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Unterstützung der Pflege zu Hause - Bericht über die - Vorarlberg

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§ 8<br />

F ö r d e r u n g s z u s a g e<br />

1) Die Zusage <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung hat schriftlich <strong>zu</strong> erfolgen und kann Bedingungen und<br />

Auflagen enthalten.<br />

2) In <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungs<strong>zu</strong>sage ist nach Möglichkeit aus<strong>zu</strong>bedingen, dass<br />

a) <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungswerber den Organen des Landes bzw des Sozialfonds<br />

Überprüfungen des För<strong>der</strong>ungsvorhabens durch Einsicht in <strong>die</strong> betreffenden<br />

Bücher, Belege und Unterlagen und durch Besichtigungen an Ort und Stelle <strong>zu</strong><br />

gestatten und <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte <strong>zu</strong> erteilen hat,<br />

b) <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungswerber <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>zu</strong>ständigen<br />

Abteilung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Ausführung des Vorhabens <strong>zu</strong> berichten sowie den<br />

schriftlichen Verwendungsnachweis <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung mit Originalrechnungen<br />

samt den Originalzahlungsnachweisen und einen Gesamtfinanzierungsnachweis<br />

<strong>über</strong> das geför<strong>der</strong>te Vorhaben <strong>zu</strong> <strong>über</strong>mitteln hat,<br />

c) <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ungs<strong>zu</strong>sage ihre Wirksamkeit verliert und Geld<strong>zu</strong>wendungen<br />

<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>zahlen o<strong>der</strong> sonst gewährte För<strong>der</strong>ungen <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>erstatten sind, wenn<br />

1. <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung auf Grund unrichtiger o<strong>der</strong> unvollständiger Angaben des<br />

För<strong>der</strong>ungswerbers erlangt wurde, o<strong>der</strong><br />

2. <strong>die</strong> geför<strong>der</strong>te Leistung aus Verschulden des För<strong>der</strong>ungswerbers nicht o<strong>der</strong><br />

nicht rechtzeitig ausgeführt wurde o<strong>der</strong> ausgeführt wird, o<strong>der</strong><br />

3. <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung widmungswidrig verwendet wird, o<strong>der</strong><br />

4. Überprüfungen durch Organe des Landes bzw des Sozialfonds verweigert<br />

o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t werden, o<strong>der</strong><br />

5. <strong>über</strong> das Vermögen des För<strong>der</strong>ungswerbers ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />

bzw mangels Deckung abgewiesen wurde, o<strong>der</strong><br />

6. erkennbar wird, dass <strong>die</strong> Rückzahlung des geför<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> gewährten<br />

Darlehens nicht mehr gesichert erscheint o<strong>der</strong><br />

7. <strong>die</strong> vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden des<br />

För<strong>der</strong>ungswerbers nicht erfüllt werden.<br />

3) Geld<strong>zu</strong>wendungen, <strong>die</strong> gemäß Abs 2 lit c <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>zahlen sind, sind vom Tage <strong>der</strong><br />

Auszahlung an bis <strong>zu</strong>r gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für <strong>die</strong>sen<br />

Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art I § 1 Abs 2 des 1. Euro-<br />

Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998, kontokorrentmäßig <strong>zu</strong> verzinsen. In<br />

<strong>die</strong> För<strong>der</strong>ungs<strong>zu</strong>sage ist ein entsprechen<strong>der</strong> Hinweis auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

§ 9<br />

F ö r d e r u n g s a u s z a h l u n g<br />

Die Auszahlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung gemäß § 7 Abs 1 erfolgt in Teilbeträgen. Im 2. Quartal<br />

des laufenden Jahres erfolgt eine Abschlagszahlung in <strong>der</strong> Höhe von 2/3 <strong>der</strong><br />

Grundför<strong>der</strong>ung auf Basis <strong>der</strong> Helferinnenstunden des Voranschlags des laufenden<br />

132 133<br />

Jahres. Im 2. Quartal des Folgejahres erfolgt <strong>die</strong> Restzahlung auf Basis <strong>der</strong> tatsächlich<br />

erbrachten Helferinnenstunden sowie <strong>der</strong> Organisations- und Strukturkosten gemäß<br />

Rechnungsabschluss des Vorjahres unter Verrechnung <strong>der</strong> geleisteten<br />

Abschlagszahlung.<br />

§ 10<br />

F ö r d e r u n g s e v i d e n z<br />

Die gewährten För<strong>der</strong>ungen sind bei <strong>der</strong> vergebenden Abteilung zentral <strong>zu</strong> erfassen.<br />

§ 11<br />

K o n t r o l l e<br />

1) För<strong>der</strong>ungen sind von <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>zu</strong>ständigen Abteilung<br />

auf ihre widmungsgemäße Verwendung <strong>zu</strong> kontrollieren. Dabei ist <strong>zu</strong> <strong>über</strong>prüfen,<br />

ob <strong>die</strong> geför<strong>der</strong>ten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und <strong>die</strong> in <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ungs<strong>zu</strong>sage ausbedungenen Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind.<br />

2) Die Kontrolle <strong>der</strong> widmungsgemäßen Verwendung <strong>der</strong> gewährten För<strong>der</strong>ungen hat<br />

durch Einsicht in <strong>die</strong> betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch<br />

stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) <strong>zu</strong> erfolgen. Die<br />

Kontrolldichte solcher stichprobenartiger Kontrollen an Ort und Stelle hat sich<br />

nach dem Gefahrenpotenzial einer missbräuchlichen För<strong>der</strong>ungsverwendung sowie<br />

dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz <strong>zu</strong> richten.<br />

3) Über jeden Augenschein ist ein <strong>Bericht</strong> ab<strong>zu</strong>fassen, <strong>der</strong> jedenfalls folgende<br />

Angaben <strong>zu</strong> enthalten hat:<br />

a) Datum und Ort <strong>der</strong> Kontrolle,<br />

b) Gegenstand <strong>der</strong> gewährten För<strong>der</strong>ung (kurze Beschreibung des geför<strong>der</strong>ten<br />

Vorhabens),<br />

c) Höhe <strong>der</strong> gewährten För<strong>der</strong>ung,<br />

d) Angaben dar<strong>über</strong>, was bei <strong>der</strong> Kontrolle eingesehen bzw kontrolliert wurde (zB<br />

geför<strong>der</strong>tes Objekt wurde eingesehen, Rechnungen wurden eingesehen und<br />

kopiert bzw kontrolliert, sonstige Unterlagen wurden eingesehen),<br />

e) allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geför<strong>der</strong>ten<br />

Vorhaben,<br />

f) allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich <strong>der</strong> Notwendigkeit, <strong>die</strong><br />

Behebung des Mangels <strong>zu</strong> <strong>über</strong>prüfen,<br />

g) allfällige weitere för<strong>der</strong>ungsrelevante Tatsachen,<br />

h) Zeitdauer <strong>der</strong> Kontrolle,<br />

i) Name und Unterschrift des Kontrollierenden.<br />

4) Die Abs 1 bis 3 sind auf För<strong>der</strong>ungen, bei denen gleichwertige Kontrollen durch<br />

an<strong>der</strong>e Institutionen gesichert sind, nicht an<strong>zu</strong>wenden.

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