nordrhein-Westfalen<br />

auch von den Gemeinden<br />

für jeweils 5 Jahre verlängert<br />

werden. Die Gemeinde darf jedoch<br />

nur für ein Jahr verlängern, wenn der<br />

letzte Geltungszeitraum weniger als<br />

5 Jahre betrug.<br />

Im Ausweis sind drei Felder zur Eintragung<br />

der Gültigkeitsdauer, davon<br />

zwei für Verlängerungsvermerke, vorgesehen.<br />

Ist die Gültigkeitsdauer bereits<br />

zweimal verlängert worden (also<br />

kein Verlängerungsfeld mehr frei),<br />

muss ein neuer Ausweis ausgestellt<br />

werden. Dazu ist ein neues Lichtbild<br />

erforderlich. Die Neuausstellung kann<br />

nur vom Versorgungsamt vorgenommen<br />

werden.

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