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KAV MAGAZIN - AUSGABE 2/2019

In der aktuellen Ausgabe unseres KAV Magazins informieren wir Sie unter anderem über die KAVCAREERDAYS und die KAV Juniormitgliedschaft. Zudem können Sie in der Revue zum 12. Kölner Anwaltstag und der Ordentlichen Mitgliederversammlung alle Details des 08. Mai 2019 noch einmal nachlesen. Zudem informieren wir Sie über unsere bevorstehenden Fortbildungsveranstaltungen und unsere Ausschüsse und Arbeitskreise informieren Sie über aktuelle Entwicklungen und Neuigkeiten in den jeweiligen Rechtsgebieten. In der Rubrik KAVRECHTPERSÖNLICH standen uns für diese Ausgabe Herr Joachim Roth, Leitender Oberstaatsanwalt in Köln und Herr Kollege Dr. Frank Seebode, Mitglied des Vorstands des Kölner Anwaltverein e.V. als Interviewpartner zur Verfügung. Mit JURTOUR gehen wir wieder auf Reisen und stellen Ihnen die Metropole des Orients, Dubai vor. Auch diesmal haben Sie wieder Gelegenheit einen Aufenthalt vor Ort zu gewinnen. Diesmal im Steigenberger Hotel Business Bay, Dubai. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und viel Freude mit dieser Ausgabe.

In der aktuellen Ausgabe unseres KAV Magazins informieren wir Sie unter anderem über die KAVCAREERDAYS und die KAV Juniormitgliedschaft. Zudem können Sie in der Revue zum 12. Kölner Anwaltstag und der Ordentlichen Mitgliederversammlung alle Details des 08. Mai 2019 noch einmal nachlesen. Zudem informieren wir Sie über unsere bevorstehenden Fortbildungsveranstaltungen und unsere Ausschüsse und Arbeitskreise informieren Sie über aktuelle Entwicklungen und Neuigkeiten in den jeweiligen Rechtsgebieten. In der Rubrik KAVRECHTPERSÖNLICH standen uns für diese Ausgabe Herr Joachim Roth, Leitender Oberstaatsanwalt in Köln und Herr Kollege Dr. Frank Seebode, Mitglied des Vorstands des Kölner Anwaltverein e.V. als Interviewpartner zur Verfügung. Mit JURTOUR gehen wir wieder auf Reisen und stellen Ihnen die Metropole des Orients, Dubai vor. Auch diesmal haben Sie wieder Gelegenheit einen Aufenthalt vor Ort zu gewinnen. Diesmal im Steigenberger Hotel Business Bay, Dubai. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und viel Freude mit dieser Ausgabe.

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44 | Aktuelles & Wissenswertes<br />

seine Beschwerden oder die Art seiner Krankheit erteilen. Dauert<br />

die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Mitarbeiter<br />

zusätzlich eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

(ärztliches Attest, besser bekannt als gelber Schein<br />

oder Krankenschein) vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die<br />

Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert<br />

die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben,<br />

ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung<br />

vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen<br />

Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk<br />

des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse<br />

unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit<br />

mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der<br />

Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.<br />

Der Arbeitnehmer ist bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland<br />

verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren<br />

voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der<br />

schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die<br />

Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Die<br />

Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankung sind in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

(EFZG) geregelt.<br />

Grundsätzlich ist der Krankenschein erst nach drei Tagen seit der<br />

Erkrankung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer<br />

die Vorlage eines ärztlichen Attestes schon am ersten Tag<br />

seiner Krankheit ohne weitere Begründung verlangen § 5 EFZG.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Vorlage eines Attestes nach drei Tagen der<br />

Erkrankung ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist.<br />

Der Arbeitgeber kann die Richtigkeit der Bescheinigung über die<br />

Arbeitsunfähigkeit durch den medizinischen Dienst der gesetzlichen<br />

Krankenkassen durch ein Gutachten überprüfen lassen. Liegt<br />

eine Arbeitsunfähigkeit nicht vor, kann er das Verhalten abmahnen<br />

oder das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Arbeitnehmer, die<br />

krankfeiern und sich dadurch eine Entgeltfortzahlung erschleichen,<br />

begehen einen (versuchten) Betrug zulasten des Arbeitgebers.<br />

Der ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit kommt<br />

ein hoher Beweiswert zu. Die Beurteilung trifft der behandelnde<br />

Arzt. Die Grundlagen für dessen Entscheidung sind in der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie<br />

geregelt. Die Richtigkeit der Bescheinigung<br />

kann nur durch unzweifelhafte tatsächliche Umstände erschüttert<br />

werden. Im Nachfolgenden sind einige typische Fälle aufgeführt:<br />

• Verweigerung der Untersuchung durch den Medizinischen Dienst.<br />

• Ankündigung des Krankfeierns nach einer Auseinandersetzung<br />

mit dem Arbeitgeber über Ablehnung des Urlaubsantrages zum<br />

gewünschten Termin.<br />

• Der Arbeitnehmer ist ständig nach dem Urlaub einige Tage<br />

krank.<br />

• Der Arbeitnehmer wird während der Erkrankung bei einer Tätigkeit<br />

beobachtet, die von einem Kranken nicht erwartet wird z. B.<br />

Arbeit auf der Baustelle des Nachbarn, übermäßiger Alkoholund<br />

Nikotingenuss auf nächtelangen Kneipenbummeln, Arbeit<br />

in der Nacht als DJ.<br />

• Rückwirkende Krankschreibung von mehr als drei Tagen.<br />

• Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherige<br />

Untersuchung.<br />

RA Dr. Ulrich Prutsch, Köln<br />

PERSONEN<br />

Der <strong>KAV</strong> gedenkt der verstorbenen Kolleginnen und<br />

Kollegen<br />

In der Mitgliederversammlung des <strong>KAV</strong> am 08.05.<strong>2019</strong> wurde der nachfolgend genannten Kolleginnen und Kollegen die im Zeitraum<br />

zwischen den Mitgliederversammlungen 2018 und <strong>2019</strong> verstorben sind, gedacht.<br />

Der <strong>KAV</strong> wird diesen Kolleginnen und Kollegen stets ein ehrendes Andenken bewahren.<br />

Dr. Reinhard Birkenstock<br />

Dr. Dietmar Franz<br />

Carl Alfons Gebauer<br />

Dr. Rüdiger Holthausen<br />

Manfred Ihne<br />

Jacques Laborde<br />

Dr. Walter Mende<br />

Dr. Jürgen Mittelbach<br />

Katharina Pfeilschifter<br />

Dr. Hans Rentzsch<br />

Jürgen Röttger II<br />

Reinhard Sterner<br />

Harald Tressel<br />

Hermann-Josef Völker<br />

Hermann Oskar Wegener<br />

Hans Theo Bechem<br />

Dr. Helmut Köhler<br />

Margret Meffert<br />

Gerd Wegerhoff<br />

Eike Gustav Schulte

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