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Deutscher Bundestag 18/11400 Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode<br />

– 35 –<br />

Drucksache <strong>18</strong>/<strong>11400</strong><br />

Projektmessen, Veranstaltungen und Ausstellungen.<br />

<br />

Behörde des Bundesbeauftragten ein Gesicht. Gerade in<br />

ländlichen Gegenden werden solche Angebote von den<br />

Bürgerinnen und Bürgern gern genutzt, um sich zu informieren<br />

oder einen Antrag auf persönliche Akteneinsicht<br />

zu stellen. Durch die Außenstelle Frankfurt (Oder) wurden<br />

beispielsweise im Jahr 2015 insgesamt elf Informationstage<br />

in verschiedenen Städten des Landes Brandenburg<br />

durchgeführt. Dabei wurden mehr als 800 Anträge<br />

auf Akteneinsicht gestellt. Wo es sich thematisch anbietet,<br />

werden die Beratungstermine mit Bildungsangeboten in<br />

Form eigener Ausstellungen oder von Vorträgen über das<br />

Wirken des MfS ergänzt.<br />

Der BStU und die Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen<br />

unterstützen sich gegenseitig bei Beratungstagen<br />

in den Regionen. Dabei ergänzen sich das Know-how und<br />

die verschiedenen Beratungskompetenzen. Die Zusammenarbeit<br />

der Außenstellen mit den Landesbeauftragten<br />

der ostdeutschen Bundesländer wird insgesamt als sehr<br />

positiv und für beide Seiten gewinnbringend eingeschätzt.<br />

Wie in den vorherigen Jahren wirkten sich auch im Berichtszeitraum<br />

aktuelle Ereignisse mit medialer Berichterstattung<br />

direkt auf die Frequentierung der Bürgerberatung<br />

beim BStU aus. Durch diverse und an Informationsgehalt<br />

<br />

viele Bürgerinnen und Bürger den Eindruck gewonnen,<br />

mit dem Jahr 2019 ende die Möglichkeit der Aufarbeitung<br />

der MfS-Geschichte. In diesem Zusammenhang wurde oft<br />

die Frage nach dem Fortbestehen der Behörde und ihrer<br />

Außenstellen an den bisherigen Standorten gestellt. Die<br />

Bürgerberatung klärt über die aktuellen Gegebenheiten<br />

auf und unterstreicht den breiten politischen Konsens,<br />

dass es einen grundsätzlichen Schlussstrich unter die Aufarbeitung<br />

des MfS als Teil der SED-Diktatur nicht geben<br />

wird.<br />

4.1.4 Anträge naher Angehöriger Vermisster<br />

und Verstorbener<br />

Im Berichtszeitraum nahmen Fragen zum Zugang von<br />

nahen Angehörigen zu den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />

zu vermissten oder ver storbenen Personen<br />

einen großen Raum bei der Beratung zur Antragstellung<br />

ein. Wie bereits in Abschnitt 4.1.1 angedeutet, gewann<br />

dieser Bereich der Antragstellung in den letzten Jahren<br />

u. a. aufgrund einer Novellierung des § 15 StUG im Jahr<br />

2011 an Bedeutung (siehe auch Zwölfter Tätigkeitsbericht,<br />

S. 38).<br />

§ 15 StUG regelt das Zugangsrecht naher Angehöriger zu<br />

den MfS-Unterlagen vermisster oder verstorbener Personen.<br />

Dieses Zugangsrecht bildet eine Ausnahme von dem<br />

Grundsatz des Gesetzes, dass jeder Einzelne ausschließlich<br />

Zugang zu den Unterlagen und Informationen des<br />

Staatssicherheitsdienstes erhalten kann, die seine eigene<br />

riger<br />

ist daher an bestimmte Voraussetzungen gebunden,<br />

insbesondere erfordert sie die Glaubhaftmachung eines<br />

Antragszwecks. Nach dem 2011 neu in das Gesetz eingefügten<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 2 StUG können nunmehr Ehegatten,<br />

Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister Zugang<br />

zu den Unterlagen Vermisster oder Verstorbener erhalten,<br />

wenn sie sonstige berechtigte Interessen glaubhaft machen,<br />

die in Zusammenhang mit dem Aufarbeitungszweck<br />

des StUG stehen. Dabei muss der Antrag die Aufklärung<br />

und Aufarbeitung möglicher staatlicher Maßnahmen und<br />

Einwirkungen auf die vermisste oder verstorbene Person<br />

zum Gegenstand haben. Hierfür bedarf es der Darlegung<br />

entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte. Durch den<br />

Aktenzugang dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen<br />

Interessen des Vermissten oder Verstorbenen oder<br />

anderer Personen beeinträchtigt werden. Informationen,<br />

die den Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbe-<br />

<br />

postmortalen Persönlichkeitsrechtsschutzes vom Aktenzugang<br />

nicht umfasst. Jeder Antragsteller hat nach StUG<br />

die Möglichkeit zu verfügen, dass die zu ihm angelegten<br />

Unterlagen bzw. Teile dieser Unterlagen nach seinem Tod<br />

Familienangehörigen nicht zugänglich gemacht werden<br />

sollen. Liegt ein solcher entgegenstehender Wille vor, ist<br />

eine Akteneinsicht naher Angehöriger zum Verstorbenen<br />

nicht bzw. nur eingeschränkt möglich. Im Übrigen sei darauf<br />

verwiesen, dass der nahe Angehörige nicht an die Stelle<br />

des Vermissten oder Verstorbenen tritt, sondern eigene<br />

Zugangsrechte nach § 15 StUG wahrnimmt. Auskunft<br />

wird jeweils nur entsprechend dem geltend gemachten<br />

Antragszweck erteilt.<br />

Viele Menschen, deren Angehörige verstorben sind, begehren<br />

Zugang zu deren Unterlagen. Hier bedarf es oft<br />

einer eingehenden Beratung. Denn je umfassender die<br />

Beratung der Antragsteller zu den rechtlichen Möglichkeiten<br />

vorab erfolgt, desto präziser können sie ihren Antrag<br />

formulieren. Viele Angehörige haben Schwierigkeiten,<br />

die notwendigen Nachweise, zum Beispiel zum Verstorbenen-<br />

bzw. Vermisstenstatus oder zum Verwandtschafts-<br />

rechtigten<br />

Interesses richtig zu interpretieren. Die Prüfung<br />

der Zulässigkeit dieses Antragszwecks erweist sich in der<br />

ren<br />

mit Unverständnis, weil sie den Eindruck haben, von<br />

ihnen werde der Vortrag von Umständen verlangt, die<br />

<br />

dieser Frage hatte sich auch ein Antragsteller an den Petitionsausschuss<br />

des Deutschen <strong>Bundestag</strong>es gewandt. Er<br />

hatte gefordert, das berechtigte Interesse aus dem StUG<br />

zu streichen und den Aktenzugang für nahe Angehörige<br />

Vermisster oder Verstorbener nicht an eine Begründung zu<br />

knüpfen. Der Petitionsausschuss hat dies abgelehnt. Die<br />

bestehende Regelung berücksichtige ausgewogen das berechtigte<br />

Auskunftsinteresse naher Angehöriger und den<br />

postmortalen Persönlichkeitsschutz, der sich aus der Menschenwürde<br />

nach Artikel 1 des Grundgesetzes ergebe.<br />

Im Einzelfall schwierig zu entscheiden sind auch Anträge<br />

auf Auskunft zu vermissten nahen Angehörigen. Hier<br />

ist der Vermisstenstatuts vom Antragsteller glaubhaft zu<br />

machen. Es reicht dabei nicht aus, dass der Aufenthaltsort<br />

des Angehörigen über längere Zeit nicht bekannt ist. Viel-<br />

-

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