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Das kommunale Magazin für nachhaltige Beschaffung, Ausgabe April 2021

Die öffentliche Beschaffung verantwortet pro Jahr ca. 500 Milliarden Umsatz. Angesichts von Klimawandel, Ressourcenknappheit und Menschenrechtsverletzungen ist die öffentliche Beschaffung in einer Transformation. Sie sind Teil dieser Transformation und wollen sich über aktuelle Trends, Best Practices und Meinungen der Stakeholder in der öffentlichen Beschaffung informieren? Dann sind Sie hier richtig! Das Magazin für nachhaltige Beschaffung informiert regelmäßig zu den Themen Vergabepraxis, nachhaltige öffentliche Beschaffung, GPP in Europa, Vergaberecht und veröffentlicht Interviews, Erkenntnisse aus der täglichen Praxis und gibt Tipps zum Einstieg und Vertiefung der öffentlichen nachhaltigen Beschaffung.

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Sie sind Teil dieser Transformation und wollen sich über aktuelle Trends, Best Practices und Meinungen der Stakeholder in der öffentlichen Beschaffung informieren? Dann sind Sie hier richtig!

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Aus Ministerien<br />

Nachhaltige öffentliche <strong>Beschaffung</strong> – neue<br />

Regelungen schaffen mehr Rechtssicherheit<br />

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz und im Bundes-Klimaschutzgesetz wurden verpflichtende<br />

Regelungen <strong>für</strong> eine <strong>nachhaltige</strong> öffentliche <strong>Beschaffung</strong> eingeführt<br />

Ein Beitrag von Anja Mager, LL.M,<br />

Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)<br />

Mit neuen Regelungen <strong>für</strong> die <strong>Beschaffung</strong>sstellen der Bundesverwaltung<br />

sollen diese zukünftig einen größeren Beitrag zu den<br />

Klimaschutzzielen der Bundesregierung und zur Kreislaufwirtschaft<br />

leisten und damit ihrer Vorbildfunktion beim <strong>nachhaltige</strong>n Konsum<br />

gerecht werden.<br />

Im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung wurde<br />

politisch beschlos-sen und im Bundes-Klimaschutzgesetz gesetzlich<br />

verankert, dass die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral<br />

werden soll. Darüber hinaus ist die Ressourcenschonung<br />

als Ziel der im Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 1 Abs. 1 KrWG) festgelegt<br />

und im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm III wird<br />

unterstrichen, dass das Wirtschaftswachstum vom Ressourcenverbrauch<br />

entkoppelt werden soll. Die <strong>Beschaffung</strong> des Bundes wird<br />

dazu zukünftig einen größeren Beitrag leisten müssen und dies<br />

auch können, da die neue Regelung im Bundes-Klimaschutzgesetz<br />

ein Berücksichtigungsgebot <strong>für</strong> klimaverträglichere Produkte und<br />

DienstleistungenvorsiehtundesseitderNovellierungdesKreislaufwirtschaftsgesetzes<br />

eine Bevorzugungspflicht <strong>für</strong> ressourcenschonende Leistungen<br />

gibt.<br />

Diese Pflicht wird seit In-Kraft-Treten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes<br />

(KrWG) am 29. Oktober 2020 in § 45 geregelt.<br />

Sie löst die bislang geltende Prüfpflicht ab. Die Bevorzugungspflicht<br />

konkretisiert den Grundsatz gemäß § 97 Absatz 3 Gesetz<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der die Pflicht zur<br />

Berück-sichtigung von Umweltaspekten beschreibt. Diese Berücksichtigungspflicht<br />

wurde bislang durch einige verpflichtende<br />

Regelungen umgesetzt, bspw. im Bereich der Fahrzeugbeschaffung<br />

(§ 68 Vergabeverordnung-VgV) oder der <strong>Beschaffung</strong> von energieverbrauchsrelevanten<br />

Produkten (§ 67 VGV). Daneben gibt es jedoch<br />

auch eine Reihe von Vorschriften <strong>für</strong> <strong>Beschaffung</strong>sstellen, welche<br />

die Anwen-dung von Umweltkriterien in deren Ermessen stellen<br />

und damit das Berücksich-tigungsgebot aus § 97 Absatz 3 GWB<br />

abschwächen – sei es z.B. bei der Anwendung von Gütezeichen (§ 34<br />

VgV), Umweltmanagementsystemen (§ 49 VgV) oder Lebenszykluskosten<br />

(§ 59 VgV). <strong>Das</strong> Nebeneinander von Berücksichtigungspflicht<br />

und Ermessensvorschriften führt bislang zu keiner konsequenten<br />

Anwendung von Umweltkriterien im <strong>Beschaffung</strong>sprozess.<br />

Der neue § 45 KrWG setzt früher an als seine Vorgängerregelung<br />

und reduziert das Ermessen aus den vorher zitierten Vorschriften.<br />

<strong>Das</strong> Leistungsbestimmungsrecht der <strong>Beschaffung</strong>sstellen wird nun<br />

konsequenterweise eingeschränkt, so dass diese gemäß § 45 Absatz 2<br />

KrWG bereits bei der Festlegung, welche Leistung beschafft werden<br />

soll, den Erzeugnissen den Vorzug geben müssen, die „1. in rohstoffschonenden,<br />

energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen<br />

oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind, 2.<br />

durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling<br />

von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus<br />

nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind, 3. sich durch<br />

Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und<br />

Recyclingfähigkeit auszeichnen oder 4. im Vergleich zu anderen<br />

Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen<br />

oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung<br />

eignen“.<br />

30 Kleine Kniffe<br />

Kleine_Kniffe04_21_Kommune.indd 30 06.04.21 13:45

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