bescheides/des Ausweises
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4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche<br />
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich<br />
aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum<br />
Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.<br />
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen<br />
Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund<br />
der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der<br />
Beginn <strong>des</strong> Anrechnungszeitraumes.<br />
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft<br />
auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders<br />
auslegt als die Behörde bei Erlass <strong>des</strong> Verwaltungsaktes und sich dieses<br />
zugunsten <strong>des</strong> Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.<br />
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45<br />
nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1<br />
oder 2 zugunsten <strong>des</strong> Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende<br />
Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der<br />
Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt<br />
entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt<br />
ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde<br />
liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.<br />
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten<br />
entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall <strong>des</strong> Absatzes 1<br />
Satz 2 Nr. 1.<br />
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