Der Mittelstand. Das Unternehmermagazin - 02/2020 | April / Mai 2020 - Bedrohter Handel
Schwerpunkt: Außenwirtschaft
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DER MITTELSTAND. 2 | 2<strong>02</strong>0<br />
SERVICE<br />
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RECHTSHOTLINE<br />
<strong>Der</strong> gute Wille zählt, aber nicht immer<br />
Missbrauch von Kundendaten stellt einen wichtigen Grund<br />
zur außenordentlichen Kündigung dar. Ein IT-Mitarbeiter<br />
ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf<br />
diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen, so das Arbeitsgericht<br />
Siegburg, Urteil vom 15. Januar 2<strong>02</strong>0.<br />
Datenmissbrauch ist kein Gag<br />
<strong>Das</strong> Arbeitsgericht Siegburg hat einen Fall entschieden, in dem ein<br />
Arbeitgeber, Anbieter von IT-Sicherheitskonzepten, einem bei ihm<br />
als IT-Spezialisten beschäftigten Arbeitnehmer außerordentlich und<br />
fristlos gekündigt hatte. <strong>Der</strong> Arbeitnehmer hatte Kopfschmerztabletten<br />
für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin seines Arbeitgebers<br />
vom Rechner eines Spielcasinos aus bestellt. Zum Zwecke der Zahlung<br />
per Lastschrift hatte er zuvor von einem verschlüsselten Rechner<br />
der Kundin Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von<br />
Vertragspartnern der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladen.<br />
Im Rahmen der Bestellung hatte der Arbeitnehmer<br />
dem Vorstand dieser Kundin den Hinweis zukommen lassen, dass<br />
sie aufgrund der Bestellung sehen könne, wie einfach Datenmissbrauch<br />
sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsse, wobei<br />
die bestellten Kopfschmerztabletten helfen könnten. <strong>Der</strong> Kläger hatte<br />
es unterlassen, seinen Arbeitgeber zuvor über die bestehenden Sicherheitslücken<br />
bei der Kundin zu informieren.<br />
Verstoß gegen die Interessen des Arbeitgebers<br />
<strong>Das</strong> Arbeitsgericht Siegburg wies die Kündigungsschutzklage<br />
ab und entschied, dass die außerordentliche und fristlose Kündigung<br />
zu Recht erfolgt war. Durch sein Verhalten habe der Arbeitnehmer<br />
gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen<br />
seines Arbeitgebers eklatant verstoßen. Es habe sich um sensible<br />
und damit schützenswerte Kundendaten gehandelt. <strong>Der</strong> Arbeitnehmer<br />
habe seine Zugriffsmöglichkeit missbraucht und eine Sicherheitslücke<br />
beim Kunden ausgenutzt. <strong>Der</strong> Umstand, dass es dem<br />
Arbeitnehmer vermeintlich darum ging, Sicherheitslücken bei der<br />
Kundin aufzudecken, sei unerheblich. Dies deshalb, da der Arbeitnehmer<br />
das Vertrauen der Kundin in seinen Arbeitgeber und dessen<br />
Personal nachhaltig gestört und damit die Kundenbeziehung<br />
massiv gefährdet habe. Dies rechtfertige eine außerordentliche und<br />
fristlose Kündigung.<br />
Im Rahmen der Interessenabwägung, die bei einer (außer-)ordentlichen<br />
Kündigung stets anzustellen ist, ist unter anderem das Maß<br />
des beschädigten Vertrauens zu berücksichtigen. Stellt die Verletzung<br />
der arbeitsvertraglichen (Neben-)Pflichten einen derart schweren<br />
Vertrauensbruch dar, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung<br />
des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen<br />
Kündigungsfrist unzumutbar ist, spricht dies in erheblichem Maße<br />
für das Überwiegen des Beendigungsinteresses des Arbeitgebers.<br />
Gut zu wissen<br />
n Mitarbeiter sind verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen<br />
n Fristlose Kündigung bei Datenmissbrauch ist rechtens<br />
n Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank NRW<br />
unter www.nrwe.de unter Eingabe des Aktenzeichens (3 Ca 1793/19)<br />
aufgerufen werden<br />
Prof. Dr. Benjamin Weiler<br />
Rechtsanwalt<br />
ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br />
BVMW-Mitglied<br />
www.zl-legal.de<br />
BVMW Rechtshotline<br />
Die BVMW-Rechtshotline erreichen Sie:<br />
Mo bis Fr 10.00 – 17.00 Uhr<br />
Tel.: 030 / 53 32 06-963 | Fax: 030 / 53 32 06-50<br />
Katharina Schlonsak<br />
Rechtsanwältin<br />
ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br />
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