HANSA 11-2019
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FINANZIERUNG | FINANCING<br />
Apple, Amazon & Co –<br />
Folgen für die Schifffahrt<br />
Steuergestaltungen von Apple, Amazon & Co. haben zu umfangreichen Tätigkeiten auf<br />
OECD- und EU-Ebene geführt, die in nationales Recht transformiert werden. Dies erfordert<br />
auch für die internationale Besteuerung der Seeschifffahrt ein Umdenken. Von Klaus Voß<br />
Aufgrund des Welteinkommensprinzips<br />
werden bei im Inland unbeschränkt<br />
steuerpflichtigen Personen und<br />
Körperschaften im Ausgang sowohl die<br />
inländischen als auch die ausländischen<br />
Einkünfte aus der Seeschifffahrt versteuert.<br />
Eine Verschiebung der Gewinne ins<br />
Ausland durch Schaffung selbständiger<br />
Anknüpfungspunkte für eine dortige<br />
Versteuerung ist daher grundsätzlich<br />
ohne steuerrechtliche Auswirkung.<br />
Dieses Prinzip wird durchbrochen,<br />
wenn eine Kapitalgesellschaft und deren<br />
Gesellschafter als separate Steuersubjekte<br />
behandelt werden. Aufgrund dieses Umstands<br />
werden die durch eine Kapitalgesellschaft<br />
erwirtschafteten Gewinne erst<br />
bei Ausschüttung an ihre Gesellschafter<br />
erfasst. Folglich können bei kontinuierlicher<br />
Vollthesaurierung diese Gewinne<br />
insbesondere bei Vorliegen einer ausländischen<br />
Gesellschaft in Deutschland<br />
nicht erfasst werden.<br />
In Deutschland sind darüberhinaus<br />
auch Ausschüttungen innerhalb eines<br />
Konzerns im Prinzip steuerfrei. In dem<br />
Fall, dass infolge des ausländischen Steuerrechts<br />
lediglich eine geringe oder keine<br />
Besteuerung der ausländischen Kapitalgesellschaft<br />
erfolgt, eröffnet sich dadurch<br />
ein großer Gestaltungsspielraum für international<br />
agierende Seeschifffahrtsunternehmen.<br />
Es kommt zu Gewinnverkürzungen<br />
und Gewinnverlagerungen (»base erosion<br />
and profit shifting« – BEPS). Diese<br />
Problematik wird seit Anfang der siebziger<br />
Jahre im Außensteuergesetz geregelt.<br />
Die OECD hat sich dieses Themas infolge<br />
bekanntgewordener Fälle wie Apple,<br />
Amazon oder Starbucks angenommen<br />
und die EU in der Folge die »Anti<br />
Tax Avoidance«-Direktive (ATAD oder<br />
BEPS-Richtlinie) verabschiedet. Aus diesem<br />
Grund muss das Außensteuergesetz<br />
angepasst werden. Die ATAD-Richtlinie<br />
hätte der Gesetzgeber zwar schon zum<br />
Ende des Vorjahres in deutsches Recht<br />
umsetzen müssen. Im Laufe dieses Jahres<br />
soll dies nun nachgeholt werden.<br />
Für die Seeschifffahrt von besonderem<br />
Interesse sind hier die Dienstleistungen,<br />
Abstract: Apple, Amazon & Co - Consequences for shipping<br />
die nach herrschender Meinung auch die<br />
Transportleistungen erfassen sowie die<br />
Vermietung beweglicher Sachen, also die<br />
Bareboat-Vercharterung. Hier erfahren<br />
die maßgeblichen Bestimmungen dem<br />
Vernehmen nach erhebliche Verschärfungen.<br />
Dem kann der Steuerpflichtige nur<br />
entgehen, wenn er den Nachweis erbringt,<br />
dass die von ihm eingeschaltete ausländische<br />
Gesellschaft wirkliche aktive Tätigkeiten<br />
entfaltet (sog. Aktivitätsnachweis).<br />
Nach altem wie nach neuem Recht sind<br />
weiterhin Dienstleistungen der ausländischen,<br />
die Seeschifffahrt betreibenden Gesellschaft<br />
unschädlich (in der Diktion des<br />
Gesetzes aktiv). Dies soll wiederum nicht<br />
gelten – die erzeilten Einkünfte der ausländischen<br />
Gesellschaft sind schädlich (in der<br />
Diktion des Gesetzes passiv) –,wenn die<br />
Dienstleistungen von dem Steuerpflichtigen<br />
oder ihm nahestehenden Personen<br />
an die ausländische Gesellschaft erbracht<br />
Tax arrangements by global companies like Apple, Amazon & Co. have led to extensive<br />
activities at OECD and EU level, which are being transformed into national law.<br />
This also requires a certain rethinking of the international taxation of shipping.<br />
Further information: redaktion@hansa-online.de<br />
30 <strong>HANSA</strong> International Maritime Journal <strong>11</strong> | <strong>2019</strong>