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Unternehmensführung<br />

Arbeitnehmerdatenschutz<br />

Die Erhebung und Verarbeitung von Bewerberdaten<br />

wird in <strong>de</strong>r Novelle auf <strong>de</strong>n<br />

Inhalt beschränkt, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

bisher im Bewerbungsgespräch abfragen<br />

durfte. Der Arbeitgeber soll alle<br />

Daten vom Bewerber direkt erheben.<br />

Will <strong>de</strong>r Arbeitgeber Informationen<br />

von an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>m Bewerber selbst<br />

erheben, muss er dies vorab offenlegen.<br />

Die Recherche bei sozialen Netzwerken,<br />

die keinen berufl ichen Bezug haben,<br />

beipielsweise Facebook, StudiVZ<br />

und Stayfriends, ist künftig untersagt.<br />

Die Nutzung frei abrufbarer Daten<br />

(Google) bleibt zulässig. Der Arbeitgeber<br />

darf aber nur Daten nutzen, die für<br />

die Eignungsbeurteilung <strong>de</strong>s Bewerbers<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind. Weitere, auch freiwillig<br />

mitgeteilte Daten, darf <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

nicht berücksichtigen. Es liegt auf<br />

<strong>de</strong>r Hand, dass diese Bestimmung in <strong>de</strong>r<br />

Praxis kaum zu realisieren ist.<br />

RECHT<br />

Viele neue Berichtspfl ichten<br />

Seit <strong>de</strong>r Verschärfung <strong>de</strong>s Beschäftigtendatenschutzgesetzes (BDSG) wird auch die<br />

papierene Personalakte vom Gesetz erfasst. Der aktuelle Entwurf <strong>de</strong>s BDSG ergänzt<br />

das Gesetz um weitere 13 neue Vorschriften. VON BERND WELLER<br />

Im Arbeitsverhältnis: Auch während<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses ist die<br />

Erhebung von Daten an das Kriterium<br />

<strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit – bezogen auf die<br />

Durchführung <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses<br />

– beschränkt. Die Verarbeitung<br />

und Nutzung <strong>de</strong>r Daten ist zusätzlich<br />

am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

zu überprüfen.<br />

Neu ist die ausdrückliche Genehmigung<br />

für automatisierte Datenabgleiche (anonymisiert<br />

o<strong>de</strong>r pseudonymisiert) zur<br />

Auf<strong>de</strong>ckung von Pfl ichtverletzungen<br />

und Straftaten. Sofern sich beim Datenabgleich<br />

ein Verdacht ergibt, dürfen<br />

die Daten dann personalisiert wer<strong>de</strong>n.<br />

Voraussetzung ist eine Dokumentation<br />

<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Arbeitgeber zum<br />

Datenabgleich veranlasst haben. Ferner<br />

sind die Beschäftigten nach <strong>de</strong>m Datenabgleich<br />

über <strong>de</strong>ssen Inhalt, Umfang<br />

und Zweck zu unterrichten. Heimliche<br />

Datenerhebung soll künftig nur beim<br />

Vorliegen konkreter Verdachtsmomente<br />

im Hinblick auf eine schwerwiegen<strong>de</strong>n,<br />

Pfl ichtverletzung o<strong>de</strong>r Straftat<br />

zulässig sein, wenn sie im konkreten<br />

Umfang erfor<strong>de</strong>rlich sowie verhältnismäßig<br />

ist und die im Gesetz im Einzelnen<br />

<strong>de</strong>taillierten Grenzen nicht überschreitet.<br />

Dem technischen Fortschritt<br />

geschul<strong>de</strong>t sieht <strong>de</strong>r Gesetzentwurf<br />

Son<strong>de</strong>rregeln für Vi<strong>de</strong>oüberwachung,<br />

biometrische Verfahren, Ortungssysteme<br />

sowie die Nutzung von Telekommunikationsdiensten<br />

vor.<br />

Heimliche Vi<strong>de</strong>oüberwachung: Bei <strong>de</strong>r<br />

Vi<strong>de</strong>oüberwachung wird weiterhin<br />

zwischen <strong>de</strong>r Überwachung in öffentlich<br />

zugänglichen (§ 6b) und nicht öffentlich<br />

zugänglichen Betriebsstätten<br />

(§ 32f) unterschie<strong>de</strong>n. Zur Wahrung<br />

wichtiger betrieblicher Interessen ist<br />

die offene Vi<strong>de</strong>oüberwachung, die <strong>de</strong>n<br />

Mitarbeitern mitgeteilt wird, grundsätzlich<br />

zulässig. Die Vi<strong>de</strong>oüberwachung<br />

von „privaten“ Räumen, wie Umklei<strong>de</strong>-,<br />

Schlaf-, Pausen- und Sanitärräumen, ist<br />

grundsätzlich unzulässig. Im Übrigen ist<br />

die bisher vom Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht in<br />

Grenzen erlaubte heimliche Vi<strong>de</strong>oüberwachung<br />

nach <strong>de</strong>m Gesetzesentwurf<br />

künftig generell unzulässig – eine <strong>de</strong>utliche<br />

Verschlechterung <strong>de</strong>r Rechtslage.<br />

Ortungssysteme dürfen nur eingesetzt<br />

40 ProFirma 12 2010

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