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Der Mittelstand. Das Unternehmermagazin - 02/2020 | April / Mai 2020 - Bedrohter Handel

Schwerpunkt: Außenwirtschaft

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DER MITTELSTAND. 2 | 2<strong>02</strong>0<br />

SERVICE<br />

77<br />

RECHTSHOTLINE<br />

<strong>Der</strong> gute Wille zählt, aber nicht immer<br />

Missbrauch von Kundendaten stellt einen wichtigen Grund<br />

zur außenordentlichen Kündigung dar. Ein IT-Mitarbeiter<br />

ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf<br />

diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen, so das Arbeitsgericht<br />

Siegburg, Urteil vom 15. Januar 2<strong>02</strong>0.<br />

Datenmissbrauch ist kein Gag<br />

<strong>Das</strong> Arbeitsgericht Siegburg hat einen Fall entschieden, in dem ein<br />

Arbeitgeber, Anbieter von IT-Sicherheitskonzepten, einem bei ihm<br />

als IT-Spezialisten beschäftigten Arbeitnehmer außerordentlich und<br />

fristlos gekündigt hatte. <strong>Der</strong> Arbeitnehmer hatte Kopfschmerztabletten<br />

für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin seines Arbeitgebers<br />

vom Rechner eines Spielcasinos aus bestellt. Zum Zwecke der Zahlung<br />

per Lastschrift hatte er zuvor von einem verschlüsselten Rechner<br />

der Kundin Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von<br />

Vertragspartnern der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladen.<br />

Im Rahmen der Bestellung hatte der Arbeitnehmer<br />

dem Vorstand dieser Kundin den Hinweis zukommen lassen, dass<br />

sie aufgrund der Bestellung sehen könne, wie einfach Datenmissbrauch<br />

sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsse, wobei<br />

die bestellten Kopfschmerztabletten helfen könnten. <strong>Der</strong> Kläger hatte<br />

es unterlassen, seinen Arbeitgeber zuvor über die bestehenden Sicherheitslücken<br />

bei der Kundin zu informieren.<br />

Verstoß gegen die Interessen des Arbeitgebers<br />

<strong>Das</strong> Arbeitsgericht Siegburg wies die Kündigungsschutzklage<br />

ab und entschied, dass die außerordentliche und fristlose Kündigung<br />

zu Recht erfolgt war. Durch sein Verhalten habe der Arbeitnehmer<br />

gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen<br />

seines Arbeitgebers eklatant verstoßen. Es habe sich um sensible<br />

und damit schützenswerte Kundendaten gehandelt. <strong>Der</strong> Arbeitnehmer<br />

habe seine Zugriffsmöglichkeit missbraucht und eine Sicherheitslücke<br />

beim Kunden ausgenutzt. <strong>Der</strong> Umstand, dass es dem<br />

Arbeitnehmer vermeintlich darum ging, Sicherheitslücken bei der<br />

Kundin aufzudecken, sei unerheblich. Dies deshalb, da der Arbeitnehmer<br />

das Vertrauen der Kundin in seinen Arbeitgeber und dessen<br />

Personal nachhaltig gestört und damit die Kundenbeziehung<br />

massiv gefährdet habe. Dies rechtfertige eine außerordentliche und<br />

fristlose Kündigung.<br />

Im Rahmen der Interessenabwägung, die bei einer (außer-)ordentlichen<br />

Kündigung stets anzustellen ist, ist unter anderem das Maß<br />

des beschädigten Vertrauens zu berücksichtigen. Stellt die Verletzung<br />

der arbeitsvertraglichen (Neben-)Pflichten einen derart schweren<br />

Vertrauensbruch dar, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung<br />

des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen<br />

Kündigungsfrist unzumutbar ist, spricht dies in erheblichem Maße<br />

für das Überwiegen des Beendigungsinteresses des Arbeitgebers.<br />

Gut zu wissen<br />

n Mitarbeiter sind verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen<br />

n Fristlose Kündigung bei Datenmissbrauch ist rechtens<br />

n Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank NRW<br />

unter www.nrwe.de unter Eingabe des Aktenzeichens (3 Ca 1793/19)<br />

aufgerufen werden<br />

Prof. Dr. Benjamin Weiler<br />

Rechtsanwalt<br />

ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br />

BVMW-Mitglied<br />

www.zl-legal.de<br />

BVMW Rechtshotline<br />

Die BVMW-Rechtshotline erreichen Sie:<br />

Mo bis Fr 10.00 – 17.00 Uhr<br />

Tel.: 030 / 53 32 06-963 | Fax: 030 / 53 32 06-50<br />

Katharina Schlonsak<br />

Rechtsanwältin<br />

ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br />

www.zl-legal.de<br />

rechtshotline@bvmw.de

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