hamburg - Wölbern Invest
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Steuerliche Grundlagen<br />
_VORBEMERKUNG<br />
Die nachfolgende Darstellung ist eine Zusammenfassung der<br />
wesentlichen steuerlichen Aspekte der Beteiligung an der GFW<br />
Grundstücks GmbH. Dabei wird davon ausgegangen, dass die<br />
Anleger in Deutschland ansässige natürliche Personen sind,<br />
die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten. Diese Zusammenfassung<br />
kann naturgemäß nicht alle steuerlichen Wirkungen<br />
der Beteiligung beschreiben, insbesondere nicht solche,<br />
die sich aus den persönlichen Umständen des Anlegers ergeben.<br />
Den Anlegern wird daher grundsätzlich empfohlen, die<br />
persönlichen steuerlichen Konsequenzen aus diesem Beteiligungsangebot<br />
mit einem Steuerberater zu erörtern.<br />
Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf der Rechtslage<br />
am 1.11.2004, die sich aus Steuergesetzen, der veröffentlichten<br />
Rechtsprechung sowie der veröffentlichten Auffassung<br />
der Finanzverwaltung ergibt. Es kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die tatsächliche steuerliche Behandlung der<br />
Beteiligung durch Gesetzesänderungen oder erstmalige oder<br />
geänderte Verwaltungsauffassungen oder Rechtsprechung von<br />
der vorliegenden Darstellung abweicht.<br />
BESTEUERUNG DER GFW GRUNDSTÜCKS GMBH<br />
_PROJEKTENTWICKLUNGSPHASE<br />
Die GFW Grundstücks GmbH ist handelsrechtlich und steuerlich<br />
zur Buchführung und Aufstellung einer Bilanz verpflichtet.<br />
Die GmbH wird voraussichtlich in der Projektentwicklungsphase<br />
Einnahmen erzielen, z.B. aus Mieterträgen und Zinsen<br />
aus der Anlage von liquiden Mitteln. Laufende Ausgaben, die<br />
nicht mit der Errichtung der Immobilie in Zusammenhang<br />
stehen (z.B. für die eigene Verwaltung), sind steuerlich grundsätzlich<br />
als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern diese<br />
Einnahmen. Es ist davon auszugehen, dass die überwiegenden<br />
Ausgaben in der Projektentwicklungsphase in der Handelsbilanz<br />
und in der Steuerbilanz als Herstellungskosten bzw. als<br />
Anschaffungsnebenkosten der Immobilie aktiviert werden<br />
Rechtliche Grundlagen | Steuerliche Grundlagen<br />
müssen. Nach der im sog. 5. Bauherrenerlass des Bundesfinanzministeriums<br />
dargelegten Auffassung der Finanzverwaltung<br />
sollen auch wesentliche Teile der Nebenkosten des Fonds<br />
z.B. für Marketing, Konzeption, Eigenkapitalvermittlung als<br />
Anschaffungs- bzw. Herstellungsnebenkosten der Immobilie zu<br />
aktivieren sein. Daneben werden im zulässigen Rahmen auch<br />
die während der Bauzeit anfallenden Fremdkapitalzinsen als<br />
Bestandteil der Herstellungskosten aktiviert. Die aktivierten<br />
Kosten wirken sich nicht direkt auf das zu versteuernde Ergebnis<br />
der GFW Grundstücks GmbH aus, sondern mindern erst<br />
den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.<br />
Seit dem 1.1.2004 hat der Gesetzgeber die Einschränkung<br />
der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vergütungen für Fremdkapital<br />
an verbundene Unternehmen auch auf inländische Kapitalgesellschaften<br />
ausgeweitet. Nach der neuen Regelung des<br />
§ 8 a KStG werden an wesentlich beteiligte Gesellschafter oder<br />
denen nahe stehende Personen gezahlte Vergütungen für<br />
Fremdkapital unter bestimmten Umständen in Gewinnausschüttungen<br />
umqualifiziert, wenn die Vergütungen für das Gesellschafterfremdkapital<br />
insgesamt € 250.000 im Wirtschaftsjahr<br />
übersteigen. Die Hansische Treuhand AG ist als Tochtergesellschaft<br />
des Bankhauses <strong>Wölbern</strong> & Co. (AG & Co. KG) Gründungsgesellschafter<br />
der GFW Grundstücks GmbH. Die Darlehensfinanzierung<br />
der ABSA Bank Ltd., London, und des Bankhauses<br />
<strong>Wölbern</strong> für die Projektentwicklung wird damit als<br />
Gesellschafterfremdkapital den Beschränkungen des § 8 a<br />
KStG unterworfen. Die Initiatoren gehen davon aus, dass die<br />
während der Beteiligung der Hansischen Treuhand AG entstehenden<br />
Vergütungen für das Fremdkapital insgesamt den<br />
Betrag von € 250.000 nicht übersteigen werden und daher auch<br />
keine Umqualifizierung von Zinsaufwendungen in Gewinnausschüttungen<br />
erfolgen wird. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die Finanzverwaltung in einer abschließenden<br />
Prüfung nicht nur die Vergütungen im Zeitraum der Gesellschafterstellung<br />
in diese Freigrenze mit einbeziehen wird, sondern<br />
auch die Zahlungen nach Ausscheiden der Hansischen Treu-<br />
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DEVELOPMENT 01