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Deutscher Bundestag 18/11400 Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode<br />

– 37 –<br />

Drucksache <strong>18</strong>/<strong>11400</strong><br />

der Verfahren vielfach vom MfS übernommen wurden.<br />

Für die Landgerichte ist dies neben den vom MfS selbst<br />

angelegten sonstigen personenbezogenen Unterlagen mit<br />

Hinweisen auf Freiheitsentzug oft die einzige Möglichkeit,<br />

einschlägiges Archivmaterial zum Zweck der strafrechtlichen<br />

Rehabilitierung zu erhalten.<br />

Seit Geltung des StrRehaG haben sich die Gerichte mit<br />

rund 102 000 Ersuchen um Mitteilung und Herausgabe an<br />

die Stasi-Unterlagen-Behörde gewandt. Im Zeitraum des<br />

vorliegenden Berichts der Jahre 2015 und 2016 lag die<br />

Eingangszahl bei 1 788 Ersuchen, womit sich der zuletzt<br />

<br />

Anhang 8). Dabei haben die Recherchen zum Zweck der<br />

strafrechtlichen Rehabilitierung in 77 Prozent der Fälle<br />

zent<br />

im vorigen Berichtszeitraum.<br />

4.2.1.2 Wiedergutmachung<br />

Ob Wiedergutmachungsleistungen wegen erlittener rechtsstaatswidriger<br />

Maßnahmen als Folgeansprüche gewährt<br />

werden können, wird von den Rehabilitierungsbehörden<br />

<br />

<br />

körperliche Unversehrtheit, Freizügigkeit, Eigentum oder<br />

Berufsfreiheit stattgefunden und zu persönlichen Nach-<br />

<br />

ständigen<br />

Stelle hin wird beim BStU nach anspruchsbegründenden<br />

Sachverhalten recherchiert; ebenso danach, ob<br />

die Person gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit<br />

und Menschlichkeit verstoßen hat; dies würde einen Anspruch<br />

auf Wiedergutmachung ausschließen (siehe Zwölfter<br />

Tätigkeitsbericht, S. 42 f.).<br />

Die Eingänge an Ersuchen sind gegenüber dem vorhergehenden<br />

Berichtszeitraum um knapp 6 Prozent zurückgegangen<br />

(siehe Anhang 8). Mithilfe der Stasi-Unterlagen<br />

können zu Wiedergutmachungszwecken wie bisher in<br />

etwa einem Drittel der Fälle Sachverhaltsmitteilungen gemacht<br />

werden. Bei 10 Prozent der Ersuchen liegen Gründe<br />

vor, die den Erhalt einer Opferrente ausschließen könnten.<br />

4.2.2 Verwendung für Zwecke der Strafverfolgung<br />

und Gefahrenabwehr<br />

Hintergrund von Ersuchen zu diesem Verwendungszweck<br />

waren vorwiegend in der DDR begangene Tötungsdelikte,<br />

die bisher nicht aufgeklärt werden konnten. Sieben Verfahren<br />

richteten sich gegen noch lebende Beschuldigte<br />

im Rahmen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen. In<br />

einem anderen Fall, in dem ein Pressebericht zu Ermittlungen<br />

wegen des Verdachts der systematischen Tötung<br />

angeblich nicht lebensfähiger frühgeborener Säuglinge in<br />

DDR-Kliniken geführt hatte, konnten in den Stasi-Unterlagen<br />

keine Hinweise zum Sachverhalt gefunden werden.<br />

Zur Gruppe nicht vollständig aufgeklärter Straftaten<br />

gehörte weiterhin ein terroristischer Anschlag aus den<br />

80er-Jahren. Das entsprechende neue Ersuchen führte<br />

durch Recherchen in den MfS-Unterlagen zu einem darin<br />

verwahrten Briefumschlag, den die verdächtige Person<br />

<br />

selbst frankiert hatte. Umschlag und Briefmarke kamen<br />

somit für die Ermittler als Spurenträger in Betracht, um<br />

mithilfe vorhandener Sekretreste unter der Marke einen<br />

Abgleich mit weiterem noch vorhandenem DNA-Material<br />

vornehmen zu können.<br />

Andere Ersuchen wiederum befassten sich beispielsweise<br />

mit geheimdienstlicher Agententätigkeit, schwerer Brandstiftung<br />

und groß angelegtem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln.<br />

Einem Straftatverdacht wegen Titelmissbrauchs<br />

konnte in Stasi-Unterlagen nur deshalb<br />

nachgegangen werden, weil der Verdächtigte MfS-Mitarbeiter<br />

war und weil der § 23 StUG (Verwendung von Unterlagen<br />

für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr)<br />

in seinem Absatz 2 die Verwendung von Unterlagen<br />

dieser Personengruppe erlaubt. Wären es Unterlagen zu<br />

<br />

werden müssen. Weitere Beispiele von rechtspolitischen<br />

<br />

den letzten beiden Tätigkeitsberichten (siehe Elfter Tätigkeitsbericht<br />

S. 52 f. und Zwölfter Tätigkeitsbericht S. 43).<br />

Im Berichtszeitraum gab es wiederum Veranlassung zu<br />

sogenannten Mitteilungen ohne Ersuchen in Strafsachen<br />

nach § 27 StUG. Neben vier Verdachtsfällen von in der<br />

DDR begangenen Tötungsdelikten war einer Staatsanwaltschaft<br />

Mitteilung zu einem Wachmann im Konzentrationslager<br />

Auschwitz zu machen. Diese Unterlagen<br />

waren gelegentlich eines Ersuchens angefallen, bei dem<br />

es um die Recherche nach Gründen für eine sogenannte<br />

Ordensunwürdigkeit geht. Die dabei erlangten Erkenntnisse<br />

durften allerdings zu diesem Verwendungszweck nicht<br />

mitgeteilt werden, da sich die Rechtsgrundlage „Verwendung<br />

in Ordensangelegenheiten“ nach § 20 Abs. 1 Nr. 10<br />

StUG nur auf Unterlagen mit Informationen zu MfS-Mitarbeitern<br />

bezieht. Würden Ordensangelegenheiten auch<br />

zum Katalog der Verwendungszwecke in § 21 StUG gehören,<br />

wäre der Sachverhalt mitteilbar gewesen. Das aufgezeigte<br />

Problem weist somit einen gleichgelagerten gesetzgeberischen<br />

Handlungsbedarf auf wie im vorstehend<br />

geschilderten Fall des § 23 StUG.<br />

Wegen Vorliegens von Anhaltspunkten für eine erhebli-<br />

suchen<br />

Mitteilung gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 StUG zu dem<br />

dokumentierten und damals nicht aufgeklärten Verlust von<br />

scharfen Raketen der Nationalen Volksarmee der DDR in<br />

Peenemünde gemacht.<br />

4.2.3 Ersuchen zur Überprüfung von<br />

Personen<br />

Im Bereich der Personenüberprüfungen sind bei einem<br />

Teil der angefragten Personen die Sachverhalte bereits<br />

durch frühere Überprüfungen bekannt und es gibt keine<br />

neuen Erkenntnisse. Bei erstmals angefragten Personen<br />

<br />

Menschen können aufgrund ihres jüngeren Alters gar nicht<br />

mit dem MfS zusammengearbeitet haben.

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