bescheides/des Ausweises
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Bescheinigungen<br />
Bescheinigung über die dauernde<br />
Einbuße der körperlichen<br />
Beweglichkeit oder über das<br />
Vorliegen einer „Typischen Berufskrankheit“:<br />
Gegenüber dem Finanzamt zur Inanspruchnahme<br />
von Steuerfreibeträgen<br />
benötigen behinderte Menschen, deren<br />
GdB/MdE auf weniger als 50, aber<br />
min<strong>des</strong>tens 25 festgestellt worden ist,<br />
einen Nachweis darüber, dass<br />
– ihnen wegen der Behinderung<br />
nach gesetzlichen Vorschriften<br />
Renten oder andere lfd. Bezüge<br />
zustehen oder<br />
– die Behinderung zu einer dauernden<br />
Einbuße der körperlichen Beweglichkeit<br />
geführt hat oder<br />
– auf einer typischen Berufskrankheit<br />
beruht.<br />
Den Nachweis, dass die Behinderung<br />
zu einer dauernden Einbuße der körperlichen<br />
Beweglichkeit geführt hat,<br />
können die behinderten Menschen<br />
entweder durch<br />
– die Vorlage ihres Feststellungs<strong>beschei<strong>des</strong></strong><br />
führen oder<br />
– durch eine Bescheinigung erbringen,<br />
die vom Versorgungsamt auf<br />
Antrag erstellt wird (Muster vgl.<br />
Seite 64).<br />
Die dauernde Einbuße der körperlichen<br />
Beweglichkeit kann auch dann<br />
bestätigt werden, wenn sie Folge innerer<br />
Krankheiten ist (beispielsweise<br />
bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen<br />
mit einem GdB/MdE-Grad von<br />
30) oder auf Schäden an den Sinnesorganen<br />
zurückzuführen ist (beispielsweise<br />
bereits bei einer Seh- oder Hörbehinderung<br />
mit einem GdB von 30).<br />
Der Nachweis, dass eine typische Berufskrankheit<br />
vorliegt, kann von Versicherten<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
durch Vorlage <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong><br />
der Berufsgenossenschaft beim<br />
Finanzamt geführt werden. Behinderte<br />
Menschen, die nicht Versicherte in<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
sind, erhalten eine Bescheinigung<br />
<strong>des</strong> Versorgungsamtes, in der wie bei<br />
Versicherten das Vorliegen einer typischen<br />
Berufskrankheit nach der<br />
Reichsversicherungsordnung in Verbindung<br />
mit der geltenden Berufskrankheitenverordnung<br />
beurteilt wird.<br />
Bei Glaubhaftmachung eines besonderen<br />
Interesses der behinderten<br />
Menschen kann eine Bescheinigung<br />
auch für Zeiten vor einer Antragstellung<br />
nach dem SGB IX vom Versorgungsamt<br />
ausgestellt werden.<br />
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