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Deutscher Bundestag 18/11400 Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode<br />

– 39 –<br />

Drucksache <strong>18</strong>/<strong>11400</strong><br />

Was die gemäß §§ 20/21 Abs. 1 Nr. 6 a StUG überprüfbaren<br />

Mitglieder der Bundesregierung oder der Landes-<br />

<br />

Berlin, Brandenburg, Hamburg, Sachsen und Thüringen in<br />

den Jahren 2015 und 2016 22 Ersuchen zu 39 Personen,<br />

darunter einem Ministerpräsidenten, zu Ministern bzw.<br />

Senatoren/Staatsräten und Staatssekretären. Hierbei ergaben<br />

sich in 36 Fällen keine sowie in einem Fall Hinweise<br />

auf eine Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst.<br />

Ersuchen zu zwei Personen mussten abgelehnt werden,<br />

dienstes<br />

das <strong>18</strong>. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.<br />

-<br />

<br />

Mitglie der von Vertretungs- und Auf-<br />

lichen<br />

Dienst in tatsachengestützten<br />

Verdachtsfällen<br />

Die Überprüfbarkeit leitender Funktionsträger (1. Bereich<br />

des Verwendungszwecks gemäß §§ 20/21 Abs. 1 Nr. 6 d<br />

StUG) ist durch die Achte Novellierung des Gesetzes vom<br />

22. Dezember 2011 erweitert worden. Die meisten der insgesamt<br />

291 Ersuchen zu 422 Personen betrafen Schulleiterinnen<br />

und Schulleiter aus Berlin und Sachsen-Anhalt.<br />

Des Weiteren wurde unter anderem um Mitteilung zu<br />

Präsidenten bzw. Kanzlern von Hochschulen und Universitäten,<br />

leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus<br />

ost- und westdeutschen Länderministerien, zu Funktionsträgern<br />

des Polizeibereichs und leitenden Mitarbeitern aus<br />

verschiedenen Stadtverwaltungen und anderen kommunalen<br />

Einrichtungen gebeten. Bei 2,4 Prozent der Personen<br />

fanden sich in den Akten Hinweise auf eine Zusammenarbeit<br />

mit dem Staatssicherheitsdienst.<br />

Ersuchen waren dann abzulehnen, wenn entweder keine<br />

leitende Funktion vorlag oder weil die gesetzlich vorgeschriebene<br />

Bewertung des Dienstpostens mit mindestens<br />

der Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe A9/E9 nicht gegeben<br />

<br />

tes<br />

aber auch noch nicht das <strong>18</strong>. Lebensjahr vollendet.<br />

Insgesamt ist die Zahl der Ersuchen zu diesem Zweckteil<br />

gegenüber dem vorangegangen Zeitraum in etwa gleich<br />

geblieben.<br />

Zum zweiten Bereich des Verwendungszwecks nach<br />

§§ 20/21 Abs. 1 Nr. 6 d StUG – das sind die von der öffentlichen<br />

Hand bestellten Mitglieder in Vertretungs- und<br />

<br />

es im Berichtszeitraum neun Ersuchen zu 37 Personen. Sie<br />

betrafen unter anderem Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer<br />

und Angehörige der Verbandsversammlung von<br />

kommunalen Zweckverbänden sowie ein Mitglied im Verwaltungsrat<br />

einer Sparkasse. Bei einer Person wurden Hinweise<br />

auf eine Zusammenarbeit mit der Stasi gefunden.<br />

Im tatsachengestützten Verdachtsfall bei Beschäftigten im<br />

dungszweckes,<br />

kommt es nicht auf die Zugehörigkeit zu<br />

einer bestimmten Leitungsfunktion und Besoldungs- bzw.<br />

Entgeltgruppe an. Hier wurden insgesamt 25 Ersuchen aus<br />

vier ostdeutschen Ländern und dem Bundesbereich gestellt.<br />

In drei Fällen waren sie abzulehnen, weil entweder<br />

nur ein Verdacht, aber keine Tatsachen vorgebracht wer-<br />

<br />

Dienst tätig war; ein Ersuchen wurde zurückgezogen. Bei<br />

allen anderen bestätigte sich der Verdacht.<br />

4.2.3.3 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter<br />

In den Jahren 2015 und 2016 wurden aus den Ländern<br />

Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt zu 84 Berufsrichtern<br />

Ersuchen eingereicht, im vorherigen Berichtszeitraum<br />

waren es Ersuchen zu 78 Personen. Soweit erkennbar,<br />

waren Bewerbungen um ein Beförderungsamt der<br />

Anlass. Zu zwei Berufsrichtern mussten Erkenntnisse auf<br />

eine Zusammenarbeit mitgeteilt werden. Zwei Ersuchen<br />

waren abzulehnen, da die Personen zum Zeitpunkt der<br />

jahr<br />

noch nicht vollendet hatten. Von den ehrenamtlichen<br />

Richtern lagen nur noch zu 22 Personen Ersuchen vor,<br />

wobei sich zu einer Person Erkenntnisse auf eine Zusammenarbeit<br />

mit dem Staatssicherheitsdienst ergaben. Daneben<br />

durften fünf Friedensrichter aus dem Land Sachsen<br />

und der Beisitzer einer Spruchstelle in Brandenburg nicht<br />

überprüft werden, da deren Funktionen nicht zur Gruppe<br />

der ehrenamtlichen Richter gehören.<br />

4.2.3.4 Leitende Personen im Sport sowie<br />

Trainer und Betreuer von Mitgliedern<br />

der deutschen Nationalmannschaften<br />

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) richtet seit<br />

2008 vor allem in Vorbereitung von Olympischen Spielen<br />

Überprüfungsersuchen an den BStU. Im Jahr 2015 betraf<br />

das in Vorbereitung der European Games in Baku unter anderem<br />

Trainer und verantwortliche Betreuer der deutschen<br />

Nationalmannschaft. Hinweise auf eine Zusammenarbeit<br />

mit dem Staatssicherheitsdienst ergaben sich in knapp<br />

8 Prozent der 117 zur Überprüfung eingereichten Fälle.<br />

Im Vorfeld der Olympischen Sommerspiele 2016 in Rio<br />

de Janeiro erreichte den BStU ein Ersuchen mit insgesamt<br />

223 Personen, bei denen in rund 6 Prozent der Fälle eine<br />

Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst mitzuteilen war.<br />

Hierbei handelte es sich unter anderem neben Mitgliedern<br />

von DOSB-Verbandsgremien um medizinisches Personal<br />

und Trainer. Aktive Sportler sind nach dem Gesetz nicht<br />

überprüfbar.<br />

4.2.3.5 Beiratsmitglieder des BStU, Bundesbeauftragter,<br />

Landesbeauftragte und<br />

Mitarbeiter sowie Gremienmitglieder in<br />

Aufarbeitungseinrichtungen<br />

Drei Mitglieder des Beirats beim BStU sind nach §§ 20/21<br />

Abs. 1 Nr. 7 a StUG überprüft worden. Ferner fand im<br />

Jahr 2016 die nach den §§ 20/21 Abs. 1 Nr. 7 b StUG<br />

mögliche Überprüfung des Bundesbeauftragten und seiner<br />

Beschäftigten statt. Darin einbezogen waren insgesamt<br />

1 <strong>18</strong>0 überprüfbare Personen. Neue Erkenntnisse zu<br />

Belastungen ergaben sich dabei nicht (zur Beschäftigung

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