Unterstützung der Pflege zu Hause - Bericht über die - Vorarlberg
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Gesamtaufwendungen <strong>der</strong> landesweit agierenden<br />
Organisationen <strong>der</strong> Hauskrankenpfl ege<br />
Die Gesamtaufwendungen <strong>der</strong> beiden Landesorganisationen für Service- und Organisationsleistungen<br />
betrugen <strong>zu</strong>sammen:<br />
2006 414.227 €<br />
2007 447.576 €<br />
2008 464.474 €<br />
2009 451.827 €<br />
Im Verhältnis <strong>zu</strong> den Gesamtaufwendungen <strong>der</strong> Krankenpfl egevereine betragen jene <strong>der</strong> beiden<br />
landesweit für <strong>die</strong> Hauskrankenpfl ege tätigen Organisationen (Landesverband Hauskrankenpfl<br />
ege <strong>Vorarlberg</strong> sowie connexia – Gesellschaft für Gesundheit und Pfl ege, Ambulanter Bereich)<br />
im Zeitraum 2006 – 2009 jährlich 4,5 bis 4,9 Prozent. In Relation <strong>zu</strong> den umfangreichen<br />
Dienstleistungen <strong>der</strong> Landesorganisationen (Beratung, Koordination, Service, Weiterbildung)<br />
sind <strong>die</strong>s relativ geringe Werte.<br />
6.1.3 Kostenanteil <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger<br />
Die Sicherstellung <strong>der</strong> medizinischen Hauskrankenpfl ege ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz<br />
(ASVG) § 151 – Medizinische Hauskrankenpfl ege verankert.<br />
1) Wenn und solange es <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> Krankheit erfor<strong>der</strong>t, ist medizinische Hauskrankenpfl ege<br />
<strong>zu</strong> gewähren.<br />
2) Die medizinische Hauskrankenpfl ege wird erbracht durch Angehörige des gehobenen<br />
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpfl ege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpfl egegesetzes,<br />
BGBl. I Nr. 108/1997), <strong>die</strong> vom Krankenversicherungsträger beigestellt werden<br />
o<strong>der</strong> <strong>die</strong> mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis im Sinne des<br />
sechsten Teiles <strong>die</strong>ses Bundesgesetzes stehen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> im Rahmen von Vertragseinrichtungen<br />
tätig sind, <strong>die</strong> medizinische Hauskrankenpfl ege betreiben.<br />
3) Die Tätigkeit des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpfl<br />
ege kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfasst medizinische<br />
Leistungen und qualifi zierte Pfl egeleistungen, wie <strong>die</strong> Verabreichung von Injektionen,<br />
Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpfl ege gehören<br />
nicht <strong>die</strong> Grundpfl ege und <strong>die</strong> hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.<br />
4) Hat <strong>der</strong> (<strong>die</strong>) Anspruchsberechtigte nicht <strong>die</strong> Vertragspartner (§ 338) o<strong>der</strong> <strong>die</strong> eigenen<br />
Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen,<br />
so gebührt ihm Kostenersatz gemäß § 131.<br />
5) Die medizinische Hauskrankenpfl ege wird für ein und denselben Versicherungsfall für <strong>die</strong><br />
Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Dar<strong>über</strong> hinaus wird sie nach Vorliegen einer<br />
ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger<br />
weitergewährt.<br />
6) Medizinische Hauskrankenpfl ege wird nicht gewährt, wenn <strong>der</strong> (<strong>die</strong>) Anspruchsberechtigte<br />
in einer <strong>der</strong> im § 144 Abs. 4 bezeichneten Einrichtungen untergebracht ist.<br />
Der Landesverband Hauskrankenpfl ege hat mit den Sozialversicherungsträgern – fe<strong>der</strong>führend<br />
ist <strong>die</strong> <strong>Vorarlberg</strong>er Gebietskrankenkasse (VGKK) – einen Vertrag abgeschlossen, um <strong>die</strong><br />
Sicherstellung <strong>der</strong> medizinischen Hauskrankenpfl ege in <strong>Vorarlberg</strong> durch <strong>die</strong> <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
102 VII Hauskrankenpfl ege 103<br />
Krankenpflegevereine <strong>zu</strong>gunsten jener Personen, welchen bzw. für welche <strong>die</strong> Kasse <strong>zu</strong>r<br />
Erbringung <strong>die</strong>ser Leistung jeweils verpfl ichtet ist, <strong>zu</strong> gewährleisten.<br />
Die Berechnung <strong>der</strong> Kosten für <strong>die</strong> medizinische Hauskrankenpfl ege wird in einem eigens dafür<br />
entwickelten Abrechnungssystem durchgeführt. Die Abwicklung erfolgt <strong>über</strong> <strong>die</strong> VGKK und<br />
den Landesverband Hauskrankenpfl ege.<br />
Da<strong>zu</strong> ist <strong>die</strong> Ermittlung eines Punktewertes für <strong>die</strong> Errechnung von Kosten im Einzelfall sowie<br />
<strong>zu</strong>r Berechnung von Leistungen für <strong>die</strong> medizinische Hauskrankenpfl ege und in <strong>der</strong> Folge für<br />
<strong>die</strong> Abrechnung mit den Sozialversicherungsträgern wichtig.<br />
Konkret erfolgt <strong>die</strong> Ermittlung des Kostenanteils <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger für <strong>die</strong> medizinische<br />
Hauskrankenpfl ege nach folgendem Schema:<br />
1) Das Jahresleistungsvolumen, also <strong>die</strong> Summe <strong>der</strong> in allen Krankenpfl egevereinen<br />
pro Jahr geleisteten Pfl egepunkte, wird durch <strong>die</strong> Anzahl <strong>der</strong> Patienten pro Jahr geteilt.<br />
2) 50 Prozent <strong>die</strong>ses Wertes werden mit dem jeweils geltenden Punktewert (siehe unten)<br />
multipliziert – <strong>die</strong>s ergibt den „Pauschaltarif je Patient“.<br />
3) Knapp 20 Prozent <strong>der</strong> Gesamtzahl <strong>der</strong> gepfl egten Personen werden durch <strong>die</strong> Sozialversicherungsträger<br />
als medizinische Krankenpfl ege anerkannt und mit dem Pauschaltarif<br />
je Patient multipliziert. Der ermittelte Betrag stellt <strong>die</strong> Gesamtjahresvergütung <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger<br />
für medizinische Hauskrankenpfl ege dar.<br />
Zur Ermittlung des von den Sozialversicherungsträgern anerkannten und verrechneten Punktewertes<br />
wird <strong>die</strong> Pfl egeleistung auf <strong>die</strong> Betriebsaufwendungen (siehe Kap. 6.1.1) bezogen.<br />
Konkret erfolgt <strong>die</strong> Ermittlung des Punktewertes nach folgendem Schema:<br />
1) Die Betriebsaufwendungen werden durch den Jahresdurchschnitt <strong>der</strong> Dienstposten<br />
geteilt – daraus ergibt sich <strong>die</strong> Summe <strong>der</strong> Betriebsaufwendungen pro Pfl egefachkraft.<br />
2) Das Jahresleistungsvolumen (in Pfl egepunkten) wird durch den Jahresdurchschnitt <strong>der</strong><br />
Dienstposten geteilt – daraus ergibt sich <strong>die</strong> Summe <strong>der</strong> Leistungen pro Pfl egefachkraft.<br />
3) Die Summe <strong>der</strong> Betriebsaufwendungen je Pfl egefachkraft wird durch <strong>die</strong> Summe <strong>der</strong><br />
Leistungen je Pfl egefachkraft geteilt – <strong>die</strong>s ergibt den jeweiligen Punktewert.<br />
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Bei den ausgewiesenen Punktewerten handelt es sich um Nachkalkulationen <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong><br />
vorangegangenen Jahre aus den jeweiligen Jahresergebnissen. Die verrechneten Punktewerte<br />
werden von den Sozialversicherungsträgern jährlich auf Basis <strong>der</strong> Nachkalkulation des jeweils<br />
vergangenen Jahres anerkannt. Die Leistungsentgelte werden vierteljährlich angewiesen. Die<br />
Endabrechnung erfolgt im Folgejahr.