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hamburg - Wölbern Invest

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2) Die Geschäftsführer haben den Gesellschaftern den Jahresabschluss<br />

und den Lagebericht – soweit eine Prüfung zu erfolgen hat,<br />

gemeinsam mit dem schriftlichen Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers<br />

– unverzüglich nach Fertigstellung mit ihren Vorschlägen<br />

zur Gewinnverwendung zur Beschlussfassung vorzulegen.<br />

3) Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die<br />

Gesellschafter nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen<br />

Stimmen Beträge in die Gewinnrücklagen einstellen oder<br />

als Gewinn vortragen.<br />

4) Die Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer Stimmberechtigung<br />

gemäß § 8 Ziff. 4, S. 2 und 3 am Gewinn und Verlust beteiligt.<br />

_§ 10 · Leistungsverkehr mit Gesellschaftern<br />

1) Abgesehen von Leistungen, die aufgrund eines ordnungsmäßigen<br />

Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgen, ist es der Gesellschaft<br />

untersagt, einem Gesellschafter oder einer einem Gesellschafter<br />

nahestehenden natürlichen oder juristischen Person durch Rechtsgeschäft<br />

oder in sonstiger Weise Vorteile irgendwelcher Art zu<br />

gewähren, die unabhängigen Dritten unter gleichen oder ähnlichen<br />

Umständen von einem pflichtgemäß handelnden ordentlichen<br />

Geschäftsführer nicht gewährt würden oder die steuerlich als verdeckte<br />

Gewinnausschüttung anzusehen wären oder gegen § 30<br />

GmbHG verstoßen.<br />

2) Im Falle der Zuwiderhandlung entsteht für die Gesellschaft bereits<br />

zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung gegenüber dem Begünstigten<br />

ein Anspruch auf Erstattung des Vorteils oder, nach Wahl der<br />

Gesellschaft, Ersatz seines Wertes in Geld sowie auf Zahlung angemessener<br />

Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung des Vorteils<br />

und der Erstattung oder Ersatzleistung.<br />

3) Als Begünstigter im Sinne von Absatz 2 gilt derjenige, dem der Vorteil<br />

steuerlich zuzurechnen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob<br />

dieser letztlich einem Dritten zugute gekommen ist und wie sich<br />

der Begünstigte mit diesem auseinander setzt. Falls und soweit<br />

aus rechtlichen Gründen gegen den Begünstigten kein Anspruch<br />

gegeben ist, richtet sich der Anspruch gegen den Gesellschafter,<br />

dem der Begünstigte nahe steht. Einem Gesellschafter gegenüber<br />

kann der Anspruch auch durch Aufrechnung mit dessen Gewinnansprüchen<br />

geltend gemacht werden.<br />

4) Die Gesellschaft hat den ihr entstehenden Erstattungs- oder Ersatzanspruch<br />

in der Handelsbilanz für den Zeitraum, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist, – gegebenenfalls durch nachträgliche<br />

Bilanzberichtigung – zu aktivieren und einen so entstehenden Handelsbilanzgewinn<br />

aufgrund eines Gesetzes und dem Gesellschaftsvertrag<br />

entsprechenden, gegebenenfalls neu zu fassenden Gewinnverteilungsbeschlusses<br />

an die Gesellschafter auszuschütten.<br />

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5) Zwischen den Gesellschaftern besteht Einvernehmen darüber,<br />

dass die Vergütungen an die Quantum Immobilien AG aus den Verträgen<br />

vom 21./23.06.2004 (Dienstleistungsvertrag – Projektentwicklung,<br />

Akquisitionsvereinbarung) nicht als verdeckte Gewinnausschüttung<br />

im Sinne der Absätze 1 bis 4 anzusehen sind. Dies<br />

bedeutet, dass ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft wegen<br />

dieser Vergütungen als Rechtsfolge einer etwaigen verdeckten<br />

Gewinnausschüttung nicht besteht.<br />

_§ 11 · Verfügungen über Geschäftsanteile<br />

1) Die Verfügung über Geschäftsanteile bedarf nicht der Zustimmung<br />

der Mitgesellschafter. Sie ist auch nicht erforderlich für Abtretungen,<br />

Verpfändungen, Nießbrauchsbestellungen und sonstige Belastungen,<br />

Unterbeteiligungen, Treuhandverhältnisse oder sonstige<br />

Vereinbarungen, die Dritten Rechte einräumen.<br />

Verfügungen über Geschäftsanteile dürfen jedoch nur einheitlich<br />

mit der Kapitalrücklage im Verhältnis 1 zu 99 erfolgen.<br />

2) Verfügungen bedürfen jedoch zur Wirksamkeit gegenüber der<br />

Gesellschaft der Anzeige an die Gesellschaft gemäß § 16 GmbHG.<br />

3) Zur Übertragung von Teilen von Geschäftsanteilen ist die Zustimmung<br />

der Gesellschaft gemäß § 17 GmbHG erforderlich.<br />

_§ 12 · Erbfolge<br />

1) Zur Teilung eines Geschäftsanteiles unter den Erben eines Gesellschafters<br />

ist eine Zustimmung der Gesellschaft nicht erforderlich.<br />

Sie wird gegenüber der Gesellschaft jedoch erst wirksam, wenn sie<br />

der Gesellschaft gemäß § 16 GmbHG angezeigt worden ist.<br />

2) Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer, denen ein Geschäftsanteil<br />

gemeinsam zusteht, können auf Verlangen der Geschäftsführung<br />

ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft –<br />

soweit gesetzlich zulässig – nur einheitlich durch einen gemeinsamen<br />

Vertreter ausüben. Sämtliche Gesellschafterrechte können<br />

durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt werden.<br />

_§ 13 · Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft am Tag der Wirksamkeit<br />

eines Gesellschafterbeschlusses, durch den er aus der<br />

Gesellschaft ausgeschlossen wird, aus.<br />

2) Ein Gesellschafter kann durch Gesellschafterbeschluss aus der<br />

Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn<br />

� er dem Ausschluss zustimmt oder<br />

� über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, unabhängig<br />

von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses, oder die<br />

Eröffnung mangels hinreichender Masse abgelehnt wird oder<br />

� sein Geschäftsanteil oder sein Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder ein ihm sonst aus seiner Beteiligung zustehender<br />

Anspruch gepfändet ist und die Pfändung nicht innerhalb<br />

von zwei Monaten nach Zugang des Pfändungsbeschlusses wieder<br />

aufgehoben wird oder<br />

� er die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit<br />

abgegeben hat oder er für die Geschäftsführung länger als ein<br />

Jahr unauffindbar ist oder

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