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Finanzen & Steuern<br />

Haftung<br />

Geschäftsführer haften seit jeher für<br />

je<strong>de</strong> Menge von Versäumnissen mit<br />

ihrem privaten Vermögen: Ob für<br />

Steuerrückstän<strong>de</strong>, Sozialversicherungsbeiträge<br />

o<strong>de</strong>r für Verstöße gegen die<br />

Pflichtveröffentlichungsvorschriften.<br />

Auch die Delegation solcher Aufgaben<br />

an <strong>de</strong>n Steuerberater bringt nicht die<br />

gewünschte Entlastung. Denn diesen<br />

müssen die Chefs richtig kontrollieren,<br />

wie das Landgericht Bonn Anfang<br />

<strong>de</strong>s Jahres im Fall einer fehlerhaften<br />

Pfl ichtoffenlegung (LG Bonn, Beschluss<br />

vom 20.1.2010, 31 T 1398/09) urteilte.<br />

Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht (OLG) Schleswig-Holstein<br />

hat jetzt in einem Urteil<br />

noch einen obendrauf gesetzt. Laut Begründung<br />

„muss sich <strong>de</strong>r Geschäftsführer<br />

die notwendigen steuer- und han<strong>de</strong>lsrechtlichen<br />

Kenntnisse verschaffen,<br />

um das Amt auszuführen“. Konkret<br />

muss er beispielsweise in <strong>de</strong>r Lage sein,<br />

eine Jahresbilanz auf Plausibilität zu<br />

GMBH-CHEF<br />

Der Chef muss alles wissen<br />

Geschäftsführer haften für fehlerhafte Jahresabschlüsse. Unternehmensleiter ohne kauf-<br />

männische Ausbildung sollten jetzt nachrüsten. VON LOTHAR VOLKELT<br />

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prüfen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil<br />

vom 11.2.2010, 5 U 60/09).<br />

In <strong>de</strong>r Praxis be<strong>de</strong>utet das Urteil, dass<br />

es in Zukunft zur Haftungsfreistellung<br />

je<strong>de</strong>nfalls nicht mehr genügt, dass <strong>de</strong>r<br />

Chef <strong>de</strong>n Jahresabschluss vom Steuerberater<br />

erstellen lässt und sich darauf<br />

beruft, dieser habe <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />

von Berufs wegen korrekt anzufertigen.<br />

Er muss vielmehr selbst beurteilen können,<br />

ob <strong>de</strong>r Abschluss in seinen Kernaussagen<br />

korrekt ist.<br />

Das Urteil hat darüber hinaus in vielen<br />

Situationen praktische und weitreichen<strong>de</strong><br />

Folgen: Zum Beispiel bei <strong>de</strong>r Beurteilung<br />

einer Fortsetzungsprognose<br />

in einer Krise <strong>de</strong>r GmbH. Nach Auffassung<br />

<strong>de</strong>s OLG muss <strong>de</strong>r Geschäftsführer<br />

auch <strong>de</strong>n Ansatz <strong>de</strong>r Bilanzierungswerte<br />

im Zusammenhang mit einer<br />

Fortsetzungsprognose korrekt beurteilen<br />

können, wenn es etwa darum geht,<br />

ob <strong>de</strong>r Steuerberater For<strong>de</strong>rungen korrekt<br />

aktiviert hat. Geschäftsführer ohne<br />

kaufmännische Fachausbildung sind in<br />

<strong>de</strong>r Regel nicht in <strong>de</strong>r Lage, eine solche<br />

Beurteilung geben zu können. Sie sind<br />

dann auf die Aussagen <strong>de</strong>s Fachbereichs<br />

Rechnungswesen/Controlling in ihrem<br />

Unternehmen angewiesen.<br />

Das rechtskräftige Urteil dürfte damit<br />

zum Maßstab für zukünftige Entscheidungen<br />

zur Geschäftsführerhaftung<br />

herangezogen wer<strong>de</strong>n. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

für Unternehmensleiter ohne kaufmän-<br />

nische Ausbildung be<strong>de</strong>utet das ein<br />

zusätzliches persönliches Risiko. Für<br />

diese Gruppe ist es wichtig, dass eine<br />

hieb- und stichfeste Ressortverteilung<br />

vereinbart wird. Dazu gehören klare<br />

Defi nitionen <strong>de</strong>r Aufgaben, die insbeson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>n gesamten kaufmännischen<br />

Bereich sowie die Erstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />

und Zwischenbilanzen betreffen.<br />

Wichtig: Die Ressortaufteilung<br />

entbin<strong>de</strong>t nicht von <strong>de</strong>r Pfl icht, die ordnungsgemäße<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lsrechtlichen<br />

Vorgaben zu prüfen.<br />

Geschäftsführer, die Be<strong>de</strong>nken zum<br />

Jahresabschluss haben, sollten sich <strong>de</strong>shalb<br />

zusätzlich absichern. Empfehlenswert<br />

ist ein persönliches Gespräch mit<br />

<strong>de</strong>m Steuerberater über die ordnungsgemäße<br />

Erstellung <strong>de</strong>s Abschlusses.<br />

Die Inhalte dieses Gesprächs sollten<br />

anschließend schriftlich festgehalten<br />

wer<strong>de</strong>n. Bestehen weiterhin Be<strong>de</strong>nken,<br />

sollte <strong>de</strong>r Geschäftsführer vor <strong>de</strong>r Vorlage<br />

<strong>de</strong>s Abschlusses an die Gesellschafter<br />

eine freiwillige unabhängige Prüfung<br />

beantragen.<br />

Noch schwieriger ist die Beurteilung einer<br />

Fortsetzungsprognose in <strong>de</strong>r Krise<br />

<strong>de</strong>r GmbH. Hält ein Geschäftsführer die<br />

Sanierungsbemühungen seines kaufmännischen<br />

Kollegen für „suspekt“,<br />

sollte er sich auch wie oben beschrieben<br />

absichern und im Notfall die Nie<strong>de</strong>rlegung<br />

<strong>de</strong>s Amts in seine Überlegungen<br />

einbeziehen.<br />

54 ProFirma 12 2010

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