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bescheides/des Ausweises

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Bescheinigungen<br />

Bescheinigung über die dauernde<br />

Einbuße der körperlichen<br />

Beweglichkeit oder über das<br />

Vorliegen einer „Typischen Berufskrankheit“:<br />

Gegenüber dem Finanzamt zur Inanspruchnahme<br />

von Steuerfreibeträgen<br />

benötigen behinderte Menschen, deren<br />

GdB/MdE auf weniger als 50, aber<br />

min<strong>des</strong>tens 25 festgestellt worden ist,<br />

einen Nachweis darüber, dass<br />

– ihnen wegen der Behinderung<br />

nach gesetzlichen Vorschriften<br />

Renten oder andere lfd. Bezüge<br />

zustehen oder<br />

– die Behinderung zu einer dauernden<br />

Einbuße der körperlichen Beweglichkeit<br />

geführt hat oder<br />

– auf einer typischen Berufskrankheit<br />

beruht.<br />

Den Nachweis, dass die Behinderung<br />

zu einer dauernden Einbuße der körperlichen<br />

Beweglichkeit geführt hat,<br />

können die behinderten Menschen<br />

entweder durch<br />

– die Vorlage ihres Feststellungs<strong>beschei<strong>des</strong></strong><br />

führen oder<br />

– durch eine Bescheinigung erbringen,<br />

die vom Versorgungsamt auf<br />

Antrag erstellt wird (Muster vgl.<br />

Seite 64).<br />

Die dauernde Einbuße der körperlichen<br />

Beweglichkeit kann auch dann<br />

bestätigt werden, wenn sie Folge innerer<br />

Krankheiten ist (beispielsweise<br />

bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen<br />

mit einem GdB/MdE-Grad von<br />

30) oder auf Schäden an den Sinnesorganen<br />

zurückzuführen ist (beispielsweise<br />

bereits bei einer Seh- oder Hörbehinderung<br />

mit einem GdB von 30).<br />

Der Nachweis, dass eine typische Berufskrankheit<br />

vorliegt, kann von Versicherten<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

durch Vorlage <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong><br />

der Berufsgenossenschaft beim<br />

Finanzamt geführt werden. Behinderte<br />

Menschen, die nicht Versicherte in<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

sind, erhalten eine Bescheinigung<br />

<strong>des</strong> Versorgungsamtes, in der wie bei<br />

Versicherten das Vorliegen einer typischen<br />

Berufskrankheit nach der<br />

Reichsversicherungsordnung in Verbindung<br />

mit der geltenden Berufskrankheitenverordnung<br />

beurteilt wird.<br />

Bei Glaubhaftmachung eines besonderen<br />

Interesses der behinderten<br />

Menschen kann eine Bescheinigung<br />

auch für Zeiten vor einer Antragstellung<br />

nach dem SGB IX vom Versorgungsamt<br />

ausgestellt werden.<br />

63

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