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bescheides/des Ausweises

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Rückseite<br />

Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung,<br />

die auf ihm eingetragenen weiteren gesundheitlichen Merkmale und die Zugehörigkeit zu Sondergruppen. Er dient<br />

dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen<br />

nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften zustehen.<br />

Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellenden Behörde unverzüglich<br />

mitzuteilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung<br />

oder Einziehung vorzulegen. Die missbräuchliche Verwendung ist strafbar.<br />

Welche Nachteilsausgleiche<br />

bei welchen<br />

Merkzeichen?<br />

Im Ausweis trägt das Versorgungsamt<br />

auf der Rückseite folgende Merkzeichen<br />

ein:<br />

RF Der Ausweisinhaber erfüllt die<br />

im 8. Staatsvertrag zur Änderung<br />

rundfunkrechtlicher<br />

Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)<br />

in Artikel 5 § 6 Abs. 1 festgelegten<br />

Voraussetzungen für<br />

die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht<br />

und ggf.<br />

für den Sozialtarif für Verbindungen<br />

im T-Net (siehe Seite<br />

29).<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Bei behinderten minderjährigen Haushaltsangehörigen<br />

ist der Nachweis erforderlich,<br />

dass sie innerhalb der<br />

Haushaltsgemeinschaft selbst das<br />

Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten<br />

und die Befreiungsvoraussetzungen<br />

nach dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag<br />

erfüllen.<br />

1. Kl. Die gesundheitlichen Voraussetzungen<br />

für die Benutzung<br />

der 1. Wagenklasse<br />

bei Eisenbahnfahrten<br />

mit Fahrausweis 2. Klasse<br />

liegen vor (siehe Seite 32).<br />

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