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Das kommunale Magazin für nachhaltige Beschaffung, Ausgabe April 2021

Die öffentliche Beschaffung verantwortet pro Jahr ca. 500 Milliarden Umsatz. Angesichts von Klimawandel, Ressourcenknappheit und Menschenrechtsverletzungen ist die öffentliche Beschaffung in einer Transformation. Sie sind Teil dieser Transformation und wollen sich über aktuelle Trends, Best Practices und Meinungen der Stakeholder in der öffentlichen Beschaffung informieren? Dann sind Sie hier richtig! Das Magazin für nachhaltige Beschaffung informiert regelmäßig zu den Themen Vergabepraxis, nachhaltige öffentliche Beschaffung, GPP in Europa, Vergaberecht und veröffentlicht Interviews, Erkenntnisse aus der täglichen Praxis und gibt Tipps zum Einstieg und Vertiefung der öffentlichen nachhaltigen Beschaffung.

Die öffentliche Beschaffung verantwortet pro Jahr ca. 500 Milliarden Umsatz. Angesichts von Klimawandel, Ressourcenknappheit und Menschenrechtsverletzungen ist die öffentliche Beschaffung in einer Transformation.

Sie sind Teil dieser Transformation und wollen sich über aktuelle Trends, Best Practices und Meinungen der Stakeholder in der öffentlichen Beschaffung informieren? Dann sind Sie hier richtig!

Das Magazin für nachhaltige Beschaffung informiert regelmäßig zu den Themen Vergabepraxis, nachhaltige öffentliche Beschaffung, GPP in Europa, Vergaberecht und veröffentlicht Interviews, Erkenntnisse aus der täglichen Praxis und gibt Tipps zum Einstieg und Vertiefung der öffentlichen nachhaltigen Beschaffung.

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Aus der Vergabepraxis<br />

Innovationspartnerschaft<br />

Bei der Innovationspartnerschaft handelt es sich um eine besondere Form des<br />

Vergabeverfahrensverfahrens mit einer spezifischen Zielrichtung. Die Besonderheit liegt darin<br />

– die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung zu ermöglichen. Daran<br />

anschließend besteht <strong>für</strong> die öffentliche Hand nach einer Forschungs- und Entwicklungsphase die<br />

Möglichkeit, das entwickelte Produkt (die entwickelte Leistung) auch zu erwerben.<br />

Ein Beitrag von Mag. Alexandra Terzaki, TERZAKI Unternehmensberatung Berlin<br />

Eine Trennung in ein Verfahren zur Entwicklung und ein Verfahren<br />

zum Erwerb ist nicht mehr notwendig. Dabei ist es <strong>für</strong> die<br />

vergaberechtliche Systematik völlig neu, dass die Reglungen über<br />

die Innovationspartnerschaft auch den Zeitraum nach der Zuschlagserteilung<br />

betreffen.<br />

Sämtliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten während<br />

aller Phasen der Innovationspartnerschaft sowie die <strong>für</strong> die Entwicklung<br />

und (falls beabsichtigt) die Anschaffung der Waren-, Dienst- oder<br />

Bauleistungen anfallenden Kosten sind zusammenzuzählen.<br />

Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes einer<br />

Innovatonspartnerschaft sind somit alle Kosten sowohl der Entwicklungs-<br />

als auch der Erwerbsphase mit zu berücksichtigen.<br />

Die Innovationspartnerschaft ist im Oberschwellenbereich als<br />

Verfahren nur dann zulässig, wenn der Bedarf an einer innovativen<br />

Ware, Bau- oder Dienstleistung nicht durch den Erwerb von bereits<br />

auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen<br />

befriedigt werden kann. <strong>Das</strong> bedeutet, dass ein Auftraggeber die<br />

Innovationspartnerschaft als Verfahren dann einsetzen darf, wenn<br />

die benötigten Leistungen nicht in der benötigten Form direkt am<br />

Markt eingekauft werden können.<br />

Dadurch, dass diese Leistungen erst entwickelt werden müssen,<br />

soll auch der Auftraggeber nicht verpflichtet sein, diese Leistungen<br />

von vorneherein erwerben zu müssen. Eine Erwerbsphase ist im<br />

Zuge der Umsetzung der RL 2014/24/EU vorgesehen. Eine Verpflichtung<br />

des Auftraggebers die entwickelten Leistungen auch<br />

tatsächlich zu beziehen ist gesetzlich nicht verpflichtend vorgesehen.<br />

Meines Erachtens ist dieser Umstand einer fehlenden Abnahmeverpflichtung<br />

vergleichbar.<br />

<strong>Das</strong> Verfahren gliedert sich im Wesentlichen in vier Phasen:<br />

• Teilnahmephase<br />

• Angebotsphase, wobei mindestens eine Verhandlungsrunde<br />

zwingend vorzusehen ist<br />

• Forschungs- und Entwicklungsphase<br />

• Erwerbsphase (lediglich fakultativ)<br />

Die Bekanntmachungsvorschriften und Teilnahmebestimmungen<br />

(inkl Fristen) entsprechen daher jenen des Nicht Offenen<br />

Verfahrens bzw Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung.<br />

Zusätzlich hat der öffentliche Auftraggeber in der<br />

Ausschreibung den Bedarf nach einer innovativen Waren-, Bauoder<br />

Dienstleistung zu beschreiben sowie Kriterien und die Anzahl<br />

der Partner, mit welchen die Innovationspartnerschaft abgeschlossen<br />

werden soll, anzugeben.<br />

Der Abschluss mit (nur) einem Partner ist dabei zulässig. Anhand<br />

der bekanntgegebenen Kriterien werden jene Bieter ermittelt, die zur<br />

Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Betreffend die Anzahl<br />

der beabsichtigten Vertragspartner besteht keine Verpflichtung, die<br />

Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern abzuschließen.<br />

Der Auftraggeber hat jedoch in der Ausschreibung anzugeben,<br />

ob die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit<br />

mehreren Partnern gebildet werden soll. Festzulegen ist in der<br />

42 Kleine Kniffe<br />

Kleine_Kniffe04_21_Kommune.indd 42 06.04.21 13:45

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