Unterstützung der Pflege zu Hause - Bericht über die - Vorarlberg
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jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art I § 1 Abs 2 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes,<br />
BGBl I Nr 125/1998, kontokorrentmäßig verzinst werden.<br />
b) sich <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> eine ihm gewährte För<strong>der</strong>ung missbräuchlich <strong>zu</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Zwecken als <strong>zu</strong> jenen verwendet, <strong>zu</strong> denen sie gewährt worden ist, gemäß § 153 b<br />
des Strafgesetzbuches strafbar macht.<br />
7. Kennzeichnung von Unterlagen<br />
Die für <strong>die</strong> Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung vorgelegten Originalrechnungen und sonstigen<br />
Originalunterlagen werden mit <strong>der</strong> Stampiglie „Geför<strong>der</strong>t aus Mitteln des Sozialfonds“<br />
gekennzeichnet um un<strong>zu</strong>lässigen Mehrfachför<strong>der</strong>ungen entgegen<strong>zu</strong>wirken.<br />
8. För<strong>der</strong>ungsevidenz<br />
Die gewährten För<strong>der</strong>ungen sind bei <strong>der</strong> <strong>zu</strong>ständigen Abteilung zentral <strong>zu</strong> erfassen.<br />
9. Kontrolle<br />
Die widmungsgemäße Verwendung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungen ist von den für <strong>die</strong> Gewährung<br />
<strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>zu</strong>ständigen Organen des Sozialfonds o<strong>der</strong> des Landes <strong>Vorarlberg</strong> <strong>zu</strong><br />
kontrollieren. Dabei ist <strong>zu</strong> prüfen, ob <strong>die</strong> geför<strong>der</strong>ten Maßnahmen ordnungsgemäß<br />
erbracht und <strong>die</strong> in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungs<strong>zu</strong>sage enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt<br />
worden sind.<br />
Die Kontrolle <strong>der</strong> widmungsgemäßen Verwendung <strong>der</strong> gewährten För<strong>der</strong>ung hat durch<br />
Einsicht in <strong>die</strong> betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch stichprobenartige<br />
Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) <strong>zu</strong> erfolgen. Die Kontrolldichte<br />
solcher stichprobenartigen Kontrollen an Ort und Stelle hat sich nach dem<br />
Gefahrenpotenzial einer missbräuchlichen För<strong>der</strong>ungsverwendung sowie dem<br />
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz <strong>zu</strong> richten.<br />
Über <strong>die</strong> Kontrollen an Ort und Stelle ist ein <strong>Bericht</strong> ab<strong>zu</strong>fassen, <strong>der</strong> folgende Angaben<br />
<strong>zu</strong> enthalten hat:<br />
- Datum und Ort <strong>der</strong> Kontrolle<br />
- Gegenstand <strong>der</strong> gewährten För<strong>der</strong>ung (kurze Beschreibung des geför<strong>der</strong>ten Vorhabens)<br />
- Höhe <strong>der</strong> gewährten För<strong>der</strong>ung<br />
- Angaben dar<strong>über</strong>, was bei <strong>der</strong> Kontrolle eingesehen bzw kontrolliert wurde<br />
- allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geför<strong>der</strong>ten Vorhaben<br />
- allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich <strong>der</strong> Notwendigkeit, <strong>die</strong> Behebung<br />
des Mangels <strong>zu</strong> <strong>über</strong>prüfen<br />
- allfällige weitere för<strong>der</strong>ungsrelevante Tatsachen<br />
- Zeitdauer <strong>der</strong> Kontrolle<br />
- Name und Unterschrift des Kontrollierenden.<br />
146 147<br />
Die Abs 1 bis 3 sind auf För<strong>der</strong>ungen, bei denen gleichwertige Kontrollen durch<br />
an<strong>der</strong>e Institutionen gesichert sind, nicht an<strong>zu</strong>wenden.<br />
10. För<strong>der</strong>ungsmissbrauch<br />
Die für <strong>die</strong> Gewährung von För<strong>der</strong>ungen <strong>zu</strong>ständige Abteilung ist gemäß § 78 <strong>der</strong><br />
Strafprozessordnung <strong>zu</strong>r Anzeige <strong>der</strong> ihr in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich<br />
bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an <strong>die</strong> Kriminalpolizei o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />
Staatsanwaltschaft verpflichtet.<br />
11. Verwendung von Begriffen<br />
Soweit in <strong>die</strong>ser Richtlinie Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische<br />
Bedeutung <strong>zu</strong>. Sie sind bei <strong>der</strong> Anwendung auf bestimmte Personen<br />
in <strong>der</strong> jeweils geschlechtsspezifischen Form <strong>zu</strong> verwenden.<br />
12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Diese Richtlinie tritt mit 01.01.2009 in Kraft.<br />
Mit Inkrafttreten <strong>die</strong>ser Richtlinie tritt <strong>die</strong> Richtlinie des Sozialfonds <strong>zu</strong>r För<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Hauskrankenpflege Version 1.0 (Beschluss des Kuratoriums des Sozialfonds am<br />
08.05.2008) außer Kraft.