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SIMACEK Magazin CHECK

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# gewerbeimmobilien

vorgegebenen Bestandteilen wie unter anderem Wasser, Abfallentsorgung

und Verwaltungskosten zusammen. Zudem

müssen Kündigungsfristen eingehalten werden. Diese betragen

bei Geschäftsräumen drei Monate. Die Kündigung muss

zum letzten Tag eines Kalenderquartals erfolgen. Bei einem

befristeten Mietverhältnis kann es sein, dass wenn der Vermieter

nach Ablauf des Mietverhältnisses den vereinbarten

Mietzins weiter annimmt, die Befristung dadurch verlängert

wird. Sie gilt dann laut Mag. Martin Neuburger von

der Mieterhilfe „für drei Jahre, egal wie lange die Befristung

zuvor gedauert hat. Niemals wird aber aus einem befristeten

Mietvertrag stillschweigend ein unbefristeter!“

Unter Teilanwendung des MRG fallen in erster Linie frei finanzierte

Gebäude mit mehr als zwei Mietgegenständen, die

nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs bewilligt wurden.

Hier bestehen aber keine Unterschiede zwischen privater

und gewerblicher Nutzung. Es gelten die Kündigungsschutzbestimmungen

des MRG, den Mietzins und die Betriebskosten

kann der Vermieter jedoch frei festsetzen.

Rechte und Pflichten

Wichtig zu wissen ist für den Mieter einer Gewerbeimmobilie

– wenn das Gebäude nicht oder nur teilweise unter das

MRG fällt –, dass er anders als ein Wohnungsmieter nicht

durch den Gesetzgeber geschützt ist. Denn in diesem Fall

müssen die Erhaltungspflichten des Mieters im Mietvertrag

festgehalten werden. Laut ABGB muss der Vermieter nur

dafür Sorge tragen, dass die Gewerbeimmobilie in einem

gebrauchsfähigen Zustand übergeben wird (§ 1096). Solange

das nicht der Fall ist, darf auch kein Mietzins verlangt

werden. Ansonsten hat der Vermieter freies Spiel, vor

allem was die Höhe des Mietzinses betrifft. „Daher sollte

der vereinbarte Mietzins in einem sinnvollen Verhältnis zu

den Erhaltungspflichten stehen“, erklärt Neuburger. Beim

Aufsetzen eines neuen Mietvertrags sollte deshalb ein erfahrener

Rechtsanwalt beigezogen werden.

Mängel rechtzeitig melden

Wenn die gemietete Gewerbeimmobilie unter das MRG

fällt, gelten während des Betriebs die einzelnen Bestimmungen

desselben sehr ähnlich wie für einen privaten Mieter.

So gehört beispielsweise die regelmäßige Wartung einer

Gastherme oder eines Durchlauferhitzers zu den Pflichten,

die ein Mieter zu erfüllen hat. Der Vermieter haftet zum

Beispiel nur, wenn bei der Übergabe der Gewerbeimmobilie

die vorhandene Heizung nicht funktionsfähig ist. In diesem

Fall muss er sie auf seine Kosten reparieren lassen und kann

erst anschließend den vereinbarten Mietzins verlangen.

Bei einem undichten Fenster, wenn es sich um ein Außenfenster

handelt, muss ebenfalls der Vermieter zahlen. Der

Mieter muss den Mangel nur rechtzeitig melden. Denn in

der Regel bestellt der Vermieter den Handwerker, um beispielsweise

das Fenster zu tauschen. Die Mietervereinigung

warnt eigens davor, gleich selbst zu handeln.

Bei Altbauten (errichtet vor 1945) ist der Mieter generell

für die Erhaltung des Mietobjekts zuständig. Nur bei

ernsten Hausschäden, die eine Gefahr für die Sicherheit

darstellen, ist laut Neuburger der Vermieter verantwortlich.

Darunter fallen beispielsweise leckgewordene Abwasserrohre

oder fehlerhafte Strom- oder Gasleitungen.

Eine Besonderheit bei Altbauten ist zudem, dass die Höhe

des vereinbarten Mietzinses (nach den Richtwerten angemessen)

nur bis zur Übernahme der Gewerbeimmobilie

„bekämpft“ werden kann. Danach greift die vereinbarte

Wertindexierung des Mietobjekts. Wenn die Angemessenheit

nicht gegeben ist, ist der vereinbarte Mietzins auch

nach diesem Zeitpunkt anfechtbar.

Antrag bei der Schlichtungsstelle

Generell lässt sich also für gewerblich genutzte Immobilien

sagen, dass der Vermieter für die Außenhaut des

Gebäudes (Dach, Fassade, Mauern, Außenfenster, Außentüren,

Hausbesorger-Dienstwohnungen), für die

Hausleitungen, das Stiegenhaus, für Gemeinschaftsräume

(Lift, Sauna, Garage, Waschküche), Zentralheizung,

Kanalanschluss und die Erfüllung der Verwaltungsvorschriften

zuständig ist. Wenn der Vermieter diesen Erhaltungspflichten

nicht nachkommt, kann der Mieter mit

einem Antrag bei der Mietrechts-Schlichtungsstelle dringend

notwendige Erhaltungsmaßnahmen erzwingen. Bei

besonders dringlichen Reparaturen können die Mieter

durch eine gerichtlich einzubringende einstweilige Verfügung

eine schnellere Durchsetzung ihrer Forderungen

erwirken. Allerdings kann das durch mehrere Instanzen

bis zum Obersten Gerichtshof gehen und dementsprechend

relativ lange dauern.

CHECK 2/2019

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