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bescheides/des Ausweises

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Gleichstellung<br />

Liegt infolge der Behinderung ein GdB<br />

von min<strong>des</strong>tens 50 nicht vor, so besteht<br />

keine Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch. Wenn der GdB<br />

aber min<strong>des</strong>tens 30 beträgt, kann der<br />

behinderte Mensch bei der Bun<strong>des</strong>agentur<br />

für Arbeit die Gleichstellung<br />

mit einem schwerbehinderten Menschen<br />

beantragen. Diesem Antrag<br />

kann die Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit nur<br />

entsprechen, wenn der behinderte<br />

Mensch infolge seiner Behinderung<br />

ohne die Gleichstellung einen geeigneten<br />

Arbeitsplatz<br />

– nicht erlangen oder<br />

– nicht behalten kann.<br />

Als Nachweis <strong>des</strong> GdB legt der behinderte<br />

Mensch den Feststellungsbescheid<br />

<strong>des</strong> Versorgungsamtes oder<br />

eine andere „Feststellung“ vor.<br />

Die Gleichstellung erfolgt rückwirkend<br />

vom Tage der Antragstellung an. Damit<br />

beginnt z. B. auch der Kündigungsschutz<br />

nach dem Neunten Buch<br />

Sozialgesetzbuch. Die Gleichstellung<br />

kann zeitlich befristet werden.<br />

Bei berufstätigen behinderten Menschen<br />

fragt die Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit<br />

vor einer Entscheidung in der<br />

Regel den Arbeitgeber sowie die<br />

Schwerbehindertenvertretung und<br />

den Betriebs-/Personalrat, ob der Arbeitsplatz<br />

<strong>des</strong> behinderten Menschen<br />

tatsächlich aufgrund der Behinderung<br />

gefährdet ist. Ist nicht die Behinderung,<br />

sondern z. B. die wirtschaftliche<br />

Situation Ursache für eine Arbeitsplatzgefährdung,<br />

so kann die Bun<strong>des</strong>agentur<br />

für Arbeit dem Antrag <strong>des</strong><br />

behinderten Menschen auf Gleichstellung<br />

nicht entsprechen.<br />

Wer die Gleichstellung beantragen<br />

will, sollte vor der Antragstellung mit<br />

der Vertrauensperson der schwerbehinderten<br />

Menschen und mit dem Betriebsrat<br />

über den möglichen Erfolg<br />

<strong>des</strong> Antrags sprechen.<br />

Gleichgestellte haben nach dem<br />

Neunten Buch Sozialgesetzbuch alle<br />

Rechte wie schwerbehinderte Menschen.<br />

Ausgenommen sind der Zusatzurlaub<br />

und bestimmte Nachteilsausgleiche.<br />

Hinweis:<br />

Durch den neuen § 68 Abs. 4 SGB IX sind in bestimmten Fällen junge Personen<br />

mit einem GdB unter 30 oder sogar ohne Feststellung einer Behinderung<br />

durch die Versorgungsverwaltung schwerbehinderten Menschen<br />

gleichgestellt.<br />

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