hamburg - Wölbern Invest
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2) Die Geschäftsführer haben den Gesellschaftern den Jahresabschluss<br />
und den Lagebericht – soweit eine Prüfung zu erfolgen hat,<br />
gemeinsam mit dem schriftlichen Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers<br />
– unverzüglich nach Fertigstellung mit ihren Vorschlägen<br />
zur Gewinnverwendung zur Beschlussfassung vorzulegen.<br />
3) Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die<br />
Gesellschafter nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen<br />
Stimmen Beträge in die Gewinnrücklagen einstellen oder<br />
als Gewinn vortragen.<br />
4) Die Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer Stimmberechtigung<br />
gemäß § 8 Ziff. 4, S. 2 und 3 am Gewinn und Verlust beteiligt.<br />
_§ 10 · Leistungsverkehr mit Gesellschaftern<br />
1) Abgesehen von Leistungen, die aufgrund eines ordnungsmäßigen<br />
Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgen, ist es der Gesellschaft<br />
untersagt, einem Gesellschafter oder einer einem Gesellschafter<br />
nahestehenden natürlichen oder juristischen Person durch Rechtsgeschäft<br />
oder in sonstiger Weise Vorteile irgendwelcher Art zu<br />
gewähren, die unabhängigen Dritten unter gleichen oder ähnlichen<br />
Umständen von einem pflichtgemäß handelnden ordentlichen<br />
Geschäftsführer nicht gewährt würden oder die steuerlich als verdeckte<br />
Gewinnausschüttung anzusehen wären oder gegen § 30<br />
GmbHG verstoßen.<br />
2) Im Falle der Zuwiderhandlung entsteht für die Gesellschaft bereits<br />
zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung gegenüber dem Begünstigten<br />
ein Anspruch auf Erstattung des Vorteils oder, nach Wahl der<br />
Gesellschaft, Ersatz seines Wertes in Geld sowie auf Zahlung angemessener<br />
Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung des Vorteils<br />
und der Erstattung oder Ersatzleistung.<br />
3) Als Begünstigter im Sinne von Absatz 2 gilt derjenige, dem der Vorteil<br />
steuerlich zuzurechnen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob<br />
dieser letztlich einem Dritten zugute gekommen ist und wie sich<br />
der Begünstigte mit diesem auseinander setzt. Falls und soweit<br />
aus rechtlichen Gründen gegen den Begünstigten kein Anspruch<br />
gegeben ist, richtet sich der Anspruch gegen den Gesellschafter,<br />
dem der Begünstigte nahe steht. Einem Gesellschafter gegenüber<br />
kann der Anspruch auch durch Aufrechnung mit dessen Gewinnansprüchen<br />
geltend gemacht werden.<br />
4) Die Gesellschaft hat den ihr entstehenden Erstattungs- oder Ersatzanspruch<br />
in der Handelsbilanz für den Zeitraum, in dem der<br />
Anspruch entstanden ist, – gegebenenfalls durch nachträgliche<br />
Bilanzberichtigung – zu aktivieren und einen so entstehenden Handelsbilanzgewinn<br />
aufgrund eines Gesetzes und dem Gesellschaftsvertrag<br />
entsprechenden, gegebenenfalls neu zu fassenden Gewinnverteilungsbeschlusses<br />
an die Gesellschafter auszuschütten.<br />
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5) Zwischen den Gesellschaftern besteht Einvernehmen darüber,<br />
dass die Vergütungen an die Quantum Immobilien AG aus den Verträgen<br />
vom 21./23.06.2004 (Dienstleistungsvertrag – Projektentwicklung,<br />
Akquisitionsvereinbarung) nicht als verdeckte Gewinnausschüttung<br />
im Sinne der Absätze 1 bis 4 anzusehen sind. Dies<br />
bedeutet, dass ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft wegen<br />
dieser Vergütungen als Rechtsfolge einer etwaigen verdeckten<br />
Gewinnausschüttung nicht besteht.<br />
_§ 11 · Verfügungen über Geschäftsanteile<br />
1) Die Verfügung über Geschäftsanteile bedarf nicht der Zustimmung<br />
der Mitgesellschafter. Sie ist auch nicht erforderlich für Abtretungen,<br />
Verpfändungen, Nießbrauchsbestellungen und sonstige Belastungen,<br />
Unterbeteiligungen, Treuhandverhältnisse oder sonstige<br />
Vereinbarungen, die Dritten Rechte einräumen.<br />
Verfügungen über Geschäftsanteile dürfen jedoch nur einheitlich<br />
mit der Kapitalrücklage im Verhältnis 1 zu 99 erfolgen.<br />
2) Verfügungen bedürfen jedoch zur Wirksamkeit gegenüber der<br />
Gesellschaft der Anzeige an die Gesellschaft gemäß § 16 GmbHG.<br />
3) Zur Übertragung von Teilen von Geschäftsanteilen ist die Zustimmung<br />
der Gesellschaft gemäß § 17 GmbHG erforderlich.<br />
_§ 12 · Erbfolge<br />
1) Zur Teilung eines Geschäftsanteiles unter den Erben eines Gesellschafters<br />
ist eine Zustimmung der Gesellschaft nicht erforderlich.<br />
Sie wird gegenüber der Gesellschaft jedoch erst wirksam, wenn sie<br />
der Gesellschaft gemäß § 16 GmbHG angezeigt worden ist.<br />
2) Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer, denen ein Geschäftsanteil<br />
gemeinsam zusteht, können auf Verlangen der Geschäftsführung<br />
ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft –<br />
soweit gesetzlich zulässig – nur einheitlich durch einen gemeinsamen<br />
Vertreter ausüben. Sämtliche Gesellschafterrechte können<br />
durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt werden.<br />
_§ 13 · Ausscheiden von Gesellschaftern<br />
1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft am Tag der Wirksamkeit<br />
eines Gesellschafterbeschlusses, durch den er aus der<br />
Gesellschaft ausgeschlossen wird, aus.<br />
2) Ein Gesellschafter kann durch Gesellschafterbeschluss aus der<br />
Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn<br />
� er dem Ausschluss zustimmt oder<br />
� über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, unabhängig<br />
von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses, oder die<br />
Eröffnung mangels hinreichender Masse abgelehnt wird oder<br />
� sein Geschäftsanteil oder sein Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben<br />
oder ein ihm sonst aus seiner Beteiligung zustehender<br />
Anspruch gepfändet ist und die Pfändung nicht innerhalb<br />
von zwei Monaten nach Zugang des Pfändungsbeschlusses wieder<br />
aufgehoben wird oder<br />
� er die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit<br />
abgegeben hat oder er für die Geschäftsführung länger als ein<br />
Jahr unauffindbar ist oder