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hamburg - Wölbern Invest

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Steuerliche Grundlagen<br />

_VORBEMERKUNG<br />

Die nachfolgende Darstellung ist eine Zusammenfassung der<br />

wesentlichen steuerlichen Aspekte der Beteiligung an der GFW<br />

Grundstücks GmbH. Dabei wird davon ausgegangen, dass die<br />

Anleger in Deutschland ansässige natürliche Personen sind,<br />

die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten. Diese Zusammenfassung<br />

kann naturgemäß nicht alle steuerlichen Wirkungen<br />

der Beteiligung beschreiben, insbesondere nicht solche,<br />

die sich aus den persönlichen Umständen des Anlegers ergeben.<br />

Den Anlegern wird daher grundsätzlich empfohlen, die<br />

persönlichen steuerlichen Konsequenzen aus diesem Beteiligungsangebot<br />

mit einem Steuerberater zu erörtern.<br />

Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf der Rechtslage<br />

am 1.11.2004, die sich aus Steuergesetzen, der veröffentlichten<br />

Rechtsprechung sowie der veröffentlichten Auffassung<br />

der Finanzverwaltung ergibt. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die tatsächliche steuerliche Behandlung der<br />

Beteiligung durch Gesetzesänderungen oder erstmalige oder<br />

geänderte Verwaltungsauffassungen oder Rechtsprechung von<br />

der vorliegenden Darstellung abweicht.<br />

BESTEUERUNG DER GFW GRUNDSTÜCKS GMBH<br />

_PROJEKTENTWICKLUNGSPHASE<br />

Die GFW Grundstücks GmbH ist handelsrechtlich und steuerlich<br />

zur Buchführung und Aufstellung einer Bilanz verpflichtet.<br />

Die GmbH wird voraussichtlich in der Projektentwicklungsphase<br />

Einnahmen erzielen, z.B. aus Mieterträgen und Zinsen<br />

aus der Anlage von liquiden Mitteln. Laufende Ausgaben, die<br />

nicht mit der Errichtung der Immobilie in Zusammenhang<br />

stehen (z.B. für die eigene Verwaltung), sind steuerlich grundsätzlich<br />

als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern diese<br />

Einnahmen. Es ist davon auszugehen, dass die überwiegenden<br />

Ausgaben in der Projektentwicklungsphase in der Handelsbilanz<br />

und in der Steuerbilanz als Herstellungskosten bzw. als<br />

Anschaffungsnebenkosten der Immobilie aktiviert werden<br />

Rechtliche Grundlagen | Steuerliche Grundlagen<br />

müssen. Nach der im sog. 5. Bauherrenerlass des Bundesfinanzministeriums<br />

dargelegten Auffassung der Finanzverwaltung<br />

sollen auch wesentliche Teile der Nebenkosten des Fonds<br />

z.B. für Marketing, Konzeption, Eigenkapitalvermittlung als<br />

Anschaffungs- bzw. Herstellungsnebenkosten der Immobilie zu<br />

aktivieren sein. Daneben werden im zulässigen Rahmen auch<br />

die während der Bauzeit anfallenden Fremdkapitalzinsen als<br />

Bestandteil der Herstellungskosten aktiviert. Die aktivierten<br />

Kosten wirken sich nicht direkt auf das zu versteuernde Ergebnis<br />

der GFW Grundstücks GmbH aus, sondern mindern erst<br />

den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.<br />

Seit dem 1.1.2004 hat der Gesetzgeber die Einschränkung<br />

der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vergütungen für Fremdkapital<br />

an verbundene Unternehmen auch auf inländische Kapitalgesellschaften<br />

ausgeweitet. Nach der neuen Regelung des<br />

§ 8 a KStG werden an wesentlich beteiligte Gesellschafter oder<br />

denen nahe stehende Personen gezahlte Vergütungen für<br />

Fremdkapital unter bestimmten Umständen in Gewinnausschüttungen<br />

umqualifiziert, wenn die Vergütungen für das Gesellschafterfremdkapital<br />

insgesamt € 250.000 im Wirtschaftsjahr<br />

übersteigen. Die Hansische Treuhand AG ist als Tochtergesellschaft<br />

des Bankhauses <strong>Wölbern</strong> & Co. (AG & Co. KG) Gründungsgesellschafter<br />

der GFW Grundstücks GmbH. Die Darlehensfinanzierung<br />

der ABSA Bank Ltd., London, und des Bankhauses<br />

<strong>Wölbern</strong> für die Projektentwicklung wird damit als<br />

Gesellschafterfremdkapital den Beschränkungen des § 8 a<br />

KStG unterworfen. Die Initiatoren gehen davon aus, dass die<br />

während der Beteiligung der Hansischen Treuhand AG entstehenden<br />

Vergütungen für das Fremdkapital insgesamt den<br />

Betrag von € 250.000 nicht übersteigen werden und daher auch<br />

keine Umqualifizierung von Zinsaufwendungen in Gewinnausschüttungen<br />

erfolgen wird. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Finanzverwaltung in einer abschließenden<br />

Prüfung nicht nur die Vergütungen im Zeitraum der Gesellschafterstellung<br />

in diese Freigrenze mit einbeziehen wird, sondern<br />

auch die Zahlungen nach Ausscheiden der Hansischen Treu-<br />

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DEVELOPMENT 01

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