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ProFirma 12 2010<br />
DIE FEINHEITEN BEIM<br />
SPONSORING<br />
1. SPONSORING<br />
ODER SPENDENABZUG?<br />
Bei <strong>de</strong>r Gewinnermittlung eines Einzelunternehmens<br />
o<strong>de</strong>r einer Personengesellschaft<br />
muss auch unterschie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n, ob eine Spen<strong>de</strong> vorliegt o<strong>de</strong>r<br />
Sponsoring. Liegt eine Spen<strong>de</strong> vor,<br />
min<strong>de</strong>rt diese nicht <strong>de</strong>n Gewinn <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft. Die Spen<strong>de</strong>nzahlungen<br />
dürfen beim Einzelunternehmer o<strong>de</strong>r<br />
beim Mitunternehmer dann nur als<br />
Son<strong>de</strong>rausgabe abgezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
Beispiel: Ein Unternehmer zahlt<br />
einem Sportverein 15.000 Euro. Der<br />
Verein verpfl ichtet sich aufgrund<br />
dieser Zahlungen nicht zu Gegenleistungen,<br />
son<strong>de</strong>rn stellt eine Spen<strong>de</strong>nquittung<br />
aus. Die Zahlungen dürfen<br />
<strong>de</strong>n Gewinn <strong>de</strong>s Unternehmers nicht<br />
min<strong>de</strong>rn. Der Unternehmer darf die<br />
15.000 Euro als Son<strong>de</strong>rausgaben in<br />
seiner Einkommensteuer-Erklärung<br />
geltend machen<br />
2. WANN BEIM SPONSORING<br />
EIN BETRIEBSAUSGABENABZUG<br />
INFRAGE KOMMT<br />
> Der Betriebsausgabenabzug ist zu<br />
bejahen, wenn <strong>de</strong>r Sponsor wirtschaftliche<br />
Vorteile für sein Unternehmen<br />
verfolgt.<br />
> Im Gegensatz zur Spen<strong>de</strong>, die freiwillig<br />
und ohne Erwartung einer<br />
Gegenleistung gewährt wird, muss<br />
<strong>de</strong>r Gesponserte sehr wohl eine Gegenleistung<br />
für die fi nanzielle Unterstützung<br />
erbringen.<br />
> Für <strong>de</strong>n Betriebsausgabenabzug<br />
spielt es keine Rolle, ob die Zahlungen<br />
zweckmäßig, üblich o<strong>de</strong>r<br />
notwendig sind. Stehen die Leistung<br />
<strong>de</strong>s Sponsors und <strong>de</strong>r angestrebte<br />
wirtschaftliche Vorteil jedoch in<br />
einem krassen Missverhältnis zueinan<strong>de</strong>r,<br />
akzeptiert das Finanzamt<br />
<strong>de</strong>n Betriebsausgabenabzug nicht.<br />
> Leistungen <strong>de</strong>s Sponsors, die die<br />
ersten drei Kriterien erfüllen, können<br />
als Betriebsausgaben abgezogen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Buchwert: Wer<strong>de</strong>n Waren unmittelbar<br />
nach <strong>de</strong>r Entnahme für steuerbegünstigte<br />
Zwecke gespen<strong>de</strong>t, kann<br />
die Entnahme und somit <strong>de</strong>r Wert<br />
<strong>de</strong>r Sachspen<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m Buchwert<br />
bemessen wer<strong>de</strong>n (OFD Frankfurt,<br />
6.11.2003, Az. S 2223 A – 22 – St II 2.06).<br />
In <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>nbescheinigung darf bei<br />
Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen<br />
auch die Umsatzsteuer, die<br />
bei <strong>de</strong>r Entnahme <strong>de</strong>r gespen<strong>de</strong>ten Waren<br />
o<strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> angefallen ist, als<br />
Spen<strong>de</strong> bescheinigt wer<strong>de</strong>n (R 10b Abs.<br />
1 S. 4 EStR).<br />
Ist die Bescheinigung falsch o<strong>de</strong>r fehlerhaft,<br />
kann <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>r keine Steuererleichterungen<br />
beanspruchen. Aus<br />
diesem Grund sollte man auf zwei Dinge<br />
achten. Erstens: Die Wertermittlung<br />
sollte in <strong>de</strong>r Bescheinigung aufgeführt<br />
sein; zweitens: Sammelzuwendungsbestätigungen<br />
sind nicht zulässig. Wer<strong>de</strong>n<br />
mehrere betriebliche Gegenstän<strong>de</strong> gespen<strong>de</strong>t,<br />
muss die Spen<strong>de</strong>nbescheinigung<br />
für je<strong>de</strong>n Gegenstand die Angabe<br />
enthalten, wie viel dieser wert war.<br />
Sponsoring<br />
Unterstützt ein Unternehmen eine Personengruppe,<br />
eine Organisation o<strong>de</strong>r<br />
Einzelpersonen mit fi nanziellen Mitteln,<br />
stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen<br />
als Sponsoring abzugsfähig<br />
sind o<strong>de</strong>r ob private Interessen im<br />
Vor<strong>de</strong>rgrund stehen. Bei <strong>de</strong>r Beantwortung<br />
dieser Frage kommt es vor allem<br />
auf die Motivation <strong>de</strong>s Geldgebers an.<br />
Hat die fi nanzielle Unterstützung einen<br />
rein betrieblichen Charakter, soll <strong>de</strong>r<br />
Unterstützte also für das Unternehmen<br />
werben, dürfte Sponsoring ein<strong>de</strong>utig<br />
zu bejahen sein. Für <strong>de</strong>n Betriebsausgabenabzug<br />
genügt es nicht, dass durch<br />
die Aufwendungen auf das zahlen<strong>de</strong><br />
Unternehmen in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />
aufmerksam gemacht wird. Der Unterstützte<br />
muss vielmehr eine vertragliche<br />
Gegenleistung erbringen.<br />
Sponsoring und Umsatzsteuer<br />
Umsatzsteuerlich liegt bei Sponsoring<br />
häufi g ein Leistungsaustausch vor. Der<br />
Sponsor erhält für seine Leistung im<br />
Gegenzug eine Werbeleistung <strong>de</strong>s Begünstigten.<br />
Maßgebend für die umsatz-<br />
steuerliche Beurteilung sind die vertraglichen<br />
Vereinbarungen zwischen <strong>de</strong>m<br />
Sponsor und <strong>de</strong>m Begünstigten. Bei <strong>de</strong>n<br />
Leistungen im Rahmen <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
Sponsoringvertrags wird unterschie<strong>de</strong>n<br />
zwischen konkreten Werbeleistungen<br />
wie Trikotwerbung, Ban<strong>de</strong>nwerbung,<br />
Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen<br />
und bloßen Duldungsleistungen. Dazu<br />
gehören die Aufnahme eines Emblems<br />
o<strong>de</strong>r Logos <strong>de</strong>s Sponsors in Verbandsnachrichten,<br />
Veranstaltungshinweisen<br />
ohne beson<strong>de</strong>re Hervorhebung <strong>de</strong>s<br />
Sponsors o<strong>de</strong>r Nennung von Werbebotschaften.<br />
Die Duldungsleistungen unterliegen<br />
<strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz von sieben<br />
Prozent, da kein steuerschädlicher wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb vorliegt.<br />
Die Werbeleistungen wer<strong>de</strong>n dagegen<br />
im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
erbracht und unterliegen<br />
grundsätzlich <strong>de</strong>m Regelsteuersatz<br />
von 19 Prozent.<br />
Lohn-Outsourcing<br />
schont die Nerven<br />
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist für<br />
Unternehmen auf Grund <strong>de</strong>r ständigen<br />
gesetzlichen Än<strong>de</strong>rungen eine mühsame<br />
Aufgabe. Insbeson<strong>de</strong>re zum Jahreswechsel<br />
müssen regelmäßig kurzfristig Neuerungen<br />
umgesetzt wer<strong>de</strong>n. In diesem Jahr verheißen<br />
Stichworte wie Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
und Zahlstellen-Mel<strong>de</strong>verfahren<br />
zusätzlichen Aufwand. Da empfiehlt<br />
es sich, die Lohnabrechnung <strong>de</strong>m Steuerberater<br />
anzuvertrauen. Mit profun<strong>de</strong>r<br />
Sachkenntnis, <strong>de</strong>r DATEV-Software zur<br />
Lohnabrechnung und <strong>de</strong>m DATEV-<br />
Rechenzentrum im Hintergrund hat er die<br />
Löhne sicher im Griff, auch<br />
bei kurzfristigen Än<strong>de</strong>rungen.<br />
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