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SIMACEK Magazin CHECK

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# rubrik gewerbeimmobilien

„Vorsteuer

kann zum

Kostenfaktor

werden.“

Dr. Christoph Pramböck,

Partner der Wirtschafts- und

Steuerberatungsgesellschaft

BDO Austria, erklärt steuerrechtliche

Fragen.

Was ist bezüglich Umsatzsteuer aus Sicht des

Vermieters zu beachten?

Generell ist der Verkauf und die Übertragung von

Grundstücken und Immobilien unecht von der Umsatzsteuerpflicht

befreit. Das heißt, sie werden ohne Umsatzsteuer

verkauft. Vom Gesetzgeber wurde insofern

vorgesorgt, als dem Vermieter das Recht eingeräumt

wurde, für die Vermietung – von beispielsweise Gewerbeimmobilien

– zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren.

Entsprechend erfolgt die Vorschreibung der Miete

vom Vermieter an den Mieter unter Ausweis von 20

Prozent Umsatzsteuer. Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht

ist jedoch nur dann möglich, wenn der Mieter

das Grundstück bzw. die Immobilie nahezu ausschließlich

für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug

nicht ausschließen. Notwendig für den Verzicht auf die

Steuerbefreiung ist eine mindestens 95-prozentige Verwendung

des Grundstücks durch den Mieter für Umsätze,

die seine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht

ausschließen.

Was für Umsätze sind da gemeint?

Tätigt ein Unternehmer – hier der Mieter – sowohl steuer-

pflichtige als auch steuerfreie Umsätze, steht ihm der

Vorsteuerabzug nur anteilig für die mit den steuerpflichtigen

Umsätzen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen

zu. Ergibt sich aus der gesamten Aufteilung der

Vorsteuern, dass der Mieter zu mindestens 95 Prozent

vorsteuerabzugsberechtigt ist, so ist für den Vermieter

eine Option zur Umsatzsteuerpflicht gemäß § 6 Abs.

2 UStG möglich. Wird die genannte 95 Prozent-Grenze

unterschritten, ist eine Option nicht möglich. Ärzte,

Versicherungen, Banken oder Pflege- und Tagesmütter

erzielen in der Regel zu mehr als 95 Prozent Umsätze,

die nach § 6 Abs. 1 UStG der unechten Steuerbefreiung

unterliegen und somit den Vorsteuerabzug bei diesen

ausschließen; entsprechend kann vom Vermieter auch

nicht zur Steuerpflicht optiert werden. Man spricht in

diesem Zusammenhang von „bösen Mietern“.

Was ist beim Wechsel von umsatzsteuerpflichtiger

zu umsatzsteuerfreier Vermietung

zu beachten?

Im Falle eines Wechsels von umsatzsteuerpflichtiger zu

umsatzsteuerfreier Vermietung bzw. einer Veräußerung

ohne Umsatzsteuer innerhalb von 20 Jahren sind die geltend

gemachten Vorsteuern anteilig zu korrigieren. In der

Regel empfiehlt es sich, eine entsprechende schriftliche

Bestätigung des Mieters und eine Verpflichtung desselben,

Änderungen mitzuteilen, im Mietvertrag aufzunehmen.

Was ist aus Sicht des Erwerbers einer

Gewerbeimmobilie in Bezug auf die

Umsatzsteuer sinnvoll?

Aus Sicht des Erwerbers ist ein Kauf mit Umsatzsteuer

in der Regel dann vorteilhaft, wenn das Grundstück

bzw. die Immobilie in weiterer Folge zur Erzielung von

umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen verwendet wird. Dabei

ist jedoch zu beachten, dass Umsätze aus der Vermietung

sowie aus der Veräußerung von Grundstücken

und Immobilien – ausgenommen zu Wohnzwecken

oder zur Beherbergung – grundsätzlich gemäß § 6 Abs

1 Z 16 Umsatzsteuergesetz unecht von der Umsatzsteuer

befreit sind. Entsprechend stünde dem Erwerber

von Gewerbeimmobilien der Vorsteuerabzug aus dem

Erwerb nicht zu. Die Vorsteuer würde somit zum Kostenfaktor

werden.

Shutterstock, BDO Austria

86 CHECK 2/2019

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