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Unternehmensführung<br />
Arbeitnehmerdatenschutz<br />
Die Erhebung und Verarbeitung von Bewerberdaten<br />
wird in <strong>de</strong>r Novelle auf <strong>de</strong>n<br />
Inhalt beschränkt, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
bisher im Bewerbungsgespräch abfragen<br />
durfte. Der Arbeitgeber soll alle<br />
Daten vom Bewerber direkt erheben.<br />
Will <strong>de</strong>r Arbeitgeber Informationen<br />
von an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>m Bewerber selbst<br />
erheben, muss er dies vorab offenlegen.<br />
Die Recherche bei sozialen Netzwerken,<br />
die keinen berufl ichen Bezug haben,<br />
beipielsweise Facebook, StudiVZ<br />
und Stayfriends, ist künftig untersagt.<br />
Die Nutzung frei abrufbarer Daten<br />
(Google) bleibt zulässig. Der Arbeitgeber<br />
darf aber nur Daten nutzen, die für<br />
die Eignungsbeurteilung <strong>de</strong>s Bewerbers<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind. Weitere, auch freiwillig<br />
mitgeteilte Daten, darf <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
nicht berücksichtigen. Es liegt auf<br />
<strong>de</strong>r Hand, dass diese Bestimmung in <strong>de</strong>r<br />
Praxis kaum zu realisieren ist.<br />
RECHT<br />
Viele neue Berichtspfl ichten<br />
Seit <strong>de</strong>r Verschärfung <strong>de</strong>s Beschäftigtendatenschutzgesetzes (BDSG) wird auch die<br />
papierene Personalakte vom Gesetz erfasst. Der aktuelle Entwurf <strong>de</strong>s BDSG ergänzt<br />
das Gesetz um weitere 13 neue Vorschriften. VON BERND WELLER<br />
Im Arbeitsverhältnis: Auch während<br />
<strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses ist die<br />
Erhebung von Daten an das Kriterium<br />
<strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit – bezogen auf die<br />
Durchführung <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses<br />
– beschränkt. Die Verarbeitung<br />
und Nutzung <strong>de</strong>r Daten ist zusätzlich<br />
am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />
zu überprüfen.<br />
Neu ist die ausdrückliche Genehmigung<br />
für automatisierte Datenabgleiche (anonymisiert<br />
o<strong>de</strong>r pseudonymisiert) zur<br />
Auf<strong>de</strong>ckung von Pfl ichtverletzungen<br />
und Straftaten. Sofern sich beim Datenabgleich<br />
ein Verdacht ergibt, dürfen<br />
die Daten dann personalisiert wer<strong>de</strong>n.<br />
Voraussetzung ist eine Dokumentation<br />
<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Arbeitgeber zum<br />
Datenabgleich veranlasst haben. Ferner<br />
sind die Beschäftigten nach <strong>de</strong>m Datenabgleich<br />
über <strong>de</strong>ssen Inhalt, Umfang<br />
und Zweck zu unterrichten. Heimliche<br />
Datenerhebung soll künftig nur beim<br />
Vorliegen konkreter Verdachtsmomente<br />
im Hinblick auf eine schwerwiegen<strong>de</strong>n,<br />
Pfl ichtverletzung o<strong>de</strong>r Straftat<br />
zulässig sein, wenn sie im konkreten<br />
Umfang erfor<strong>de</strong>rlich sowie verhältnismäßig<br />
ist und die im Gesetz im Einzelnen<br />
<strong>de</strong>taillierten Grenzen nicht überschreitet.<br />
Dem technischen Fortschritt<br />
geschul<strong>de</strong>t sieht <strong>de</strong>r Gesetzentwurf<br />
Son<strong>de</strong>rregeln für Vi<strong>de</strong>oüberwachung,<br />
biometrische Verfahren, Ortungssysteme<br />
sowie die Nutzung von Telekommunikationsdiensten<br />
vor.<br />
Heimliche Vi<strong>de</strong>oüberwachung: Bei <strong>de</strong>r<br />
Vi<strong>de</strong>oüberwachung wird weiterhin<br />
zwischen <strong>de</strong>r Überwachung in öffentlich<br />
zugänglichen (§ 6b) und nicht öffentlich<br />
zugänglichen Betriebsstätten<br />
(§ 32f) unterschie<strong>de</strong>n. Zur Wahrung<br />
wichtiger betrieblicher Interessen ist<br />
die offene Vi<strong>de</strong>oüberwachung, die <strong>de</strong>n<br />
Mitarbeitern mitgeteilt wird, grundsätzlich<br />
zulässig. Die Vi<strong>de</strong>oüberwachung<br />
von „privaten“ Räumen, wie Umklei<strong>de</strong>-,<br />
Schlaf-, Pausen- und Sanitärräumen, ist<br />
grundsätzlich unzulässig. Im Übrigen ist<br />
die bisher vom Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht in<br />
Grenzen erlaubte heimliche Vi<strong>de</strong>oüberwachung<br />
nach <strong>de</strong>m Gesetzesentwurf<br />
künftig generell unzulässig – eine <strong>de</strong>utliche<br />
Verschlechterung <strong>de</strong>r Rechtslage.<br />
Ortungssysteme dürfen nur eingesetzt<br />
40 ProFirma 12 2010