Deutscher Bundestag 18/11400 Unterrichtung
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode<br />
– 39 –<br />
Drucksache <strong>18</strong>/<strong>11400</strong><br />
Was die gemäß §§ 20/21 Abs. 1 Nr. 6 a StUG überprüfbaren<br />
Mitglieder der Bundesregierung oder der Landes-<br />
<br />
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Sachsen und Thüringen in<br />
den Jahren 2015 und 2016 22 Ersuchen zu 39 Personen,<br />
darunter einem Ministerpräsidenten, zu Ministern bzw.<br />
Senatoren/Staatsräten und Staatssekretären. Hierbei ergaben<br />
sich in 36 Fällen keine sowie in einem Fall Hinweise<br />
auf eine Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst.<br />
Ersuchen zu zwei Personen mussten abgelehnt werden,<br />
dienstes<br />
das <strong>18</strong>. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.<br />
-<br />
<br />
Mitglie der von Vertretungs- und Auf-<br />
lichen<br />
Dienst in tatsachengestützten<br />
Verdachtsfällen<br />
Die Überprüfbarkeit leitender Funktionsträger (1. Bereich<br />
des Verwendungszwecks gemäß §§ 20/21 Abs. 1 Nr. 6 d<br />
StUG) ist durch die Achte Novellierung des Gesetzes vom<br />
22. Dezember 2011 erweitert worden. Die meisten der insgesamt<br />
291 Ersuchen zu 422 Personen betrafen Schulleiterinnen<br />
und Schulleiter aus Berlin und Sachsen-Anhalt.<br />
Des Weiteren wurde unter anderem um Mitteilung zu<br />
Präsidenten bzw. Kanzlern von Hochschulen und Universitäten,<br />
leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus<br />
ost- und westdeutschen Länderministerien, zu Funktionsträgern<br />
des Polizeibereichs und leitenden Mitarbeitern aus<br />
verschiedenen Stadtverwaltungen und anderen kommunalen<br />
Einrichtungen gebeten. Bei 2,4 Prozent der Personen<br />
fanden sich in den Akten Hinweise auf eine Zusammenarbeit<br />
mit dem Staatssicherheitsdienst.<br />
Ersuchen waren dann abzulehnen, wenn entweder keine<br />
leitende Funktion vorlag oder weil die gesetzlich vorgeschriebene<br />
Bewertung des Dienstpostens mit mindestens<br />
der Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe A9/E9 nicht gegeben<br />
<br />
tes<br />
aber auch noch nicht das <strong>18</strong>. Lebensjahr vollendet.<br />
Insgesamt ist die Zahl der Ersuchen zu diesem Zweckteil<br />
gegenüber dem vorangegangen Zeitraum in etwa gleich<br />
geblieben.<br />
Zum zweiten Bereich des Verwendungszwecks nach<br />
§§ 20/21 Abs. 1 Nr. 6 d StUG – das sind die von der öffentlichen<br />
Hand bestellten Mitglieder in Vertretungs- und<br />
<br />
es im Berichtszeitraum neun Ersuchen zu 37 Personen. Sie<br />
betrafen unter anderem Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer<br />
und Angehörige der Verbandsversammlung von<br />
kommunalen Zweckverbänden sowie ein Mitglied im Verwaltungsrat<br />
einer Sparkasse. Bei einer Person wurden Hinweise<br />
auf eine Zusammenarbeit mit der Stasi gefunden.<br />
Im tatsachengestützten Verdachtsfall bei Beschäftigten im<br />
dungszweckes,<br />
kommt es nicht auf die Zugehörigkeit zu<br />
einer bestimmten Leitungsfunktion und Besoldungs- bzw.<br />
Entgeltgruppe an. Hier wurden insgesamt 25 Ersuchen aus<br />
vier ostdeutschen Ländern und dem Bundesbereich gestellt.<br />
In drei Fällen waren sie abzulehnen, weil entweder<br />
nur ein Verdacht, aber keine Tatsachen vorgebracht wer-<br />
<br />
Dienst tätig war; ein Ersuchen wurde zurückgezogen. Bei<br />
allen anderen bestätigte sich der Verdacht.<br />
4.2.3.3 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter<br />
In den Jahren 2015 und 2016 wurden aus den Ländern<br />
Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt zu 84 Berufsrichtern<br />
Ersuchen eingereicht, im vorherigen Berichtszeitraum<br />
waren es Ersuchen zu 78 Personen. Soweit erkennbar,<br />
waren Bewerbungen um ein Beförderungsamt der<br />
Anlass. Zu zwei Berufsrichtern mussten Erkenntnisse auf<br />
eine Zusammenarbeit mitgeteilt werden. Zwei Ersuchen<br />
waren abzulehnen, da die Personen zum Zeitpunkt der<br />
jahr<br />
noch nicht vollendet hatten. Von den ehrenamtlichen<br />
Richtern lagen nur noch zu 22 Personen Ersuchen vor,<br />
wobei sich zu einer Person Erkenntnisse auf eine Zusammenarbeit<br />
mit dem Staatssicherheitsdienst ergaben. Daneben<br />
durften fünf Friedensrichter aus dem Land Sachsen<br />
und der Beisitzer einer Spruchstelle in Brandenburg nicht<br />
überprüft werden, da deren Funktionen nicht zur Gruppe<br />
der ehrenamtlichen Richter gehören.<br />
4.2.3.4 Leitende Personen im Sport sowie<br />
Trainer und Betreuer von Mitgliedern<br />
der deutschen Nationalmannschaften<br />
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) richtet seit<br />
2008 vor allem in Vorbereitung von Olympischen Spielen<br />
Überprüfungsersuchen an den BStU. Im Jahr 2015 betraf<br />
das in Vorbereitung der European Games in Baku unter anderem<br />
Trainer und verantwortliche Betreuer der deutschen<br />
Nationalmannschaft. Hinweise auf eine Zusammenarbeit<br />
mit dem Staatssicherheitsdienst ergaben sich in knapp<br />
8 Prozent der 117 zur Überprüfung eingereichten Fälle.<br />
Im Vorfeld der Olympischen Sommerspiele 2016 in Rio<br />
de Janeiro erreichte den BStU ein Ersuchen mit insgesamt<br />
223 Personen, bei denen in rund 6 Prozent der Fälle eine<br />
Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst mitzuteilen war.<br />
Hierbei handelte es sich unter anderem neben Mitgliedern<br />
von DOSB-Verbandsgremien um medizinisches Personal<br />
und Trainer. Aktive Sportler sind nach dem Gesetz nicht<br />
überprüfbar.<br />
4.2.3.5 Beiratsmitglieder des BStU, Bundesbeauftragter,<br />
Landesbeauftragte und<br />
Mitarbeiter sowie Gremienmitglieder in<br />
Aufarbeitungseinrichtungen<br />
Drei Mitglieder des Beirats beim BStU sind nach §§ 20/21<br />
Abs. 1 Nr. 7 a StUG überprüft worden. Ferner fand im<br />
Jahr 2016 die nach den §§ 20/21 Abs. 1 Nr. 7 b StUG<br />
mögliche Überprüfung des Bundesbeauftragten und seiner<br />
Beschäftigten statt. Darin einbezogen waren insgesamt<br />
1 <strong>18</strong>0 überprüfbare Personen. Neue Erkenntnisse zu<br />
Belastungen ergaben sich dabei nicht (zur Beschäftigung