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Finanzen & Steuern<br />
Haftung<br />
Geschäftsführer haften seit jeher für<br />
je<strong>de</strong> Menge von Versäumnissen mit<br />
ihrem privaten Vermögen: Ob für<br />
Steuerrückstän<strong>de</strong>, Sozialversicherungsbeiträge<br />
o<strong>de</strong>r für Verstöße gegen die<br />
Pflichtveröffentlichungsvorschriften.<br />
Auch die Delegation solcher Aufgaben<br />
an <strong>de</strong>n Steuerberater bringt nicht die<br />
gewünschte Entlastung. Denn diesen<br />
müssen die Chefs richtig kontrollieren,<br />
wie das Landgericht Bonn Anfang<br />
<strong>de</strong>s Jahres im Fall einer fehlerhaften<br />
Pfl ichtoffenlegung (LG Bonn, Beschluss<br />
vom 20.1.2010, 31 T 1398/09) urteilte.<br />
Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht (OLG) Schleswig-Holstein<br />
hat jetzt in einem Urteil<br />
noch einen obendrauf gesetzt. Laut Begründung<br />
„muss sich <strong>de</strong>r Geschäftsführer<br />
die notwendigen steuer- und han<strong>de</strong>lsrechtlichen<br />
Kenntnisse verschaffen,<br />
um das Amt auszuführen“. Konkret<br />
muss er beispielsweise in <strong>de</strong>r Lage sein,<br />
eine Jahresbilanz auf Plausibilität zu<br />
GMBH-CHEF<br />
Der Chef muss alles wissen<br />
Geschäftsführer haften für fehlerhafte Jahresabschlüsse. Unternehmensleiter ohne kauf-<br />
männische Ausbildung sollten jetzt nachrüsten. VON LOTHAR VOLKELT<br />
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prüfen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil<br />
vom 11.2.2010, 5 U 60/09).<br />
In <strong>de</strong>r Praxis be<strong>de</strong>utet das Urteil, dass<br />
es in Zukunft zur Haftungsfreistellung<br />
je<strong>de</strong>nfalls nicht mehr genügt, dass <strong>de</strong>r<br />
Chef <strong>de</strong>n Jahresabschluss vom Steuerberater<br />
erstellen lässt und sich darauf<br />
beruft, dieser habe <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />
von Berufs wegen korrekt anzufertigen.<br />
Er muss vielmehr selbst beurteilen können,<br />
ob <strong>de</strong>r Abschluss in seinen Kernaussagen<br />
korrekt ist.<br />
Das Urteil hat darüber hinaus in vielen<br />
Situationen praktische und weitreichen<strong>de</strong><br />
Folgen: Zum Beispiel bei <strong>de</strong>r Beurteilung<br />
einer Fortsetzungsprognose<br />
in einer Krise <strong>de</strong>r GmbH. Nach Auffassung<br />
<strong>de</strong>s OLG muss <strong>de</strong>r Geschäftsführer<br />
auch <strong>de</strong>n Ansatz <strong>de</strong>r Bilanzierungswerte<br />
im Zusammenhang mit einer<br />
Fortsetzungsprognose korrekt beurteilen<br />
können, wenn es etwa darum geht,<br />
ob <strong>de</strong>r Steuerberater For<strong>de</strong>rungen korrekt<br />
aktiviert hat. Geschäftsführer ohne<br />
kaufmännische Fachausbildung sind in<br />
<strong>de</strong>r Regel nicht in <strong>de</strong>r Lage, eine solche<br />
Beurteilung geben zu können. Sie sind<br />
dann auf die Aussagen <strong>de</strong>s Fachbereichs<br />
Rechnungswesen/Controlling in ihrem<br />
Unternehmen angewiesen.<br />
Das rechtskräftige Urteil dürfte damit<br />
zum Maßstab für zukünftige Entscheidungen<br />
zur Geschäftsführerhaftung<br />
herangezogen wer<strong>de</strong>n. Insbeson<strong>de</strong>re<br />
für Unternehmensleiter ohne kaufmän-<br />
nische Ausbildung be<strong>de</strong>utet das ein<br />
zusätzliches persönliches Risiko. Für<br />
diese Gruppe ist es wichtig, dass eine<br />
hieb- und stichfeste Ressortverteilung<br />
vereinbart wird. Dazu gehören klare<br />
Defi nitionen <strong>de</strong>r Aufgaben, die insbeson<strong>de</strong>re<br />
<strong>de</strong>n gesamten kaufmännischen<br />
Bereich sowie die Erstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />
und Zwischenbilanzen betreffen.<br />
Wichtig: Die Ressortaufteilung<br />
entbin<strong>de</strong>t nicht von <strong>de</strong>r Pfl icht, die ordnungsgemäße<br />
Erfüllung <strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lsrechtlichen<br />
Vorgaben zu prüfen.<br />
Geschäftsführer, die Be<strong>de</strong>nken zum<br />
Jahresabschluss haben, sollten sich <strong>de</strong>shalb<br />
zusätzlich absichern. Empfehlenswert<br />
ist ein persönliches Gespräch mit<br />
<strong>de</strong>m Steuerberater über die ordnungsgemäße<br />
Erstellung <strong>de</strong>s Abschlusses.<br />
Die Inhalte dieses Gesprächs sollten<br />
anschließend schriftlich festgehalten<br />
wer<strong>de</strong>n. Bestehen weiterhin Be<strong>de</strong>nken,<br />
sollte <strong>de</strong>r Geschäftsführer vor <strong>de</strong>r Vorlage<br />
<strong>de</strong>s Abschlusses an die Gesellschafter<br />
eine freiwillige unabhängige Prüfung<br />
beantragen.<br />
Noch schwieriger ist die Beurteilung einer<br />
Fortsetzungsprognose in <strong>de</strong>r Krise<br />
<strong>de</strong>r GmbH. Hält ein Geschäftsführer die<br />
Sanierungsbemühungen seines kaufmännischen<br />
Kollegen für „suspekt“,<br />
sollte er sich auch wie oben beschrieben<br />
absichern und im Notfall die Nie<strong>de</strong>rlegung<br />
<strong>de</strong>s Amts in seine Überlegungen<br />
einbeziehen.<br />
54 ProFirma 12 2010