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bescheides/des Ausweises

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4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche<br />

Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich<br />

aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum<br />

Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.<br />

Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen<br />

Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund<br />

der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der<br />

Beginn <strong>des</strong> Anrechnungszeitraumes.<br />

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft<br />

auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders<br />

auslegt als die Behörde bei Erlass <strong>des</strong> Verwaltungsaktes und sich dieses<br />

zugunsten <strong>des</strong> Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.<br />

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45<br />

nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1<br />

oder 2 zugunsten <strong>des</strong> Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende<br />

Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der<br />

Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt<br />

entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt<br />

ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde<br />

liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.<br />

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten<br />

entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall <strong>des</strong> Absatzes 1<br />

Satz 2 Nr. 1.<br />

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